Grundrente im Versorgungsausgleich

Ein großes juristisches Vergnügen ist es, § 97a SGB VI zu lesen. Schwierig ist es, ihn zu verstehen, weshalb ich auf Fortbildungen seit seiner Existenz stets eine „gute Flasche Rotwein“ dem versprochen habe, der nach Lektüre innerhalb von (zunächst 15) jetzt 30 Minuten seinen Inhalt erklären kann. Bis gestern lag die Flasche unangerührt in meinem Weinkeller.

Das hat sich geändert. Eine OLG Richterin aus Frankfurt rief an und kritisierte die Umsetzung der Grundrentenproblematik in meinem Grundrentenrechner als falsch. Sie hatte recht, das Problem war schnell beseitigt, aber niemandem bis dahin aufgefallen, obgleich wir einen Tag zuvor in der „Kaffeerunde Versorgungsausgleich[1], die jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat von 14:00 bis 15:00 Uhr stattfindet und an der jeder kostenlos teilnehmen kann, uns eine Stunde lang mit der Grundrente beschäftigt haben und auch den „Grundrentenrechner“ vorgestellt haben.

Das zeigt: Die Grundrentenproblematik ist schwierig und überfordert auch erfahrene Versorgungsausgleichsrechtler.

Damit aber all diejenigen, die sich gleichwohl damit beschäftigen wollen, leichten Zugriff auf Aufsätze und Entscheidungen zu dem Thema haben, habe ich eine Entscheidungsliste zusammengestellt, der sich jeder gerne bedienen kann. Soweit möglich sind die Entscheidungen und Aufsätze verlinkt: Grundrente Entscheidungen und Aufsätze.

Es bleibt aber bei meiner Empfehlung: In den Fällen, in denen feststeht, dass einer der Ehegatten keine Leistungen aus den Grundrenten-Entgeltpunkten (für langjährig Versicherte) bekommen wird, weil die Einkommensgrenze (1.317 € / 2.055 €) nach § 97a Abs. 4 SGB VI überschritten werden wird, sollte man auf den Ausgleich der Grundrenten-EP verzichten. Das verbessert das Verhandlungsklima meist deutlich und ein Verzicht auf etwas, das man nie bekommt, ist eigentlich keiner.

Und jetzt wünsche ich allen viel Freude bei der Lektüre der Norm: § 97a SGB VI.

[1] Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat von 14:00 bis 15:00 Uhr (kostenfrei!)

 „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“

Wir erörtern in einer Online-Schaltung alltägliche und manchmal auch spezielle Fragen des Versorgungsausgleichs. Kostenlos und locker. Sie können sich gern dazuschalten: https://global.gotomeeting.com/join/205481741

Hilfeaufruf an die FamRB-Leserinnen und -Leser: Gefahr aus der Teilungsordnung – erste Ergebnisse

Die Teilungsordnung bestimmt bei der internen Teilung von Versorgungen die Höhe der aus der Teilung für die ausgleichsberechtigte Person fließenden Versorgung. Zwar gehen die Ehegatten, die Anwaltschaft und das Gericht regelmäßig davon aus, dass das für die ausgleichsberechtigte Person zu begründende Anrecht „zu den Bedingungen der Quellversorgung“ begründet wird, diese Erwartungshaltung ist indessen weder gerechtfertigt, noch wird sie in der Realität erfüllt. § 10 Abs. 3 VersAusglG formuliert nämlich knapp und eindeutig: „Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.“ Der BGH hat zu Recht mehrfach darauf hingewiesen, dass die Tenorierung der internen Teilung unter Angabe der konkreten Teilungsordnung zu geschehen hat,[1] die Rechtsprechung der OLG hat vielfach einzelne Teilungsordnungen korrigiert[2] und für „nichtig“ befunden, weil sie die Begründung des Anrechts zum Nachteil der ausgleichsberechtigten Person „zu den im Begründungszeitpunkt aktuellen Berechnungsgrundlagen“ vorsehen. Wird im Tenor der Entscheidung auf eine Teilungsordnung verwiesen, die nichtige und die ausgleichsberechtigte Person benachteiligende Regelungen enthält, ist nach Rechtskrafteintritt nichts mehr zu machen.[3] Einige der so gescholtenen Versorgungsträger haben selbst daraufhin die Teilungsordnungen nicht geändert, sondern setzen auf die Lesefaulheit und Unaufmerksamkeit der Anwaltschaft und der Gerichte.

Eine Untersuchung von gut 100 Teilungsordnungen hat nun ergeben:

Mehr als 1/3 der Teilungsordnungen enthält nach wie vor Regelungen, die zu beanstanden sind:

  • Ein für die ausgleichsberechtigte Person nachteiliger Tarifwechsel (Begründung des Anrechts zu den „aktuellen Versicherungsbedingungen“) ist meist in Ziffer 5 der Teilungsordnungen zu finden.
  • Oftmals ermöglichen die Teilungsordnungen auch eine Veränderung des gerichtlich festgelegten Ausgleichswerts.
  • Ebenso häufig ermöglichen sie auch den doppelten Abzug der Teilungskosten.

