Mediation in Zivilverfahren ist auch eine Kostenfrage!

Frauke Köhler  Frauke Köhler
Oberstaatsanwältin beim BGH

Konsensuale Streitbeilegungsverfahren haben sich trotz wiederholter Gesetzesinitiativen bislang nicht wie erhofft in unserem Rechtsschutzsystem etabliert. Was ist zu tun, um das zu ändern? Wissenschaft und Praxis sind sich weitestgehend einig, dass die Verfahrenskosten für die Konfliktparteien ein wesentliches Kriterium bei der Verfahrenswahl sind. Gerade im Bereich des Kostenrechts werden konsensuale Streitbeilegungsverfahren aber nach wie vor benachteiligt. Der Gesetzgeber hat zwar in § 69b GKG und § 61a FamFG Öffnungsklauseln für die Länder zur Reduktion der Gerichtskosten geschaffen. „Belohnt“ wird aber nur der erfolgreiche Abschluss einer den Konflikt vollständig lösenden Mediationsvereinbarung. Das Risiko eines – auch nur teilweisen – Misslingens einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung hat der Gesetzgeber vollständig bei den Konfliktparteien belassen. Bislang hat nur Niedersachsen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Es darf trotzdem bezweifelt werden, dass konsensuale Streitbeilegungsverfahren dort künftig eine merklich höhere Akzeptanz erfahren. Dabei ließen sich die kostenrechtlichen Rahmenbedingungen für konsensuale Streitbeilegungsverfahren ohne nennenswerten gesetzgeberischen Aufwand grundlegend verbessern. Die Gesetzessystematik im Bereich der Gerichtskosten böte ausreichend Spielraum für eine Regelung, die dem erfolgreichen ebenso wie dem erfolglosen Versuch einer einvernehmlichen Konfliktlösung differenziert Rechnung trüge. Auch die Gewährung einer – gerade von Mediatoren und Mediatorinnen vehement befürworteten – Mediationskostenhilfe ließe sich problemlos in die Prüfung einer Entscheidung nach § 278a ZPO und §§ 36a, 135, 156 FamFG integrieren.

Zweifelsohne wäre eine solch‘ grundlegende Verbesserung der kostenrechtlichen Rahmenbedingungen konsensualer Streitbeilegungsverfahren nicht zum Nulltarif zu haben. Die finanzielle Mehrbelastung für die Justizhaushalte ließe sich aber in einem überschaubaren Rahmen halten, wenn die Vergütung der im gerichtlichen Kontext tätigen Mediatoren – entsprechend § 9 JEVG – nach gesetzlich festgesetzten, sachgebietsbezogenen Stundensätzen erfolgte.

Eine ausführliche Diskussion der vorgeschlagenen Regelungsvorschläge finden sich in ZKM 4/2020, 145 ff. und ZKM 6/2020, 232 ff.

 

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