Düsseldorfer Tabelle 2026 und weitere Unterhaltsleitlinien

Am 1.12.2025 hat das OLG Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 bekannt gegeben. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

VorsRiOLG a.D. Heinrich Schürmann erläutert – wie jedes Jahr – in Ausgabe 1/2026 des FamRB die Beweggründe für die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle und zeigt umfassend und dezidiert ihre Auswirkungen für die Beratungspraxis auf.

Bestandteil Ihres Beratermoduls Familienrecht ist das Programm Familienrechtliche Berechnungen. Das Programm umfasst einen Unterhaltsrechner, einen Zugewinnausgleichsrechner und einen Versorgungsausgleichsrechner. Die Düsseldorfer Tabelle sowie auch die weiteren aktuellen Unterhaltsleitlinien aller OLG fließen dort zeitnah nach Bekanntgabe ein. So werden Sie in die Lage versetzt, auch komplizierte Praxisfälle automatisiert zu lösen und das Ergebnis in Ihre Schriftsätze zu übernehmen. Einfach hier einloggen.

Düsseldorfer Tabelle

Beiträge zur Düsseldorfer Tabelle in FamRB 1/2026

Weitere Unterhaltsleitlinien

Stand: 17.12.2025

Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang („asymmetrisches Wechselmodell“)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat wegen des (jedenfalls vorläufigen) Scheiterns der Reformpläne der früheren Bundesregierung zur gesetzlichen Regelung des Kindesunterhalts in den Fällen eines erweiterten Umgangs (sog. „asymmetrisches Wechselmodell“) in seine Unterhaltsgrundsätze 2025 eine neue Ziffer 12.5 „Erweiterter Umgang“ eingefügt und diese auch in den Unterhaltsgrundsätzen für 2026 beibehalten. Darin wird für die Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs eines Kindes ausdrücklich auf die Möglichkeit der Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen nach BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 sowie zwei weitere Regelungen zur Berücksichtigung von Umgangskosten verwiesen (bei besonderen Kosten evtl. auch durch Erhöhung des Selbstbehalts, Ziffer 21.2 Abs. 3).

Diese Regelungen könnten schon im kommenden Jahr wieder eine Änderung erfahren müssen, falls der BGH auf eine ihm vorliegende Rechtsbeschwerde (XII ZB 415/25) gegen einen der bisherigen Rechtsprechung entsprechenden Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.8.2025 – 5 UF 86/24, FamRZ 2025, 1711 so entscheiden würde wie von Rubenbauer/Dose in FamRZ 2025, 1677 ff. vorgeschlagen.

Aber ist das nur Zukunftsmusik oder muss tatsächlich damit gerechnet werden, dass der BGH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung einer gesetzlichen Neuregelung vorgreift?

Unabhängig davon wie man die Auffassung von Rubenbauer/Dose a.a.O. beurteilt, dass bereits de lege lata (also mit einem noch unveränderten § 1606 III 2 BGB) auch schon beim sog. „asymmetrischen Wechselmodell“ die komplizierten Regeln der Unterhaltsberechnung nach § 1606 III 1 BGB ähnlich wie beim paritätischen Wechselmodell gelten sollen, ist jedenfalls die Aufforderung im zitierten Aufsatz S. 1679 an die Instanzgerichte, in solchen Fällen die BGH-Entscheidung „abzuwarten“ (hieße praktisch, auch den hiesigen Grundsatz Ziffer 12.5 nicht mehr anzuwenden und die Fälle liegen zu lassen), beim Unterhalt für Kinder kritisch zu sehen (ausführlich zu den drohenden Nachteilen, aber auch zu anderen Optionen: Lies-Benachib, FamRZ 2025, 1849 ff.).

Das gilt umso mehr, als die Ergebnisse bei einer angemessenen Herabstufung wie seit der Entscheidung des BGH 2014 und nach hiesiger Ziffer 12.5 in vielen Fallkonstellationen gar nicht so erheblich von den komplizierten Berechnungen, wie sie ja auch der letztjährige Referentenentwurf und das Eckpunktepapier vorsahen, abweichen, was Seiler in seinen Vergleichsberechnungen in FamRZ 2024, 591 ff. an einigen Beispielen vorgerechnet hat.

