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Steuerrecht-Blog

Coronakrise und Lohnsummenkontrolle

Friedemann Kirschstein  Friedemann Kirschstein
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Ein Mandant macht im Rahmen der Übertragung eines Betriebes mit mehr als 15 Arbeitnehmern die Vollverschonung geltend. Er muss also sieben Jahre lang 100 % der Lohnsumme einhalten. Nun musste er auf Grund von Corona Kurzarbeit anmelden und macht sich Sorgen, dass er die 100 %-Grenze reißt. Die Erbschaftsteuerrichtlinien sind in Sachen Kurzarbeitergeld (KuG) sehr eindeutig (A 13a.5 Satz 4 ErbStR). Lohnaufwand ist der in der GuV ausgewiesene Aufwand für Löhne und Gehälter. Er wird zwar nicht um das durch die Arbeitsagentur ausgezahlte KuG gekürzt. Allerdings wird auch nicht auf das Bruttoarbeitsentgelt (das mit dem Arbeitgeber vereinbarte Gehalt), auf das für KuG maßgebliche fiktive (und vom Arbeitgeber zu verbeitragende) Arbeitsentgelt abgestellt.

Die Auswirkungen sollen anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden: Ein Arbeitnehmer ohne Kinder (Lohnsteuerklasse 1 und Leistungssatz 2 = 60 %) verursacht bei einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.250 EUR und einer Arbeitszeitreduzierung auf 0 Lohnkosten i.H.v. 1.264,76 EUR. Das ist eine Minderung um 1.985,24 EUR oder 61,08 %.

Das klingt zwar zunächst sehr dramatisch. Man muss aber berücksichtigen, dass die Corona-Krise hoffentlich nur 2-3 Monate anhält, so dass ihre Auswirkungen bei einer Lohnsummenfrist von 7 Jahren (84 Monate) kaum ins Gewicht fallen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei einer angenommenen Lohnsteigerung von 2 % pro Jahr ein „Lohnpuffer“ von über 20 % (jeweils 2 % auf das im Vorjahr bereits erhöhte Gehalt) bezogen auf einen Zeitraum von 7 Jahren besteht.

Sollte die Coronakrise allerdings länger anhalten, wäre es wünschenswert, wenn sich die Verwaltung hinsichtlich der Lohnsumme kulant verhalten würde. Sehr viel Hoffnung kann man seinen Mandanten dabei aber wohl nicht machen, denn auch bei der Frage des Verstoßes gegen die Behaltensfristen berücksichtigt die Finanzverwaltung die Gründe für eine Betriebsaufgabe nicht (A 13a.11 Abs. 1 Satz 2 ErbStR) so dass auch eine Insolvenz auf Grund höherer Gewalt (z.B. wegen Corona) zu einer Nachversteuerung führen würde.

Mehr zum Autor: RA/FAStR/WP/StB Friedemann Kirschstein ist als Berater
(Zimmert | Kirschstein, Lübeck) tätig. Er ist langjähriger Autor des ErbschaftSteuerberaters (ErbStB) und Mitkommentator des Gürsching/Stenger „Kommentar zum BewG/ErbStG“.

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