BGH: Ordnungsgemäße Einreichung eines elektronischen Dokuments

Einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24, MDR 2026, 531) zum Dateiformat einer Berufungsbegründung  lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berufungsbegründung der Beklagten ging rechtzeitig elektronisch ein, jedoch war die Begründung als word-Datei abgefasst worden. Die gegnerische Rechtsanwältin wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei. Dieser Schriftsatz wurde an die Beklagtenvertreter „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ übermittelt. Einige Tage danach reichten die Beklagtenvertreter die Berufungsbegründung nochmals als pdf-Datei ein und schrieben dazu u. a.: „Sollten weitere Erklärungen erforderlich sein, wird um richterlichen Hinweis gebeten.“ Gut drei Wochen später teilte der Vorsitzende Richter mit, dass die Berufung unzulässig sei, da die Identität der Word-Datei mit der PDF-Datei nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Beklagtenvertreter führten dazu aus, dass eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht entschied alsdann – abweichend von seiner zunächst vertretenen Auffassung – in der Sache, hielt also die Berufung für zulässig. Der BGH hebt jedoch dieses Urteil auf die Revision des Klägers auf und verwirft die Berufung!

Die entscheidende Frage war, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen war. Gemäß §§ 130a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO, § 2 I ERVV wäre die Begründung im pdf-Format zu übermitteln gewesen. Eine Word-Datei im Format docx reicht nicht aus, wenn die Aktenführung – wie hier – elektronisch ist. Die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO liegen nicht vor. Allerdings erfolgte die Nachreichung unverzüglich nach der – was ausreichend ist – Mitteilung des Gerichts. Die vorherige Mitteilung durch den Gegner stellte noch keine Mitteilung des Gerichts dar. Die Beklagtenvertreter haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das pdf-Dokument, mit dem zuvor eingereichten word-Dokument inhaltlich übereinstimmt. Dieses Erfordernis ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Heilungswirkung, die nicht einschränkend ausgelegt werden kann. Die von den Beklagtenvertretern benutzen Worte stellten gerade keine Glaubhaftmachung dar. Hierfür wäre wenigstens einer Versicherung der Richtigkeit unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten notwendig gewesen. Die Beklagtenvertreter haben vielmehr – sogar im Gegenteil (!) – ausgeführt, eine Glaubhaftmachung sei nicht erforderlich.

Als letzter „Rettungsanker“ blieb damit nur noch das Argument, das Gericht hätte den Abgleich der beiden Dateien im Hinblick auf ihre Kürze (3 Seiten) selbst vornehmen können. Dies reicht jedoch gerade nicht. Ansonsten wäre die unbedingt erforderliche Glaubmachung entwertet.

Zu beachten ist daher: Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument. Vor der Versendung über das beA muss daher unbedingt geprüft werden, ob das zu übermittelnde Dokument wirklich eine pdf-Datei ist! Wird tatsächlich einmal eine falsche Datei übermittelt, darf später die Glaubhaftmachung der Übereinstimmung der Dateien nicht vergessen werden.