Nach Auffassung des Verfassers ist es nach wie vor (auch verfassungsrechtlich) problematisch, ohne Abschaffung bzw. Änderung von § 1606 III 2 BGB ganz neue Berechnungsmodelle de lege lata „einzuführen“, sei es beim Kindesunterhalt (kritisch auch Lies-Benachib aaO mwN, ferner m. E. zutreffend OLG Düsseldorf aaO) oder beim Ehegattenunterhalt (Stichwort: Naturalunterhalt des Betreuenden, nach wie vor streitig, ablehnend h.M. in der Literatur, u.a. Schwamb, FamRB 2022, 342, aber auch OLG Oldenburg FamRZ 2023, 1371 m. zust. Anm. Seiler). Ein Risiko wie bei der „Uminterpretation“ von § 1578 BGB mit den sich von der gesetzlichen Regelung zu weit entfernenden „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ auf der Bedarfsebene sollte die Rechtsprechung besser nicht noch einmal eingehen (dazu damals Schwamb, FamRB 2011, 120 ff.), denn die richterliche Rechtsfortbildung hat ihre Grenzen.

Anm. der Redaktion:

Den Text der Düsseldorfer Tabelle sowie die aktuellen Unterhaltsleitlinien für das Jahr 2026 finden Sie hier.

Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts durch gerichtliche Umgangsregelung

In seiner Grundsatzentscheidung vom 1.2.2017 hat sich der BGH erstmals zu der Frage positioniert, ob auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils gerichtlich ein paritätisches Wechselmodell zur Betreuung gemeinsamer Kinder angeordnet werden kann (BGH v. 1.2.2017 – XII ZB 601/16, FamRZ 2017, 532 = FamRB 2017, 136 [Clausius]). Zu der Frage, ob die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Sorgerechtsregelung oder Umgangsregelung zu bewerten ist, hatte sich der BGH in seiner Entscheidung nicht abschließend geäußert.

In der Rechtsprechung blieb aber die Frage streitig, ob ein im Umgangsverfahren angeordnetes oder vereinbartes Wechselmodell auch nur in einem Umgangsverfahren abgeändert werden kann oder unmittelbar sorgerechtliche Regelungen zu treffen sind, wenn unstreitig die Fortführung eines paritätischen Wechselmodells nicht mehr möglich ist und mit der Neuregelung des Umgangs auch eine Veränderung der Betreuungsanteile einhergeht. Hierzu hat der BGH in seiner weiteren Rechtsprechung klargestellt, dass Sorge- und Umgangsrecht zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen. Die Entscheidung zur elterlichen Sorge richtet sich unmittelbar nur auf die Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile und wirkt rechtsgestaltend. Demgegenüber betrifft die Regelung zum Umgang allein die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und ist einer Vollstreckung zugänglich (BGH v. 19.1.2022 – XII ZA 12/21, FamRZ 2022, 601 = FamRB 2022, 180 [Clausius]).

Bislang ungeklärt ist jedoch die Frage, ob die nach der Rechtsprechung des BGH vorzunehmende Abgrenzung sorge- und umgangsrechtlicher Regelungen auch dann gilt, wenn – losgelöst von einem paritätischen Wechselmodell – die gerichtliche Umgangsregelung zur Umkehr bisheriger Betreuungsanteile und damit einer Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führt.

Mit dieser Problematik hat sich das OLG München in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt (OLG München v. 6.6.2025 – 16 UF 108/25 e).

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt lehnte das Kind die zunächst durchgeführten Umgangskontakte wegen angeblicher Gewalt des Vaters ab, wobei jedoch durch die gerichtlich angeordnete Umgangsbegleitung eine positive Beziehungsqualität der Kontakte beschrieben wurde und das Kind gleichzeitig betonte, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. Während die Mutter weiter von einer Verweigerungshaltung des Kindes berichtete, verliefen die Umgangskontakte unter Mitwirkung der gerichtlich bestellten Umgangspflegerin ohne Einschränkungen. Erstinstanzlich wurde der Umgang des Vaters in jeweils 14-tägigem Rhythmus an den Wochenenden sowie unter 14-tägig jeweils mit einer Übernachtung von Donnerstag auf Freitag geregelt. Die seitens der Mutter eingelegte Beschwerde wies der Senat zurück und regelt nun die Besuchskontakte der Mutter in den ungeraden Wochen von Freitag 13.00 Uhr/Schulende bis Montag 08.00 Uhr/Schulbeginn sowie einen Telefonkontakt in den geraden Wochen. In der Begründung seiner Entscheidung führte er aus, dass die getroffene Regelung eine Umgangsregelung darstelle, auch wenn durch sie der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nun beim Vater liege. Auch eine Umkehrung der Betreuungszeiten stelle eine Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge, d.h. insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar. Dessen Regelung sei nur dann erforderlich, wenn ein Umzug des Kindes zusammen mit einem Elternteil beabsichtigt sei.

