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Jan 15

EU verabschiedet überarbeitete Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung

  • 15. Januar 2026
  • Ausgabe 1/2026

Die EU hat den Rechtsrahmen für die alternative Streitbeilegung (ADR) bei Verbraucherstreitigkeiten überarbeitet. Das Europäische Parlament hat die Änderungen am 16.12.2025 beschlossen, die Richtlinie wurde am 30.12.2025 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 19.1.2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis März 2028 Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund der Reform ist, dass die Nutzung von ADR‑Verfahren seit Inkrafttreten der Richtlinie von 2013 und des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Trotz eines europaweiten Netzes an anerkannten Streitbeilegungsstellen werden jährlich nur rund 300.000 Fälle über ADR geklärt.

Die neuen Regelungen sollen den Zugang der Verbraucher erleichtern und die Teilnahmebereitschaft der Unternehmer erhöhen. Die Mitgliedstaaten werden nun ausdrücklich verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung der ADR‑Inanspruchnahme zu ergreifen. Gedacht ist laut Erwägungsgründen unter anderem an:

  • Informationskampagnen, Teilnahmebescheinigungen und andere Anreizsysteme
  • finanzielle Maßnahmen wie Gebührenermäßigungen oder Kostenbefreiungen für teilnehmende Unternehmen
  • die Erstattung der Kosten für eine bestimmte Anzahl von ADR‑Verfahren
  • die Einrichtung spezialisierter Streitbeilegungsstellen

Besonderes Augenmerk sollen die Mitgliedstaaten auf Wirtschaftszweige legen, in denen sich Unternehmen bislang nur unzureichend an ADR‑Verfahren beteiligen oder in denen häufig Verbraucherbeschwerden auftreten. In solchen Bereichen kann künftig auch eine Teilnahmepflicht eingeführt werden.

Neu ist zudem eine verbindliche Reaktionsfrist: Unternehmen müssen innerhalb von 20 Arbeitstagen mitteilen, ob sie an einem ADR‑Verfahren teilnehmen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt dies als Ablehnung.

Für grenzüberschreitende Streitigkeiten müssen die Mitgliedstaaten ADR‑Kontaktstellen einrichten, die Verbraucher beim Zugang zur zuständigen Stelle unterstützen – etwa durch Informationen oder Übersetzungshilfen.

Trotz dieser Anpassungen sehen viele Fachleute die Reform weiterhin als begrenzten Schritt, da zentrale strukturelle Probleme – insbesondere die freiwillige Teilnahme der Unternehmer – nur teilweise adressiert werden. Ob die neuen Vorgaben zu einer spürbaren Steigerung der ADR‑Nutzung führen, bleibt abzuwarten.

Quelle: Richtlinie (EU) 2025/2647

Bild: shutterstock.com / Inna Kot

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Redaktion ZKM

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