Am 16. November 2022 ist der Digital Services Act („DSA“) als EU-Verordnung in Kraft getreten. Bereits im Februar 2024 müssen alle Pflichten aus dem DSA umgesetzt sein. Kleine und mittlere Unternehmen haben sich bisher oftmals noch nicht intensiv mit den neuen Regelungen auseinandergesetzt. Da die ersten Maßnahmen aber schon in knapp einem Monat umgesetzt sein müssen, ist schnelles Handeln geboten – bestenfalls unter Hinzuziehung externer Hilfe, damit sie in der Kürze der Zeit keine Verstöße gegen die neue Verordnung übersehen, die zu Bußgeldern von bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes führen können. Das betrifft etwa Internetanbieter oder Domainnamen-Registrierstellen, Cloud- und Webhosting-Dienste, Online-Marktplätze, App-Stores, Social-Media-Plattformen oder Suchmaschinen. Kleine und kleinste Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 10 Mio. Euro sind grundsätzlich von den Pflichten für Online-Plattformen, sowie von den allgemeinen Transparenzberichtspflichten befreit. Von den Art. 19 bis 32 DSA erfasst sind alle Vermittlungsdienste, die Verkäufer und Kunden zusammenbringen, also insbesondere Online-Marktplätze. Für diese Online-Plattformen kommen unter dem DSA erhebliche Pflichten hinzu, darunter die in Art. 20, 21 DSA genannten:
Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus: Neben dem Meldeverfahren, mit dem Nutzerinnen und Nutzer illegale Waren, Dienstleistungen oder Inhalte kennzeichnen können, müssen Plattformen auch die Möglichkeit anbieten, Entscheidungen der Plattform über entfernte illegale Inhalte anzufechten (mindestens 6 Monate lang). Ist die Anfechtung erfolgreich, muss die Plattform in der Lage sein, die fälschlich als rechtswidrig entfernten Inhalte wiederherzustellen. Über Beschwerden darf nicht automatisiert entschieden werden und es muss eine Begründung erfolgen.
Eine außergerichtliche Streitbeilegung muss im Zusammenhang mit Entscheidungen der Plattform zur Sperrung von Beiträgen möglich sein, die Nutzer sind hierüber – etwa in den Nutzungsbedingungen und im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsmechanismus – zu informieren. Die Streitbeilegung erfolgt dann in der Regel innerhalb von 90 Tagen.
Quelle: www.heuking.de Update Datenschutz Nr. 127
Foto: Billion Photos/shutterstock.com
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