Unabhängig davon, dass die bisherigen Entscheidungen des BGH zu dieser Frage überwiegend das Wechselmodell betroffen hätten, stehe zur Überzeugen des Senats fest, dass jede Änderung der Betreuungsverteilung ausschließlich umgangsrechtlich zu erfolgen habe, auch wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes von einem zum anderen Elternteil wechsle.

Folgerichtig hat der Senat daher die Rechtsbeschwerde zugelassen, die seitens der Mutter auch eingelegt wurde. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der BGH in dem dort unter dem Az. XII ZB 279/25 anhängigen Verfahren positionieren wird.

Hinweis der Redaktion:

Die Entscheidung OLG München v. 6.6.2025 – 16 UF 108/25 e wird in FamRB 11/2025 (Link: FAMRB0084131) von der Autorin besprochen.

KostBRÄG 2025 – Anhebung der Anwalts- und Gerichtsgebühren in Familiensachen

Das KostBRÄG 2025 ist – nachdem es einige Zeit bereits nach einem Scheitern des Vorhabens ausgesehen hat – am 1.6.2025 in Kraft getreten. Das Gesetz führt zu einer Anhebung der Anwalts- und Gerichtsgebühren auch in Familiensachen.

Die wichtigsten Änderungen sehen folgendes vor:

  • Die Wert- und Festgebühren im RVG und im FamGKG sowie die Anwaltsgebühren der VKH-Anwälte (§ 49 RVG) wurden angehoben.
  • Eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) kann künftig auch anfallen, wenn in dem Verfahren eine Erörterung vorgeschrieben ist und im Einverständnis mit den Beteiligten ohne einen Erörterungstermin entschieden wird. Das war bisher in der Rechtsprechung höchst umstritten.
  • Die Verfahrenswerte wurden in bestimmten Familiensachen erhöht. Am bedeutendsten ist die Anhebung des Regelwerts in Kindschaftssachen sowie des Werts in Abstammungssachen. Weitere Anhebungen betreffen Gewaltschutzsachen und Ehewohnungssachen.
  • Für die Gerichtskosten in Betreuungssachen und Kindschaftssachen wurde der Vermögensfreibetrag abgesenkt. Gerichtsgebühren werden zukünftig auch für die Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln erhoben.
  • Wird nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid das streitige Verfahren durchgeführt, haftet für die Gerichtskosten derjenige, der den Mahnbescheid beantragt hat. Es kommt also nicht mehr darauf an, wer die Durchführung des Streitverfahrens beantragt hat.

Zu beachten sind die Stichtage der Übergangsregelungen für die Anwaltsvergütung und die Gerichtskosten – auch für das Rechtsmittelverfahren – in § 60 RVG und § 63 FamGKG.

Darauf hinzuweisen ist, dass auch die Vergütungen der gerichtlichen Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer zum 1.6.2025 angehoben wurde. Ebenfalls erhöht wurde die Pauschalvergütung der Verfahrensbeistände (§ 158c FamFG), diese aber bereits zum 11.4.2025. Es ist die Übergangsregelung des § 493 Abs. 4 Satz 2 FamFG zu beachten.

Hinweis der Redaktion:

Für einen ausführlichen Überblick über die Änderungen im Gebührenrecht infolge des KostBRÄG 2025, lesen Sie den Fortbildungsbeitrag Schneider, Kostenrechtliche Änderungen in Familiensachen aufgrund des KostBRÄG 2025, FAMRB0079204.  Der Beitrag ist zum Selbststudium nach § 15 FAO geeignet und auch im kostenlosen Datenbanktest im Beratermodul Familienrecht sowie im Aktionsmodul Familienrecht zu lesen und zu lösen.

