Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Haftungsprivilegierung bei gesetzlicher Unfallversicherung.

Gemeinsame Betriebsstätte mit Versicherten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 14/24

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten nach einem Arbeitsunfall aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Geschädigte war bei einem deutschen Speditionsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Er war damit betraut, einen 1.300 kg schweren Werkzeugschrank von einer Baustelle in Deutschland abzuholen. Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war auf der Baustelle mit Elektroarbeiten betraut. Der bei ihr beschäftigte Beklagte zu 2 versuchte, den Werkzeugschrank mittels eines Teleskopladers auf den Lkw des Geschädigten zu hieven. Während dieses Vorgangs kippte der Schrank in Richtung des Geschädigten. Dieser erlitt mehrere Frakturen. Die Klägerin erbrachte für ihn Aufwendungen in Höhe von rund 150.000 Euro. Hiervon verlangt sie von den Beklagten 70 % ersetzt.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben. Das OLG hat Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 verneint, weil diese kein Verschulden treffen, und Ansprüche gegen Beklagten zu 2 als unbegründet angesehen, weil diesem die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugutekomme.

Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.

Auf die (nur) insoweit vom OLG zugelassene Revision verweist der BGH die Sache wegen der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 an das OLG zurück.

Das Berufungsurteil unterliegt insoweit schon deshalb der Aufhebung, weil das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts dazu gibt, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und ob der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Eine solche Entscheidung ist für die Zivilgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend. Wenn eine der genannten Fragen entscheidungserheblich ist, muss das Zivilgericht deshalb aufklären, ob eine bindende Entscheidung vorliegt. Der Umstand, dass die Klägerin Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist und Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, macht solche Feststellungen nicht entbehrlich.

Die genannten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich, weil zugunsten des Beklagten zu 2 ggf. mehrere Haftungsprivilegierungen greifen können.

Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII hat der Beklagte zu 2 ggf. nur für vorsätzliches Verhalten einzustehen, wenn er bei dem Beladevorgang für den Arbeitgeber des Geschädigten tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 seinerseits in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Mit diesem Aspekt haben sich die Parteien bislang noch nicht befasst.

Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII gilt ggf. Entsprechendes, wenn der Geschädigte und der Beklagte zu 2 zwar für unterschiedliche Unternehmen, aber auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig waren und der Beklagte zu 2 in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Das OLG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte liegt vor, weil die Tätigkeiten des Geschädigten und des Beklagten zu 2 in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen waren und zu einer wechselseitigen Gefährdung beider Beteiligten geführt haben.

Eine gesetzliche Unfallversicherung zugunsten des Beklagten zu 2 liegt auch dann vor, wenn dieser nur in Österreich versichert war.

Dies ergibt sich aus Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung. Danach müssen Sachverhalte oder Ereignisse, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie wenn sie sie im Inland eingetreten wären. Ferner verpflichtet Art. 85 Abs. 1 der Verordnung die Mitgliedstaaten, einen Übergang von Ansprüchen auf Sozialversicherungsträger anzuerkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang ein Anspruch übergehen.

Eine gesetzliche Unfallversicherung in Österreich muss danach dieselben Wirkungen entfalten wie eine gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, weil die Systeme im Wesentlichen vergleichbar sind. In gleichem Sinne hat – für einen Arbeitsunfall in Österreich, bei dem ein in Deutschland versicherter Arbeitnehmer geschädigt wurde – bereits der österreichische Oberste Gerichtshof entschieden (Beschluss vom 27. August 2013 – 9 ObA 31/13v, r+s 2016, 537).

Praxistipp: Wenn noch keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 SGB VII vorliegt, muss das Zivilgericht sein Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII aussetzen. Ist ein sozialrechtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, bestimmt das Zivilgericht dafür eine Frist. Nach Ablauf der Frist kann es das ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen.

OLG Hamm zur Haftung für Unfall im Baustellenverkehr

Bei einem tragischen Unfall wurde der Kläger, der auf einer Baustelle als „Fernsteuerungskranbediener“ tätig war, von einem rückwärtsfahrenden Lieferwagen angefahren und bedauerlicherweise dabei so schwer verletzt, dass er aus dem Berufsleben ausscheiden musste. Die Klage des Klägers vor den Sozialgerichten, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, wurde durch alle Instanzen abgewiesen, da der Kläger selbständiger Unternehmer gewesen sei und sich nicht freiwillig versichert habe. Im sich anschließenden Zivilprozess gegen die für den Lieferwagen Verantwortlichen, insbesondere die Haftpflichtversicherung, hatte der Kläger Erfolg.

In der sehr lesenswerten Entscheidung des OLG Hamm, Urt. v. 21.5.2019 – I-9 U 56/18 widerlegt das Gericht ausführlich die zahlreichen Einwände der Beklagten gegen ihre Haftung. Die Feststellungsklage des Klägers wird zunächst als zulässig angesehen, obwohl der Kläger teilweise beziffern konnte. Es ist jedoch ausreichend für eine Feststellungsklage, dass noch weitere Schäden drohen. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, vor allem § 7 StVG, sind einschlägig, da diese nicht an einen Betrieb im öffentlichen Verkehr anknüpften, sondern auch auf privaten Verkehrsflächen maßgeblich sind. Die Beklagten hatten weiterhin eingewandt, der gesamte Fall sei konstruiert worden, um dem Kläger, der keine Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft durchsetzen konnte, nunmehr Ansprüche gegen eine private Versicherung zu verschaffen. Tatsächlich sei der Kläger von einem Gerüst gefallen, ohne dass der Lieferwagen überhaupt eine Rolle gespielt habe. Diesen Einwand wiederlegt das OLG mit einer ausführlichen Beweiswürdigung aufgrund von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Da danach feststeht, dass der Lieferwagen rückwärtsgefahren ist und dabei den Kläger angefahren hat, spricht der Anscheinsbeweis gegen die Beklagten. Ein Mitverschulden wurde nicht nachgewiesen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Tätigkeit des Klägers als „Fernsteuerungskranführer“ höchste Konzentration und Präzision erfordert, habe der Kläger nicht auf andere Verkehrsteilnehmer achten müssen. Zwar hatte der Kläger keinen Helm getragen, es steht aber nicht fest, dass dies auf den eingetretenen Schaden überhaupt eine Auswirkung gehabt hat.

Schließlich scheidet auch eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII aus. Die Sozialgerichte haben bindend entschieden, (§ 108 SBG VII), dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt. Darüber hinaus hat sich der Unfall nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte. Hier habe es keine Verbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten gegeben, sondern ein beziehungsloses Nebeneinander.

Festzuhalten ist daher: An die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach einem Unfall sind keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere steht eine teilweise Bezifferbarkeit der Ansprüche der Klage nicht entgegen. Die Vorschriften des StVG gelten letztlich praktisch überall dort, wo sich das Fahrzeug befindet, vor allem auch auf privaten Verkehrsflächen. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gilt nur, wenn tatsächlich eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt und nicht nur ein beziehungsloses Nebeneinander.