Um formale Mindestanforderungen eines Kostenfestsetzungsantrags geht es in dieser Woche.
Bestimmtheit eines Kostenfestsetzungsantrags
Beschluss vom 13. September 2018 – I ZR 16/18
Mit den grundlegenden formellen Erfordernissen eines Kostenfestsetzungsantrags hatte sich der I. Zivilsenat zu befassen.
In einem Zwangsvollstreckungsverfahren beantragte der Anwalt der Gläubigerin die Festsetzung von Anwalts-, Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt rund 280 Euro. Der Antrag enthielt eine Auflistung der Einzelbeträge unter Bezugnahme auf beigefügte Belege, zu denen unter anderem die erteilten Vollstreckungsaufträge gehörten. Das AG lehnte die Festsetzung ab. Die Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH tritt den Vorinstanzen darin bei, dass in einem Kostenfestsetzungsantrag sowohl der zu Grunde liegende Vollstreckungstitel als auch Grund und Höhe der geltend gemachten Kostenpositionen anzugeben sind. Wenn Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, muss der Antrag die nach § 10 Abs. 2 RVG vorgeschriebenen Angaben enthalten, also eine Auflistung der einzelnen Gebühren und Auslagen sowie ggf. erhaltener Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, eine Bezeichnung der Auslagen, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und ggf. den zugrunde gelegten Gegenstandswert. Im Streitfall hatte der Antragsteller weder den Vollstreckungstitel noch die Grundlagen für die geltend gemachten Anwaltskosten angegeben. Eine Bezugnahme auf beigefügte Vollstreckungsaufträge reicht nicht aus.
Praxistipp: Da § 10 Abs. 2 RVG sowohl für die Rechnung an den Mandanten als auch für den Kostenfestsetzungsantrag maßgeblich ist, können die Angaben aus dem einen Dokument in das andere kopiert werden – sofern das Ausgangsdokument den gesetzlichen Anforderungen entspricht.