Die durch Covid-19 verursachten weltweiten Unterbrechungen der Wirtschaftskreisläufe werden wegen nachfolgender Störungen von Produktionsabläufen, Lieferketten und unternehmerischer Liquidität zwangsläufig zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führen. Für deren Beilegung könnten Mediationsverfahren besonders geeignet sein, da keine der Parteien ein Verschulden am Ausbruch der Pandemie trägt und streitentscheidend die einmaligen Umstände der Coronakrise, teils ungeklärte Rechtsfragen und eine etwaig vorzunehmende Vertragsauslegung sein dürften (siehe in diesem Zusammenhang auch die Meldung zum entsprechenden Hintergrund einer Kleinen Anfrage der FDP zur Mediation in Coronazeiten und die entsprechende „Mediations-Initiative“ des Vienna International Arbitration Centre ). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein in dieser Sachlage anzustrebender gerechter Interessenausgleich und ein Erhalt der unternehmerischen Beziehungen vornehmliche Wesensmerkmale von Mediationsverfahren sind.
Vor diesem Hintergrund könnte das am 12. September 2020 in Kraft getretene UNCITRAL-Übereinkommen über durch Mediation erzielte internationale Vergleichsvereinbarungen (United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation ) für internationale Handelsstreitigkeiten gerade zur rechten Zeit kommen. Da dieses Übereinkommen in Singapur zur Zeichnung auslag, ist in der Praxis nur vom „Singapur-Übereinkommen“ die Rede. Das Singapur-Übereinkommen ermöglicht schon jetzt die Anerkennung und Vollstreckung von weltweit erzielten Mediationsergebnissen in Singapur, Fidschi, Katar, (ab 05.11.2020) Saudi-Arabien, (ab 15.01.2021) Weißrussland und (ab 09.03.2021) Ecuador. Angesichts weiterer 47 Vertragsstaaten , deren Ratifizierung des Singapur-Übereinkommens noch aussteht, steht ein wahrlich weltweites Vollstreckungsregime für Mediationsergebnisse vor der Tür.
Die besonderen Umstände der aktuellen Corona-Situation führen allerdings nicht nur zu möglichen Konfliktlagen, die durch Mediationen gelöst werden könnten, sondern wären auch bei der tatsächlichen Durchführung entsprechender Mediationsverfahren zu beachten – etwa, indem angesichts der Reise- und Kontaktbeschränkungen eine Online-Mediation durchgeführt wird (hierzu ausführlich Gläßer et al. ZKM, 2020, 80 ff.; ZKM 2020, 133 ff.). Auch hier zeigt sich das Singapur-Übereinkommen auf der Höhe der Zeit, indem es für den im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung zu erbringenden Mediationsnachweis Regelungen für den Fall elektronischer Verhandlungen trifft. So können auch die Ergebnisse einer Online-Mediation dank des Singapur Übereinkommens vollstreckbar sein.
Eine ausführliche Darstellung des Singapur-Übereinkommens findet sich im Oktoberheft der ZKM (Heetkamp, ZKM 2020, 168 ff.)