Nach jahrelangen Debatten um ein von den Grünen gewolltes und im Koalitionsvertrag von 2021 verankertes Antidiskriminierungsgesetz hat nun das zuständige Innenministerium nach Medieninformationen einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Er soll demnächst vom Kabinett verabschiedet werden und voraussichtlich im ersten Quartal 2024 noch in den Landtag kommen.
Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ des Bundes hat Privatrechtsverhältnisse im Blick, etwa beispielsweise bei Konflikten von Wohnungssuchenden mit Vermietern oder Arbeitnehmern mit Arbeitgebern. Das geplante „Gleichbehandlungsgesetz“ des Landes, so der aktuell favorisierte Name, gilt nur im Umgang des Bürgers mit der Landesverwaltung, Kreisen und Kommunen. Es soll der „Benachteiligung bei öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten“ entgegenwirken.
Im Prinzip müssen die Bürger erst einmal den Rechtsweg beschreiten, um eine Diskriminierung feststellen zu lassen und einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Also bei einem Konflikt mit einer Verwaltungsbehörde Widerspruch einlegen und im Ablehnungsfalle vors Verwaltungsgericht ziehen. Aber: Die Initiatoren des Gesetzes sehen das Gesetz eigentlich so angelegt, dass die Bürger im Falle eines Falles bei einer noch einzurichtenden Ombudsstelle, vermutlich im Sozialministerium, Rat einholen können. Diese soll den Fall zunächst in einer Art Mediation mit der betroffenen Verwaltungsebene klären. Beispielsweise könnte es damit ohne Gerichtsverfahren zu einer Entschuldigung oder auch zu einer Entschädigung kommen. Schadenersatzpflichtig ist die betroffene Verwaltungsebene, irgendwelche Summen sind im Gesetzesentwurf nicht genannt. Sollte diese Mediation nicht funktionieren, dann müsste der Betroffene den Klageweg beschreiten.
Quelle: www.bnn.de v. 28.11.2023
Foto: Landtag Baden-Württemberg, ARK NEYMAN/shutterstock.com
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