Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) kritisierte Verbindungen der UBS mit einer chinesischen Firma, die Überwachungskameras produziert. Zwar einigten sich die Parteien laut dem Schlussstatement in einer Mediation auf einen weiteren gemeinsamen Austausch – keine Einigung zustande kam allerdings bei der Sorgfaltspflicht. Die GfbV hatte gefordert, dass auch für passive Investments Ausstiegsklauseln gelten, die es der Bank oder ihren Kunden ermöglichen, aus Geschäften auszusteigen, wenn es zu Menschenrechtsverletzungen kommt.
Die GfbV ist im Sommer 2020 mit ihrer Beschwerde gegen die UBS beim Nationalen Kontaktpunkt der Schweiz (NKP) vorstellig geworden. Der NKP ist eine Schlichtungsstelle, die vermitteln soll, wenn einem Unternehmen Verstöße gegen OECD-Leitsätze vorgeworfen werden. Gemäß Recherchen der GfbV investierte die UBS seit 2016 in den chinesischen Videoüberwachungskonzern Hikvision. Dieser soll maßgeblich an der Überwachung der Uiguren beteiligt sein. Nach Ansicht des NGO hat die UBS trotz internationaler Kritik am Konzern die Sorgfaltsprüfung verletzt.
Der NKP hat allerdings nur Teile der Beschwerde akzeptiert. Durch die Investitionen der UBS in den MSCI-China-Indexfond habe keine direkte Geschäftsbeziehung als Aktionärin zu Hikvision bestanden. Auch hier sieht die Gesellschaft für bedrohte Völker Anlass zur Kritik. Laut dem Hochkommissariat für Menschenrechte gilt auch für solche Geschäftsbeziehungen die Verpflichtung, Menschenrechte zu respektieren, schreibt die NGO in einer Mitteilung. Um seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gerecht zu werden, müsse der NKP zudem die Verantwortung des Finanzsektors bezüglich Menschenrechte und Umwelt umfassender angehen und formell festhalten, wenn eine Verletzung der OECD-Guidelines vorliege.
Quelle: www.tagblatt.ch v. 20.12.2021
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