Da das Übersehen der für die ausgleichsberechtigte Person ungünstigen Klauseln für die Anwaltschaft Haftungsfälle, für die Ausgleichsberechtigten Versorgungsverluste von teilweise mehr als 60 % und für die Versorgungsträger völlig unberechtigte finanzielle Vorteile begründen kann, hat sich der FamRB entschlossen, eine Aufstellung der kritischen und der unbedenklichen Teilungsordnungen öffentlich zugänglich zu machen. Dazu sind wir auf die Hilfe unserer Leserschaft angewiesen. Zwar haben wir die ersten 100 Teilungsordnungen durchgesehen und klassifiziert. Es gibt aber deutlich mehr und sie werden von den Versorgungsträgern meist nur unwillig herausgegeben. Deshalb bitten wir alle Leserinnen und Leser, Ihnen vorliegende Teilungsordnungen der Versorgungsträger – gleich ob sie bedenklich oder unbedenklich sind – an famrb@otto-schmidt.de zu senden.

Wir haben uns entschlossen, schon jetzt – nach Ihren ersten Einsendungen – die Liste zu veröffentlichen, um allen am Versorgungsausgleich Beteiligten die Möglichkeit zu geben, schwerwiegende Fehler zu vermeiden. Wir werden die Liste  weiterhin aktuell halten.

Zur Liste kommen Sie hier: Teilungsordnungen Versorgungsverluste bei interner Teilung

[1] Seit BGH v. 26.1.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 m. Anm. Holzwarth = FamRB 2011, 106 (Norpoth).

[2] BGH v. 25.2.2015 – XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 m. Anm. Borth = FamRB 2015, 208 (Götsche); BGH v. 19.8.2015 – XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869 m. Anm. Holzwarth = FamRB 2015, 407 (Norpoth); Bdb. OLG v. 2.9.2020 – 9 UF 86/20; OLG Celle v. 5.4.2019 – 21 UF 202/18, FamRZ 2019, 1780; OLG Frankfurt v. 9.4.2020 – 4 UF 46/19; OLG Frankfurt v. 17.9.2019 – 4 UF 273/17, FamRZ 2020, 676; OLG Frankfurt v. 22.8.2019 – 4 UF 86/17, FamRZ 2020, 673 = FamRB 2020, 16 (Siede); OLG Hamm v. 20.6.2018 – 7 UF 213/17, FamRZ 2019, 26 (LS); OLG Karlsruhe v. 20.4.2021 – 5 UF 112/20, FamRZ 2022, 951; OLG Köln v. 2.10.2018 – 25 UF 34/18; OLG Nürnberg v. 18.12.2018 – 11 UF 815/18, FamRZ 2019, 876; Schl.-Holst. OLG v. 8.6.2020 – 15 UF 188/19.

[3] BGH v. 29.4.2020 – IV ZR 75/19, FamRZ 2020, 985; BGH v. 22.1.2020 – IV ZR 54/19, FamRZ 2020, 491 = FamRB 2020, 142 (Breuers).

rvRecht – das unbekannte Juwel

rvRecht – noch nie gehört? Schade! Unter dieser Bezeichnung finden Sie eine für familienrechtlich Tätige und insbesondere für den Versorgungsausgleich ergiebige Datenbank der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Der Fall: Ihre Mandantin F(65) bezieht vorgezogene Rente seit 6/2020 und hat gleichzeitig – anwaltlich beraten – ein versorgungsausgleichsrechtliches Abänderungsverfahren eingeleitet, weil in der 2003 ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidung ein betriebliches Anrecht des Ehemannes durch Anwendung der BarwertVO deutlich unterbewertet und der schuldrechtliche Ausgleich nicht vorbehalten wurde. Die neue Auskunft des Versorgungsträgers ergibt einen Ausgleichswert von 30.000 €, der Versorgungsträger optiert auf externe Teilung. F wählt als Zielversorgung sinnvollerweise die DRV. Rechtskraft der Entscheidung wird frühestens 10/2022 eintreten, wenn die F die Regelaltersgrenze überschritten hat.

Es stellt sich die Frage, wie lange kann man die DRV als Zielversorgung der externen Teilung einer betrieblichen oder privaten Versorgung bestimmen (§ 187 Abs. 4 SGB VI)? Der Normwortlaut:

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Der Normwortlaut macht nicht ohne weiteres klar, auf welchen Zeitpunkt es versorgungsausgleichsrechtlich ankommt. Wird die Regelaltersgrenze der ausgleichspflichtigen Person in 6/2021 erreicht, ein von der ausgleichsberechtigten Person versorgungsausgleichsrechtliches Abänderungsverfahren ist aber bereits seit 6/2020 anhängig und die Entscheidung ergeht 9/2022 und wird erst einen Monat später rechtskräftig.