Einladung zur Kaffeerunde VA

Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat von 14:00 bis 15:00 Uhr, findet die „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“ statt. Wir erörtern in einer Online-Schaltung alltägliche und manchmal auch spezielle Fragen des Versorgungsausgleichs. Kostenlos und locker. Sie können sich gern dazuschalten:

https://joernhauss.my.webex.com/joernhauss.my/j.php?MTID=mee57fd0f7cf4758d6332a0d6d9ed09c4

und ebenfalls neu: www.kaffeerundeva.de

Sie können sich auch per Telefon einwählen. (Bei Geräten, die diese Funktion unterstützen, ist die sofortige Teilnahme über eine der unten aufgeführten Direktwahlnummern möglich.)

Meeting-Kennnummer: 2743 600 0889

Passwort: ghMqdMj3w24 (44673653 beim Einwählen von einem Telefon oder Videosystem)

Wenn Sie in den Email-Verteiler zur „Kaffeerunde“ aufgenommen werden möchten, ganz einfach Mail an hauss@anwaelte-DU.de.

Familienrecht im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode

Der Koalitionsvertrag, veröffentlicht am 9.4.2025, enthält keine umfassenden inhaltlichen Ausführungen zu Reformvorhaben im Familienrecht (Reformvorhaben in der Diskussion: FamRB 2024, 425). Es wird konstatiert, dass sich die Koalition bei familienrechtlichen Reformen vom Kindeswohl leiten lassen wolle (Rz. 2903 ff.). Konkrete Aspekte finden sich nur punktuell:

Unterhaltsrecht

Bei Änderungen im Unterhaltsrecht soll sichergestellt werden, dass diese nicht zulasten der Kinder oder hauptlasttragenden Eltern gehen. Eine stärkere Verzahnung des Unterhaltsrechts mit dem Steuer- und Sozialrecht ist vorgesehen (Rz. 2906 ff.).

Im Bereich des UVG ist beabsichtigt, säumige Unterhaltsschuldner durch härtere Strafen zu sanktionieren. Ferner wird eine unterjährige Auskunftspflicht eingeführt und die Pfändungsfreigrenzen für Unterhaltsschuldner auf den Prüfstand gestellt. Kindergeld soll zur Entlastung Alleinerziehender nur hälftig auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden (Rz. 3172 ff.)

Kindschaftsrecht

Häusliche Gewalt wird ausdrücklich als Kindeswohlgefährdung eingestuft und muss zulasten des Gewalttäters maßgeblich berücksichtigt werden (Rz. 2905 f.). Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen wirksam unterbunden werden (Rz. 2910 f.).

Abstammungsrecht

Zum Abstammungsrecht finden sich keine Ausführungen.

Namensrecht

Das reformierte Namensrecht, das am 1.5.2025 in Kraft tritt, steht erneut zur Überarbeitung an (Rz. 2912 f.). Dabei wird insbesondere eine verbesserte Nachvollziehbarkeit von Namensänderungen angestrebt (Rz. 3323).

Selbstbestimmungsgesetz

Das kürzlich in Kraft getretene SelbstbestimmungsG wird bis zum 31.7.2026 evaluiert. Dabei wird ein Fokus auf die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche, die Fristsetzungen zum Wechsel des Geschlechtseintrags sowie den wirksamen Schutz von Frauen gelegt werden (Rz. 3319 ff.).

Gewaltschutz

Die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes soll entsprechend der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie eng begleitet und Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit verstärkt werden (Rz. 3268 ff.).

Geplant ist eine Ausweitung des Strafrahmens des Gewaltschutzgesetzes, die gerichtliche Anordnung der elektronischen Fußfessel nach spanischem Modell sowie verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter (Rz. 2922 ff.). Geflüchtete Frauen sollen besser vor Gewalt geschützt werden, z.B. durch Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage (Rz. 3066 ff.).

Der strafrechtliche Schutz von Frauen, Kindern, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen wird durch Einführung eines neuen Qualifikationsmerkmals (bzw. Mordmerkmals) beim Tatbestand von Mord, gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub verbessert. Der Tatbestand der Nachstellung wird verschärft und die Verwendung von GPS-Trackern mit aufgenommen werden (Rz. 2917 ff.).

