In der Pressemitteilung zu dem Entwurf vom 17.10.23 betont die EU-Kommission, dass damit außergerichtliche Streitbeilegung bei b2c-Streitigkeiten gestärkt werden soll.
In der Tat soll der örtliche ebenso wie der sachliche Anwendungsbereich deutlich erweitert werden: Auf Streitigkeiten nicht nur aus Vertrag sowie eine weltweite Zuständigkeit für Unternehmer.
Bei einer näheren Betrachtung des Entwurfs stellt sich aber die Frage, ob dieser das tiefgreifende Problem der mangelnden Teilnahmebereitschaft von Unternehmen lösen wird. Dem soll nämlich vor allem wie folgt begegnet werden: Unternehmer sollen nach einem künftigen Art. 5 Abs. 8 verpflichtet werden, sich binnen 20 Werktagen gegenüber der sie anschreibenden ADR-Stelle zu äußern, ob sie an dem Verfahren teilnehmen. Dafür soll die Pflicht für Unternehmen aus Art. 13 Abs. 3 abgeschafft werden, immer dann, wenn eine direkte Einigung mit dem Verbraucher scheitert, diesem mitzuteilen, welche Stelle zuständig ist und ob er teilnehmen wird.