OLG Frankfurt: Youtube muss E-Mail Adresse von Nutzern nach Urheberrechtsverletzung herausgegeben

Wurden Abmahnungen per E-Mail bisher in der Regel als unecht abgestempelt, insbesondere wenn der Empfänger nicht namentlich benannt wird, könnte sich das nun ändern:

Das OLG Frankfurt a. M. hat Youtube zur Herausgabe der E-Mail-Adresse eines Nutzers verurteilt, der urherberechtsverletzende Inhalte auf Youtube einstellt. Gestützt wurde die Klage auf § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG aufgrund der gewerbsmäßigen Bereitstellung der Youtube-Plattform. Die Herausgabe von IP-Adresse und Telefonnummer seien jedoch nicht beauskunften, da beide Angaben nicht unter den Begriff der Adresse in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fallen.

Die Abmahnung, die dann per E-Mail versendet wird, dürfte dann nicht „unecht“ sein. In der Praxis dürfte diese Entscheidung aber trotzdem einen äußert geringen Wert haben: Alleine mit dem Erhalt der E-Mail-Adresse dürfte es schwierig werden, den Verletzer ausfindig zu machen, da insbesondere kein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des E-Mail-Dienstes, wie z.B. GMX bestehen dürfte. Zudem bieten immer mehr Dienstleister anonyme Wegwerf-Adressen an, die eine Rechtsverfolgung weiter erschweren. Ausnahmen dürften Adressen wie Vorname.Nachname@arbeitgeber.de sein. Wenn auch eine per E-Mail versandte Abmahnung grundsätzlich wirksam ist, dürften keine weiteren Schritten, insbesondere keine einstweilige Verfügung oder Klage folgen.

OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 22. August 2017, Az. 11 U 71/16, Link zur Pressemitteilung