Binationale Familien

Eine Reform des Staatsbürgerschaftsrecht ist vorgesehen (Rz. 3069).

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wird, ausgenommen von Härtefällen, befristet für 2 Jahre ausgesetzt. Anschließend folgt die Überprüfung, ob eine weitere Aussetzung der zuletzt gültigen Kontingentlösung im Rahmen der Migrationslage notwendig und möglich ist (Rz. 2975 ff.).

Integration soll für Bleibeberechtigte gefördert werden. Ein an zahlreiche Voraussetzungen geknüpftes und befristetes neues Bleiberecht für Geduldete wird geschaffen (Rz. 3072 ff.). Neben einer zielgerichteteren Migrationsberatung für Erwachsene (Rz. 3051 ff.) sollen künftig in einer verpflichtenden Integrationsvereinbarung Rechte und Pflichten definiert werden und bei Erwerbslosigkeit konkrete Schritte zur Arbeitsmarktintegration enthalten sein, die sich an den Instrumenten des SGB II orientieren (Rz. 3061 ff.).

Eine gesetzliche Regelung jenseits der Aufnahme von Schutzbedürftigen, z.B. zur Arbeitsmigration, wird nicht thematisiert.

Familienverfahrensrecht

Die kürzlich reformierte Betreuervergütung wird erneut zeitnah evaluiert. Eine Reform der Vergütungsstruktur ist geplant (Rz. 2806 ff.).

Sozialrecht

Es ist beabsichtigt, eine Kommission zur Sozialstaatsreform mit dem Auftrag zur Modernisierung und Entbürokratisierung einzusetzen, die im 4. Quartal 2025 erste Ergebnisse präsentieren soll.

Die sozialrechtlichen Rechtsgebiete Wohngeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss sowie Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII werden der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet  (Rz. 473 ff.).

Sozialleistungen sollen zusammengefasst und besser aufeinander abgestimmt werden, z.B. durch die Zusammenführung von Wohngeld und Kinderzuschlag (Rz. 443 ff.).

Zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Entlastung von Alleinerziehenden wird u.A. der Teilhabebetrag des Bildungs- und Teilhabepakets von 15 € auf 20 € erhöht. Zudem wird die Einführung einer sog. „Kinderkarte“ geprüft (Rz. 463 ff.). Der Kinderzuschlag wird weiterentwickelt und vereinfacht werden (Rz. 3160 ff.). Armutsgefährdeten Kindern soll durch einen besseren Zugang zu besonderen schulischen Angeboten und Freizeitangeboten eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden (Rz. 3164 ff.). Außerdem ist beabsichtigt, ein übergreifendes digitales Portal für Familienleistungen zu errichten (Rz. 3167 ff.).

Steuerrecht

Durch eine neue gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags auch eine adäquate Anhebung des Kindergelds erfolgt (Rz. 1443 ff.).

Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag wird erhöht oder weiterentwickelt, um die finanzielle Situation von Alleinerziehenden zu verbessern (Rz. 1446 f.)

Mutterschutz für Selbstständige

Analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte wird der Mutterschutz für Selbstständige eingeführt und durch eine Aufklärungskampagne begleitet (Rz. 3247 ff.).

Schwangerschaftsabbrüche

Eine Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen ist nicht vorgesehen. Jedoch soll der Zugang zu medizinisch sicherer und wohnortnaher Versorgung ermöglicht, die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erweitert und die medizinische Weiterbildung gestärkt werden (Rz. 3253 ff.)

Weitere Themen aus der Familienpolitik (Rz. 3105 ff.)

Unter Anderem: Elterngeld (Rz. 3137), Kita (Rz. 3110 ff.), Kinder- und Jugendschutz (Rz. 3179 ff.) Gleichstellungsstrategie (Rz. 3219 ff.),  Pflege von Angehörigen (Rz. 3292 ff.).

Bundesministerium

Die Leitung des Ministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird durch die CDU gestellt (Rz. 4557, Rz. 4561).

