Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Grundsatz der materiellen Subsidiarität in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz.

Rügeverlust in der Rechtsbeschwerdeinstanz
BGH, Beschluss vom 15. September 2026 – VI ZR 21/25

In einem kurzen, aber mit Leitsatz versehenen Beschluss bekräftigt der VI. Zivilsenat den aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung übernommenen Grundsatz, dass die Korrektur einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung so schnell wie möglich erwirkt werden muss.

Der Kläger nimmt den beklagten Arzt wegen fehlerhafter Aufklärung vor einer Operation in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das OLG darauf hin, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet, weil der Kläger die Ausführungen des LG, wonach der Beklagte für den geltend gemachten Fehler nicht verantwortlich sei, nicht angegriffen habe. In seiner Stellungnahme hat der Kläger sein Berufungsvorbringen zu Organisationsdefiziten des Krankenhausträgers wiederholt und vertieft.

Das OLG hat die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der vom Kläger erhobenen Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) steht bereits der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.

Nach diesem Grundsatz muss ein Verfahrensbeteiligter die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts im Rahmen des Möglichen noch in derselben Instanz rügen. Kommt er dieser Anforderung nicht nach, ist eine entsprechende Rüge in der Rechtsbeschwerde- oder Revisionsinstanz ausgeschlossen.

Im Streitfall hatte der Kläger nach dem vom OLG erteilten Hinweis Gelegenheit, zur Zulässigkeit seiner Berufung Stellung zu nehmen. Seine in zweiter Instanz abgegebene Stellungnahme vermag die Beurteilung durch das OLG nicht in Frage zu stellen, weil der Kläger allenfalls einen Fehler des Krankenhausträgers aufgezeigt hat, nicht aber einen Fehler des Beklagten. Weitergehende Rügen sind ausgeschlossen, weil sie in zweiter Instanz nicht erhoben wurden.

Praxistipp: Eine Partei, die sich nach einem gemäß § 522 Abs. 1 oder 2 ZPO erteilten Hinweis die Möglichkeit von Grundrechtsrügen offenhalten möchte, muss diese Rügen innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme vortragen. Geschieht dies nicht, ist eine auf solche Rügen gestützte Rechtsbeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel aussichtslos.

Montagsblog: Neues vom BGH

Mit einem ungewöhnlichen Verfahrensverlauf befasst sich die Entscheidung aus dieser Woche.

Keine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Zustellung einer Streitverkündung
Beschluss vom 22. März 2018 – I ZR 76/17

Der I. Zivilsenat stellt klar, dass Schwierigkeiten bei der (Auslands-)Zustellung einer Streitverkündung keinen zureichenden Grund für eine Aussetzung des betreffenden Rechtsstreits bilden.

Die Klägerin nimmt die in den USA ansässige Beklagte wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters durch Vertrieb von Schutzhüllen für iPads in Anspruch. Die Beklagte machte unter anderem geltend, die von ihr angebotenen Hüllen seien von zwei Unternehmen in Taiwan und Hongkong entworfen worden. Vorsorglich verkündete sie diesen beiden Unternehmen den Streit. Der Versuch, die Streitverkündungsschrift in Taiwan zuzustellen, scheiterte. Aus Hongkong ging keine Rückmeldung ein. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Ihre Berufung blieb erfolglos.

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück. Er legt dar, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Zustellung der Streitverkündungsschriften weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässig ist, weil es an einem anderen Verfahren fehlt, das vorgreiflich sein könnte. Die Fortsetzung des Verfahrens trotz eines gescheiterten oder mit ungewissem Ausgang gebliebenen Zustellungsversuchs verstößt auch nicht gegen die Rechte auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. Eine Streitverkündung hat nicht den Zweck, einer Partei die Möglichkeit eröffnen, sich auf ergänzendes Vorbringen des Streitverkündeten zu stützen.

Praxistipp: Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die streitverkündende Partei im eigenen Interesse gehalten, das Gericht bei der Zustellung nach besten Kräften zu unterstützen.