Mit einem Sondernewsletter hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Oktober auf eine Umfrage innerhalb der Anwaltschaft aufmerksam gemacht. Mit Hilfe der Dachorganisation der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte will das Bundesjustizministerium (BMJ) demnach wissen, was die Anwaltschaft von Überlegungen hält, das Fremdbesitzverbot zu lockern.
Mit dem etwas framenden Begriff des „Fremdbesitzverbots“ ist gemeint, dass Anwalts- und Patentanwaltskanzleien derzeit kein Kapital von branchenfremden Gesellschaftern beschaffen können. Davon betroffen sind auch Mediatorinnen und Mediatoren, die in einer Anwaltssozietät tätig sind. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gestattet nur eine gemeinsame Berufsausübung mit bestimmten, abschließend festgelegten Berufsgruppen und wer in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sein will, muss dort auch aktiv mitarbeiten. Eine bloße Kapitalbeteiligung ohne Berufsausübung gibt es nach geltendem Recht bei reinen Anwaltskanzleien also nicht.
Der Anwaltsgerichtshof in München bezweifelt, ob das Verbot europarechtskonform ist und hat es mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit, die Freiheit des Warenverkehrs und die Niederlassungsfreiheit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (AGH Bayern, Vorlagebeschluss vom 20.04.2023 – III-4-20/21). Und auch auf der Ebene des Gesetzgebers scheint sich etwas zu bewegen. Nach Ankündigungen, Lockerungen des Verbots zu überdenken, steigt das Bundesjustizministerium von Marco Buschmann (FDP) offenbar jetzt mit Hilfe der BRAK in die Vorprüfungen ein. Branchenexperten befürchten, dass Anwaltskanzleien beim Digitalisierungsprozess gegenüber Legal Tech Unternehmen ins Hintertreffen geraten und so Marktanteile verlieren könnten.
Quelle: www.rsw.beck.de v. 19.10.2023
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