OLG Frankfurt a. M.: Gebührenfreiheit von Streitwertbeschwerden

Das OLG Frankfurt a. M. hat sich in einem Verfahren (Beschl. v. 2.6.2025 – 3W 12/25) mit der Gerichtsgebührenfreiheit einer zwar statthafter, aber im Einzelfall unzulässigen Streitwertbeschwerde befasst. Dem ging eine Entscheidung des LG Frankfurt voraus, mit der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und gleichzeitig der Streitwert festgesetzt wurde. Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und begehrte eine Reduzierung des Streitwertes.

Gemäß § 68 Abs. 1 GKG ist ein Streitwertbeschluss beschwerdefähig. Allerdings muss die Beschwer 200 Euro übersteigen. Die Beschwer wird durch den Unterschied der Gebührenlast zwischen den beiden Alternativen (Vorstellung des Antragstellers und Festsetzung durch das Gericht) ermittelt. Im konkreten Fall ergab sich eine Differenz von unter 200 Euro. Demgemäß wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Frage war nun, ob für diesen Beschluss des OLG Gebühren anfallen. Dies richtet sich nach § 68 Abs. 8 S. 1 GKG. Danach ist das Verfahren grundsätzlich gebührenfrei. Gleichzeitig besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Gebührenfreiheit nur dann eingreift, wenn die Beschwerde statthaft ist. Insoweit ist zu beachten, dass „statthaft“ nicht „zulässig“ bedeutet. Auch eine unzulässige Beschwerde kann statthaft sein, wenn gegen die angefochtene Entscheidung grundsätzlich die Beschwerde zulässig ist. So liegen die Dinge hier: Gegen eine erstinstanzliche Wertfestsetzung ist stets eine Beschwerde möglich (§ 68 Abs. 1 GKG). Hier ist die Beschwerde damit statthaft, da grundsätzlich gegeben, jedoch nicht zulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer von 200 Euro fehlt. Damit greift § 68 Abs. 8 S. 1 GKG: Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei. Entsprechend § 68 Abs. 9 S. 2 GKG werden darüber hinaus keine Kosten erstattet.

Fazit: Die Kostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Wertfestsetzungen ist auch dann gegeben, wenn die Beschwerde grundsätzlich statthaft, jedoch im konkreten Fall unzulässig ist.

OLG Dresden: Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung

Das OLG Dresden, Beschl. v. 7.8.2023 – 4 W 417/23 hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Zulässigkeit diverser Äußerungen ging und der bereits beim AG angefangen hatte. In der Berufungsinstanz hatte das LG die Berufung verworfen und eine Wertfestsetzung für die zweite Instanz vorgenommen (§§ 62, 63 GKG). Gegen den entsprechenden Beschluss legte der Beklagte selbst Beschwerde ein. Das LG half der Beschwerde nicht ab, sondern legte sie dem OLG vor (§ 66 Abs. 3 GKG).

Die Frage war, ob die Beschwerde hier überhaupt zulässig war. Oftmals gilt der Grundsatz, dass der Rechtszug in Nebenverfahren nicht weiter gehen kann als in der Hauptsache. Aber vorliegend gilt eine wichtige Ausnahme, woran das OLG Dresden erinnert hat: Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG findet in einem solchen Fall tatsächlich die Beschwerde zum OLG statt, obwohl dieses in der Hauptsache gar nicht mit dem Fall befasst werden kann. Denkbar wäre in der Hauptsache vorliegend nämlich nur noch eine Entscheidung des BGH gewesen (§ 133 GVG), denn wenn eine Berufung verworfen wird, ist gegen den entsprechenden Beschluss stets die Rechtsbeschwerde gegeben (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 ff. ZPO). Diese Rechtsbeschwerde wurde allerdings vom Beklagten nicht eingelegt.

Gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG; und §§ 129a Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO besteht für die Streitwertbeschwerde vom LG zum OLG sogar kein Anwaltszwang! Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang noch daran, dass gemäß § 66 Abs. 8 GKG die Verfahren gerichtsgebührenfrei sind, allerdings auch keine Kosten erstattet werden.

Der Beklagte hatte im konkreten Fall zudem eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG eingelegt. Diese Beschwerde wurde allerdings verworfen, da sie gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist.

Es kann daher als vielleicht überraschendes Ergebnis festgehalten werden: Gegen einen Streitwertbeschluss des LG in der Berufungsinstanz ist die Streitwertbeschwerde zum OLG zulässig. Für diese Beschwerde besteht kein Anwaltszwang.