 

Den Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, „Verantwortung für Deutschland“, zwischen CDU, CSU und SPD finden Sie hier: Koalitionsvertrag

Augen auf für plausiblere Gutachten in Kindschaftssachen

Geht es um die Zukunft eines Kindes, treten regelmäßig Fragestellung auf, die das Familiengericht nicht allein beurteilen kann und daher ein Gutachten eines Sachverständigen anfordert. Wer soll es schreiben und nach welchen Maßstäben?

Selbst für ausgesprochen berufserfahrenen Familienrechtspezialisten – und übrigens auch für Familienrichter – liegt es nicht unbedingt auf der Hand, welche Berufsqualifikation ein Sachverständiger mitbringen sollte, damit das Gutachten die Fragen des Gerichts sinnvoll beantworten kann. Hinzu kommt die Schwierigkeit, überhaupt jemanden zu finden, der den Auftrag verhältnismäßig zeitnah bearbeiten kann.  So kommt es vor, dass neben Psychologen auch Psychiater, Sozialpädagogen oder Vertreter sonstiger Berufsgruppen beauftragt werden, deren Fachkompetenzen mehr oder eben auch weniger gut zum Auftrag passen. Zwar ist der § 163 Abs. 1 FamFG „nur“ eine Soll-Regelung, doch gibt es von fachlicher Seite aus betrachtet durchaus eine klare Marschrichtung, welche Qualifikation zu welcher Problemstellung passt. Die gängigsten Konstellationen erfordern typischerweise den Einsatz eines Psychologen. Weicht eine Familienrichterin davon ab, müssen gute Gründe dafür erkennbar sein. Diese Gründe sollten in einer individuell erworbenen diagnostischen Zusatzqualifikation der zu beauftragenden Person liegen.

Die angemessenen Berufsqualifikation allein ist noch kein Garant für ein informatives Gutachten. Die Sachverständige muss ihr methodisches Vorgehen vielmehr auch nach wissenschaftlichen Prinzipien ausrichten. Maßstab hierfür sind zum einen die durch die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen regelmäßig überarbeiteten Qualitätsstandards für psychologische Gutachten im Allgemeinen (https://ottosc.hm/zWfaG) und sowie zum anderen die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht als Spezialfall aus der Feder der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (https://ottosc.hm/rtgUo).

In der Juristenausbildung bedeutet Methodik das Erlernen der Auslegungskanones, die Betrachtung des gesetzgeberischen Willens und die Auswertung aktueller Rechtsprechung zu einem Rechtsproblem. In der Psychologie dagegen umfasst Methodik die Prinzipien des Versuchsaufbau, statistische Auswertung, Diagnostik und Testtheorie. Für einen Psychologieabsolventen schließen sich die Qualitätsstandards für psychologische Gutachten und die Mindestanforderungen in Kindschaftssachen nahtlos an das universitäre Methodikcurriculum an; für juristische Berufsträger ist aufgrund der anders gepolten akademischen Ausbildung allein aus der Lektüre heraus womöglich weniger einleuchtend, was daraus für eine sachgerechte Diagnostik folgt und was demnach in einem fachlich angemessenen Gutachten vorzufinden sein sollte.  Es ist daher eher die Regel als die Ausnahme, dass Juristen und Psychologen aneinander vorbeireden, wenn es darum geht, den wissenschaftlichen Erkenntnisprozess in einem Einzelfall zu beschreiben.

Doch auch Juristen können und sollen ein psychologisches Sachverständigengutachten mindestens auf seine Plausibilität hin überprüfen können, damit letztendlich eine Entscheidung zugunsten des Kindeswohls ergehen kann, die auf einer soliden Datengrundlage beruht.

 

Hinweis der Redaktion: Was die wesentlichen Grundlagen sachgerechter Diagnostik ausmachen, erfahren Sie im Fortbildungsbeitrag Mohnert, Gutachtenqualität in Kindschaftssachen – Wissenschaftliche Standards (FamRB 2025, 113).  Der Beitrag ist zum Selbststudium nach § 15 FAO geeignet und auch im kostenlosen Datenbanktest zu lesen und zu lösen.

15 Jahre BGH-Rechtsprechung zum VersAusglG

Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 erfolgte die Umstellung des früheren Gesamtausgleichs hin zum Einzelausgleich der erworbenen Anrechte.

