BGH zur hinreichenden Individualisierung von Forderungen zur Unterbrechung der Verjährung

Der BGH (Beschl. v. 23.2.2021 – II ZR 89/20) musste entscheiden, ob eine erhobene Klage tatsächlich verjährungsunterbrechende Wirkung hatte. Der klagende Insolvenzverwalter hatte zur Bestimmung seiner Zahlungsforderung gegen den Beklagten, einen Kommanditisten, eine Tabelle nach § 175 InsO vorgelegt. Darin waren lediglich Stichworte wie Warenlieferung, Darlehen, Dienstleistungsvertrag, Gewerbesteuer enthalten. Die Tatsacheninstanzen hatten dies nicht für ausreichend gehalten. Der BGH sieht dies einmal mehr anders.

Erforderlich für die Verjährungsunterbrechung ist nicht eine schlüssige und substantiierte Klage. Ausreichend ist es vielmehr, wenn der Anspruch identifizierbar ist, d. h. von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt ist, so dass er Grundlage eines rechtskraftfähigen Vollstreckungstitels sein kann. Hier hatte der Kläger mit der Klage eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt, worin die einzelnen Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag aufgeführt waren. Weiterhin wurde auf die Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 InsO Bezug genommen. Dies ist als ausreichend anzusehen.

Fazit: Man kann sich eines gewissen Eindrucks nicht erwehren, dass der BGH beständig damit beschäftigt ist, denjenigen, die möglichst unsorgfältig arbeiten, auch noch das Durchsetzen ihrer Ansprüche zu erleichtern.