„Klickköder“

Das deutsche Äußerungsrecht kennt eine neue Rechtsfigur: den dem englischen „click baiting“ entlehnten „Klickköder“. Das OLG Köln hatte in einer Entscheidung vom 28.5.2019 (15 U 160/18) einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem eine Zeitschrift Porträtfotos von vier Prominenten als Aufmacher einer Online-Meldung darüber nutzte, dass einer der Abgebildeten an Krebs erkrankt sei und sich deswegen aus der Öffentlichkeit zurückziehen müsse, ohne zu offenbaren, auf welchen der Abgebildeten das zutreffe. Der hier klagende Prominente, dem das OLG einen überragendem Markt- und Werbewert attestiert, war unstreitig nicht erkrankt und wurde im Text der Meldung auch nicht erwähnt. Die Veröffentlichung seines Fotos konnte daher nur den Zweck haben, Besucher des betreffenden Online-Portals dazu zu animieren, die dahinter liegende Meldung anzuklicken, um herauszufinden, auf welchen der Abgebildeten sie sich bezog. Das OLG hat dem Kläger eine als Lizenzgebühr qualifizierte Entschädigung von 20.000 Euro zugesprochen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen. Dass die Veröffentlichung des Fotos u. a. des hier klagenden Prominenten eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild aus §§ 22, 23 KUG darstellt, kann unter Berücksichtigung des bekannt gewordenen Sachverhalts nicht zweifelhaft sein. Auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens müssen eine einwilligungslose Verbreitung ihres Bildnisses nur tolerieren, wenn ein jedenfalls entfernter funktionaler Zusammenhang mit einem weit verstandenen zeitgeschichtlichen Ereignis und der Funktion besteht, die dem Betroffenen dabei zukommt. Fragen können sich daher erst auf der Ebene der Rechtsfolgen ergeben. Das OLG hat dem betroffenen Prominenten ausdrücklich nicht die bei einer schwerwiegenden Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seines Rechts am eigenen Bild in erster Linie in Betracht kommende Geldentschädigung zuerkannt; was nahe gelegen hätte, stellt doch die durch nichts gerechtfertigte Behauptung, ein Prominenter mit einem überragenden Werbewert müsse sich wegen einer Krebserkrankung zurückziehen, ohne Frage eine schwerwiegende Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Das OLG Köln spricht dem Betroffenen stattdessen eine Lizenzgebühr zu und rückt den Vorgang in die Nähe einer Veröffentlichung zu Werbezwecken. Hier aber regen sich Zweifel. Denn der Einsatz eines Bildes als Hinweis auf einen im selben Zusammenhang veröffentlichten eigenen redaktionellen Beitrag kann nach der bisher unangefochtenen Auffassung des BGH nicht als Werbung qualifiziert werden. Das OLG aber scheint das Tor öffnen zu wollen, das unter dem rechtlichen Aspekt der Lizenzgebühr dem zu Unrecht Abgebildeten dann verschlossen ist, wenn die Abbildung zu – möglicherweise auch zu missbilligenden – redaktionellen Zwecken erfolgt. Dass es mit dieser Entscheidung die etablierte Abgrenzung zwischen den Rechtsfolgen rechtswidriger redaktioneller Berichterstattung und unerlaubter Ausnutzung vermögenswerter Aspekte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild aufhebt, dürfte es, wie die Zulassung der Revision zu belegen scheint, selbst gesehen haben. Man darf gespannt sein, ob der BGH diesen Weg mitgehen oder dem hier verletzten Betroffenen eine persönlichkeitsrechtlich fundierte Geldentschädigung zusprechen wird.

Mit der hier insbesondere angesprochenen Abgrenzung von redaktioneller Arbeit und Werbung befasst sich die 6. Auflage von „Presserecht – Recherche, Darstellung und Haftung im Recht der Presse, des Rundfunks und der neuen Medien“ im Detail in § 24; zu den vermögensrechtlichen Aspekten des Rechts am eigenen Bild dort § 13 Rz. 20 ff.

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