Der BGH hat seitdem in mehr als 200 Fällen Recht gesprochen, darunter auch große Leitentscheidungen getroffen, wie etwa

  • zum Ausgleich sicherungshalber abgetretener Anrechte
  • zum sog. „Werteverzehr“ bei laufender Versorgung oder
  • zum Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten

Andere Entscheidungen klären Details der verästelten Rechtsmaterie.

RiBGH Dr. Claudio Nedden-Boeger hat eine systematische Zusammenstellung und Sortierung dieser BGH-Entscheidungen erstellt. Sein Online-Beitrag bietet sowohl einen umfassenden Überblick als auch eine durchsuchbare Sammlung. Alle Entscheidungen sind mit den Volltexten in der FamRZ und den dazugehörigen Entscheidungsbesprechungen im FamRB verlinkt.

Die praktische Arbeitshilfe

Nedden-Boeger, Fünfzehn Jahre Versorgungsausgleichsgesetz in der Rechtsprechung des BGH – Eine systematische Übersicht, FamRB 2025, S3

finden Sie

sowohl in Ihrem Beratermodul Familienrecht bei Otto Schmidt online: https://ottosc.hm/ZH6fW

als auch bei juris: https://ottosc.hm/NTBpx

Wie vermeidet man Kardinalfehler bei einem Antrag auf Teilungsversteigerung des Familienheims?

Teilungsversteigerungsverfahren sind ähnlich „beliebt“ wie der Versorgungsausgleich. Mit gutem Grund. Zum einen werden diese Verfahren nach den gesetzlichen Gebühren „grotesk schäbig“ vergütet (so Bothe, Teilungsversteigerung, 2. Aufl., § 1 Rz. 21). Zum anderen ähneln sie einem juristischen Labyrinth. Ist einmal der falsche Weg gewählt, gibt es kein Zurück. Die Haftung ist vorprogrammiert.

Einige Beispiele:

  • Bereits bei der bloßen Androhung eines solchen Verfahrens ist Vorsicht geboten. Sofern es um das Vermögen im Ganzen geht, gilt § 1365 BGB schon mit der Androhung. Die Folge kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich gem. § 1385 Ziff. 2 BGB sein.
  • Vielfach werden Verfahren eingeleitet, die erkennbar zu keinem Erfolg führen können. Das setzt allerdings die Kenntnis über das geringste Gebot und die Bedeutung des Betreibers eines Verfahrens voraus. Das geringste Gebot hat mit dem Verkehrswert rein gar nichts zu tun. Es kann bezüglich eines Objektes gänzlich unterschiedlich sein, je nachdem, wer Betreiber ist. Die Konsequenz ist: Betreibt ein Miteigentümer aus dem schlechteren Rang, ist unter Umständen ein Verfahren gänzlich sinnfrei, sofern – absehbar – niemand bietet. Der Antragsteller hat dann die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Die Erwartungshaltung von Mandanten über die Tragweite eines solchen Verfahrens ist regelmäßig unrealistisch. Es gibt kein Ankaufs-, kein Vorkaufs- und keine Zurückbehaltungsrechte wegen der Ansprüche aus der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Hoffnung, der Erlös werde „natürlich“ vom Rechtspfleger im Verhältnis der Anteile aufgeteilt, ist trügerisch. Sie kann dazu führen, dass der Ersteigerer mit seinen Gegenrechten jedenfalls in diesem Verfahren ausfällt.
  • Die Tragweite der Spekulationssteuer wird verkannt. Gerade bei einem Immobilienbooms droht sie immer latent. Außerdem wird nicht erkannt, dass in Zeiten geänderter Zinsen Banken einen Teilungsversteigerungsantrag als willkommenen Anlass nehmen könnten, diesen als Vollstreckungsmaßnahme anzusehen. Die Folge ist eine Kreditkündigung, was das worst-case-Szenario eines solchen Antrages wäre.
  • Der Antrag wird vor Rechtskraft einer Scheidung ohne Beachtung der differenzierenden Rechtsprechung des BGH zu diesem Problemkreis (BGH v. 16.11.2022 – XII ZB 100/22, FamRZ 2023, 352 m. Anm. Giers) eingereicht. Auch hier kann die Folge sein: Ein Drittwiderspruchsantrag gem. § 771 ZPO oder ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.

