Mediatorinnen und Mediatoren, die von ehemaligen oder aktuellen Kunden im Internet kritisiert werden, haben nur dann eine Chance, dagegen gerichtlich vorzugehen, wenn in den Aussagen entweder falsche Tatsachen behauptet werden oder die Meinungsäußerung darauf abzielt, den Mediator, die Mediatorin im Internet „fertig zu machen“. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Bamberg. Eine Anwaltskanzlei wollte eine negative Google-Bewertung eines früheren Mandanten aus der Welt schaffen, der von ihr wegen eines seiner Meinung nach „nicht besonders fähigen Rechtsanwalts“ abriet. Das OLG Bamberg beurteilt die Bewertung aber als zulässige Meinungsäußerung.
Der Mandant hatte sich wegen einer Verkehrsunfallsache an die Einzelkanzlei gewandt und wurde von einem dort als freier Mitarbeiter tätigen Anwalt außergerichtlich vertreten. Zu einer Klage kam es nicht, weil der Mandant keinen Vorschuss zahlte. Im Anschluss veröffentlichte er eine negative Google-Bewertung über die Kanzlei, die von ihm nur einen von fünf Sternen bekam: „Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“
Das wollte die Kanzlei nicht hinnehmen und verklagte den Mandanten unter anderem auf Unterlassung und Löschung der Bewertung. Sie berief sich auf ihr (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht und meinte, die Bewertung sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie sei bloß diffamierend und stelle einen „Angriff auf die Menschenwürde“ dar.
Damit hatte die Kanzlei schon beim LG Hof keinen Erfolg, das die Klage abwies. Auch das OLG Bamberg legt in seinem Hinweisbeschluss dar, dass es sich bei der Bewertung um eine zulässige Meinungsäußerung handelt (Beschluss vom 14.06.2024 – 6 U 17/24). Der Beitrag sei von wertenden Elementen geprägt und daher insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Denn ihr Kern sei die mit subjektiven Eindrücken untermauerte Ein-Stern-Bewertung.
In der Abwägung der Interessen überwiege deshalb die Meinungsfreiheit des Mandanten. Das OLG weist zum einen darauf hin, dass die in der Bewertung konkludent enthaltene Tatsachenbehauptung eines früheren Mandatsverhältnisses wahr sei. Zum anderen handele es sich bei der Bewertung um keine Schmähkritik. Dass die Bewertung die Kanzlei oder den Anwalt verächtlich mache oder grundlos herabwürdige, sei fernliegend.
Quelle: www.brak.de v. 24.10.2024
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