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Sep 13

Ombudsmann: Nur hundert Beschwerden aus dem Katastrophengebiet in der Ahr nach Starkregenkatastrophe

  • 13. September 2022
  • Ausgabe 5/22

Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier, amtierender Ombudsmann für Versicherungen beim Versicherungsombudsmann e. V., erklärte in einem Interview der Zeitschrift AssCompact, dass die Schlichtungsstelle schon unmittelbar nach dem Tief „Bernd“ aus dem Katastrophengebiet heraus Anrufe und Hilfebitten erhalten habe. „Obgleich zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungsablehnung durch den Versicherer erfolgt war, was an sich Voraussetzung für einen zulässigen Schlichtungsantrag ist, haben wir sogleich versucht, unbürokratisch zu helfen und die Lösung anstehender Probleme im Kontakt mit dem betroffenen Versicherer auf den Weg zu bringen.

Die Zahl der aus dieser Großschadenlage hervorgegangenen Beschwerden belief sich im Jahr 2021 erstaunlicherweise auf nur knapp 100“, so Schluckebier. Auch im ersten Halbjahr 2022 hätten diese Schlichtungsanträge im Gesamtbeschwerdeaufkommen keine prominente Stellung. Es rundet sich laut Schluckebier das Bild ab, dass es den Versicherern gelungen zu sein scheint, die Schadenregulierung im Großen und Ganzen weitgehend konfliktfrei zu bewerkstelligen.

Laut Jahresbericht 2021 betrug die Zahl zulässiger Beschwerden rund 14.000. Die Erfolgsquote liegt laut Ombudsmann Schluckebier bei den zulässigen Beschwerden gegen Versicherer in der Lebensversicherung im Durchschnitt bei 29 %, in den anderen Sparten bei etwa 45 %. „Unter Erfolg verstehen wir ein Ergebnis, das den Beschwerdeführer seinem Ziel wirtschaftlich näher bringt. Dazu gehören also neben Entscheidungen zugunsten des Beschwerdeführers auch Teilabhilfen oder ein Vergleich. Bei den Beschwerden gegen Vermittler, die nach einer eigenen Verfahrensordnung geführt werden, haben wir bei den zulässigen Beschwerden eine Erfolgsquote, die in den letzten Jahren zwischen 17 % und 30 % schwankt.“

Schluckebier räumte ein, dass der Einfluss der Ombudsstelle bei den Versicherern, das Dickicht an Versicherungsbedingungen möglichst verbraucherfreundlich zu gestalten, eher gering sei. Der Einfluss auf die Fassung der Bedingungen könne nur ein mittelbarer sein. Schluckebier: „Wenn wir bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass einzelne Klauseln unklar sind, dann geht das bei ihrer Auslegung bekanntlich nach der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zulasten des Verwenders. Bestehen Zweifel, ob einzelne Bedingungen den Verbraucher unangemessen benachteiligen und deshalb möglicherweise unwirksam sind, dann bleibt eine solche Entscheidung zwar als rechtsgrundsätzlich den staatlichen Gerichten vorbehalten. Wir können das nicht aussprechen, sondern nur darauf hinweisen und einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Es ist dann Sache des Versicherers, daraus etwaige Konsequenzen zu ziehen und die Bedingungen anders zu fassen.“

Quelle: www.asscompact.de v. 17.8.2022

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Redaktion ZKM

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