Falls das Verfahren tatsächlich eingeleitet wurde, sollte ein aktueller Warnhinweis beachtet werden. Hat das Scheidungsverfahren den Charakter eines Rosenkrieges angenommen, meinen die Beteiligten, dass mit der erloschenen Liebe und dem beginnenden Krieg jedes Mittel erlaubt sei. Sie irren. Nach der Entscheidung des BGH v. 18.7.2024 – V ZB 43/23, MDR 2024, 1427 (Schörnig) gilt der Grundsatz des „fairen Verfahrens“. Störmanöver, mit denen versucht wird, Verfahren zu manipulieren, sind verboten. Hierzu gehören unter anderem die Vorlage von fingierten Mietverträgen oder die Selbstmordandrohung bei einem erfolgreichen Zuschlag an Dritte. Wenn der Rechtspfleger Manipulationsvorwürfe feststellt, muss – nicht kann! – er nach dieser Entscheidung den Zuschlag versagen. Es liegt dann ein Verstoß gegen Treu und Glauben und den Grundsatz des „fairen Verfahrens“ vor. Neben einer Zuschlagsversagung droht aber auch ein Schadensersatzanspruch. Dies gilt sowohl für den Miteigentümer wie für den Rechtsvertreter, der diese Manipulationen unterstützt oder sogar aktiv fördert.

Hinweis der Redaktion: Ausführlich zum Thema Kogel, 7 taktische Todsünden bei der Einleitung eines Verfahrens auf Teilungsversteigerung – Teil 1, FAMRB0073840 und Teil 2, FAMRB0073841 – frei abrufbar im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests. Vertiefend: Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, FamRZ-Buch 35, 7. Aufl. 2025 (erscheint im Februar) – online im Aktionsmodul Familienrecht.

Düsseldorfer Tabelle 2025 und weitere Unterhaltsleitlinien

Am 29.11.2024 veröffentlichte das OLG Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle 2025. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23.12.2024 wurde das Kindergeld zum 1.1.2025 auf 255 Euro erhöht. Infolgedessen wurde eine aktualisierte Fassung der Tabelle veröffentlicht. Im Vergleich zur Fassung vom 29.11.2024 wurden der Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ sowie das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C (Mangelfälle) geändert.

Inhaltlich sind diesmal nur geringfügige Änderungen vorgenommen worden. So sind neben marginalen Änderungen beim Kindesunterhalt die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle an einigen Stellen redaktionell überarbeitet worden. Der Studierendenbedarf wurde von 930 € auf 990 € (Wohnanteil 440 €) erhöht. Die Vorgaben zur Bemessung der berufsbedingten Aufwendungen, zur Berücksichtigung von Schulden sowie zur Anrechnung von Anrechnung von Ausbildungsvergütungen sind entfallen, da die Gerichte dies in ihren jeweiligen Unterhaltsleitlinien eigenständig regeln.

Für Abonnenten des FamRB:

VorsRiOLG a.D. Heinrich Schürmann erläutert – wie jedes Jahr – in Ausgabe 1/2025 des FamRB die Beweggründe für die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle und zeigt umfassend und dezidiert ihre Auswirkungen für die Beratungspraxis auf.

Bestandteil Ihres Beratermoduls Familienrecht ist das Programm Familienrechtliche Berechnungen. Autor ist Familienrichter RiAG Niels Bauer. Das Programm umfasst einen Unterhaltsrechner, einen Zugewinnausgleichsrechner und einen Versorgungsausgleichsrechner. Die Düsseldorfer Tabelle sowie auch die weiteren aktuellen Unterhaltsleitlinien aller OLG fließen dort zeitnah nach Bekanntgabe ein. So werden Sie in die Lage versetzt, auch komplizierte Praxisfälle automatisiert zu lösen. Einfach hier einloggen.

Düsseldorfer Tabelle

Beiträge zur Düsseldorfer Tabelle in FamRB 1/2025 

Weitere Unterhaltsleitlinien

Bitte beachten Sie: noch nicht alle Unterhaltsleitlinien haben den erhöhten Kindergeldbeitrag berücksichtigt.

Stand: 18.2.2025