Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den lange erwarteten Referentenentwurf zur zweiten Novelle der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) nunmehr vorgelegt. Es handelt sich um die zweite Novelle in gut zwei Jahren. Ziel dieser Initiative des Verordnungsgebers ist es, die Ausbildung zum Mediator/in besser auf die Anforderungen in der Praxis anzupassen. Vorausgegangen ist ein intensiver Online-Dialog des zuständigen Referats mit den interessierten Fachkreisen in der Zeit von Juni 2020 bis November 2021.
Nach erster Sichtung bringt der Entwurf keine großen Überraschungen, die wesentlichen Änderungsvorhaben hatte das BMJ bereits im Diskussionspapier vom 15. November 2021 vorgestellt. Einige Fragen sind allerdings noch nicht abschließend geklärt.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier supervidierten Praxisfälle sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden. Die Bescheinigung darf entsprechend nur erteilt werden, wenn spätestens drei Jahre nach Beendigung des Lehrgangs fünf supervidierte Mediationen oder Co-Mediationen nachgewiesen werden.
- Die Ausbildungsinstitute sollen bei der Zertifizierung stärker in die Verantwortung genommen werden. Sie sollen die Teilnahme an einer den Zertifizierungsanforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist damit Voraussetzung dafür, dass sich eine Mediatorin bzw. ein Mediator als „zertifiziert“ bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der ZMediatAusbV vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung sollen künftig auch die Bestätigung enthalten, dass die Vierjahresfortbildungsfrist gewahrt wurde.
- Der Ausbildungsumfang wird von 120 auf insgesamt 130 Zeitstunden erhöht. Als weitere Lerninhalte werden die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen eingeführt.
- Den Ausbildungsabsolventen soll es künftig freistehen, ob sie die Supervision im Einzelsetting oder im Rahmen einer Gruppensupervision durchführen wollen.
- Schließlich soll ausdrücklich geregelt werden, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschließlich in physischer Präsenz und welcher auch in Online-Formaten durchgeführt werden darf (Stichwort: „Präsenzzeitstunden“).
Die Verordnung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Übergangsregelungen sehe vor, dass Mediatorinnen und Mediatoren, die ihre Ausbildung zum „zertifizierten Mediator“ bis einschließlich 31. Dezember 2023 begonnen oder abgeschlossen haben, weiterhin berechtigt sind, sich als zertifiziert zu bezeichnen, sofern sie die regelmäßigen Fortbildungspflichten entsprechend der neuen Verordnungsfassung erfüllen.
Zu einigen Regelungspunkten hat sich das BMJ noch nicht (endgültig) festgelegt. Hierzu wird derzeit ein aktuelles Meinungsbild eingeholt. Verbände und interessierte Kreise haben Gelegenheit, bis zum 28. April 2023 Stellung zu nehmen.
Der Referentenentwurf ist auf der Website des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht.
Der Beitrag kann nicht kommentiert werden.