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Sep 11

Schweiz: Ein Staatsanwalt will einen Mediator zur Zeugenaussage zwingen

  • 11. September 2025
  • Ausgabe 5/2025

Der Fall in Zürich legt eine Gesetzeslücke offen. Der betroffene Mediator will nicht aussagen und den Fall wenn nötig bis vors Bundesgericht ziehen. Eine lange Liste von Berufsmitgliedern hat vor der Staatsanwaltschaft und der Polizei das Recht, die Aussage über ihre Klienten zu verweigern. Nicht nur Anwälte oder Ärzte, sondern zum Beispiel auch Ernährungsberater, Optometristen oder Chiropraktikerinnen. So sieht es die eidgenössische Strafprozessordnung vor. Dahinter steht die Idee, dass in gewissen Berufen Vertrauen so wichtig ist, dass nicht einmal Strafverfolger es durchbrechen sollten. Doch das Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatoren ist – anders als bei Zivilprozessen – nicht explizit in der Strafprozessordnung festgelegt worden.

Vertraulichkeit ist die absolute Grundvoraussetzung für eine Mediation. Dass ein Staatsanwalt einen Mediator zur Zeugenaussage zwingen will, macht Rechtsexperten große Sorgen. Vertraulichkeit soll für ihn nicht gelten. Im konkreten Fall geht es um eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kesb angeordnete Mediation. Die Ermittlungsbehörden ermitteln wegen Drohung. Ein Zürcher Staatsanwalt will Mediator und Anwalt Ueli Vogel-Etienne dazu zwingen, als Zeuge auszusagen. Doch Vogel-Etienne weigert sich, auszusagen, und will nötigenfalls bis zum Bundesgericht prozessieren.  Jurist und Friedensrichter Marcel Altherr ist seit 15 Jahren als Mediator tätig. Im Interview mit dem Magazin ´Beobachter´ sagt er, was dieser Einzelfall für andere Mediatoren bedeutet. Nur über die Vertraulichkeit sei die Allparteilichkeit des Mediators erreichbar. Die Klienten müssten einen geschützten Raum haben, um sich frei zu äußern, ohne zu denken, dass das Gesagte gegen oder für sie verwendet wird. Die Leute sollen sich keine Sorgen machen müssen, betont Marcel Altherr. Nichts soll verboten sein, zu sagen. Ihm mache diese Gesetzeslücke große Sorgen. Es sei ein sehr schlechtes Signal für die Mediation.

Quelle: www.nzz.ch v. 16.8.2025

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Redaktion ZKM

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