Grenzbereiche von Anwalts- und Mediationstätigkeit

Dr. Peter Röthemeyer  Dr. Peter Röthemeyer
Jurist und Mediator in Wennigsen bei Hannover

Ein vom OLG Celle entschiedener Fall sorgt in der Mediationsszene für einige Aufmerksamkeit: Ein Rechtsanwalt begleitete als Mediator zunächst einen Einigungsversuch, dann vertrat er anwaltlich die eine Seite gegen die andere. „Das geht nicht“ – so lautet pointiert zusammengefasst die einhellige Reaktion in den einschlägigen Medien und Fachkreisen.

Der betroffene Rechtsanwalt wurde rechtskräftig des Parteiverrats nach § 356 StGB schuldig gesprochen, eine Geldstrafe wurde vorbehalten und als Bewährungsauflage die Zahlung von 5.000 € festgesetzt.

Das Mediationsrecht verbietet ein Tätigwerden für eine Seite nach einer Mediation. Das ist rechtlich eindeutig und in der Sache unbestritten zutreffend. Aber liegt wirklich auch ein Verstoß gegen Strafgesetze vor? Zur Begründung bewertet das OLG Celle Mediation als gleichzeitiges Dienen für beide Seiten, was Fragen aufwirft. Steckt im Dienen für das gemeinsame Interesse an einer Lösungsfindung wirklich auch je einseitiges Dienen für und damit gegen die andere Seite? Und wenn das so wäre, wie könnte das mit der eindeutigen Statthaftigkeit der Anwaltsmediation, die ja dann ein gleichzeitiges beidseitiges Dienen darstellte, vereinbar sein? Muss zur Beurteilung dieser Fragen den Implikationen der Mediation besser Rechnung getragen?

Darüber hinaus lohnt auch ein Blick auf das grundsätzliche Verhältnis von Anwalts- und Mediationstätigkeit. Kann die Auseinandersetzung mit dem Konflikt im Rahmen der Auftragsklärung zu einem Mediationsverbot führen? Kann – wie teilweise vertreten wird – der Austausch von mediationsrelevanten Informationen in einem Informationsgespräch die spätere Übernahme eines Anwaltsmandats ausschließen?

Diesen Fragen, die teilweise auch nicht anwaltliche Mediatorinnen und Mediatoren berühren, gehe ich in der April-Ausgabe der ZKM (ZKM0088580) nach.