Sie haben keinen SGB VI-Kommentar zur Hand? Kein Problem: wählen Sie https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/, da wird „Sie“ geholfen. Die Datenbank enthält neben allen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (nebst erläuternder und mit Beispielen angereicherten Kommentierung) die Verwaltungsvorschriften, einen sozialversicherungsrechtlichen „Findex von A–Z“ und vieles mehr. Dort können Sie dann auch einfach erfahren, dass es im obigen Fall nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ankommt:

Für die Prüfung der Zulässigkeit der Beitragszahlungen ergeben sich folgende Zeitpunkte:

  • bei einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich, die Folgesache im Sinne von 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG ist (Verbundentscheidung), das Ende der Ehezeit,
  • bei einer isolierten Erstentscheidung, beispielsweise bei einer Scheidung im Ausland, der Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
  • bei einer Abänderungsentscheidung der Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht.

Eine Beitragszahlung im Rahmen der externen Teilung ist stets zulässig, wenn zu dem vorstehend genannten maßgebenden Zeitpunkt (zum Beispiel Ende der Ehezeit) der Monat, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht, noch nicht abgelaufen ist. Der Bezug einer bindend bewilligten Altersvollrente vor Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze ist dabei unschädlich. Fallen das Ende der Ehezeit und der Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze auf denselben Zeitpunkt, ist die Beitragszahlung zulässig.

Hätten Sie es gewusst? Und so hat die Vorstellung dieser exzellenten Datenbank mit diesem Beitrag vielleicht auch etwas zur Fortbildung beigetragen.

Übrigens: Der Fundstelle ist auch zu entnehmen, dass die DRV in ihren Auskünften nach § 5 VersAusglG von sich aus darauf hinweist, wenn die externe Teilung eines Anrechts in die DRV nicht mehr zulässig ist. Danke DRV!

Achtung bei Abtrennung des Versorgungsausgleichs in Versorgungsbezugsfällen

Der Fall: M(63) bezieht als dienstunfähiger Beamter eine Versorgung i.H.v. 3.500 €. F(61) hat einen ehezeitlichen Ausgleichsanspruch i.H.v. 1.200 €. Aus ihrem Anrecht in der DRV hätte M einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 500 €.
M ist anwaltlich nicht vertreten. Das Gericht trennt im Einverständnis der Beteiligten den Versorgungsausgleich aus dem Verbund ab. Vier Jahre später beantragt F die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der Versorgungsträger verlangt von M 48 x 1.200 € = 57.600 € Versorgungsüberzahlung. M stellt daraufhin den Antrag auf Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 35 VersAusglG und verlangt die Reduktion der Forderung auf 48 x (1.200 – 500) = 33.600 €.

Der bereits eine Versorgung beziehende vorzeitig pensionierte ausgleichsberechtigte verbeamtete Ehegatte fürchtet die Versorgungskürzung durch den Versorgungsausgleich und empört sich insbesondere darüber, dass er aus der ihm zustehenden Versorgung des anderen Ehegatten – mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – keine Versorgung beziehen kann. Sowohl Laien, als auch anwaltlich vertretene Beteiligte verfallen daher auf den Gedanken, den Versorgungsausgleich aus dem Verbund abzutrennen und erst darüber entscheiden zu lassen, wenn der andere Ehegatte aus der ihm zustehenden Versorgung Leistungen beziehen kann.

Folge dieses Verhaltens ist, dass die ausgleichspflichtige Person die Versorgung zunächst ungekürzt erhält.

Zweierlei ist dabei jedoch zu beachten:

  1. Wird der Versorgungsausgleich später – bezogen auf das Ehezeitende – durchgeführt, steht dem Versorgungsträger der Beamtenversorgung wegen der dann feststehenden Versorgungsüberzahlungen ein Rückforderungsanspruch gegen den Beamten nach § 52 BeamtVG zu. Die Norm verweist auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB und lässt die Entreicherungseinrede nicht zu, da die Zuvielzahlung dem Versorgungsbezieher bekannt ist (sonst wäre ja nicht die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens aus dem Verbund beantragt worden).
    Bereicherungsrechtliche Ansprüche unterliegen aber der 3-jährigen Verjährung (§ 197 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Da der Anspruch erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entsteht, besteht der bereicherungsrechtliche Anspruch des Versorgungsträgers ggf. über viele Jahre rückwirkend.
    Dem „überzahlten“ Versorgungsbeziehers bleibt dann nur die „mitleidsdogmatisch“ erklärbare Billigkeitseinrede (§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) und die Hoffnung auf Einsicht und Zustimmung „der obersten Dienstbehörde“ zum vollständigen oder teilweisen Absehen auf Geltendmachung der Rückforderung.
  1. Vergessen wird leider oft, dass der eine Versorgung beziehende Beamte nach § 35 VersAusglG die Aussetzung seiner Versorgungskürzung in der Höhe beantragen kann und muss, soweit er aus der zu seinen Gunsten auszugleichenden Versorgung keine Leistungen beziehen kann. Dieser Antrag sollte in Versorgungsbezugsfällen zur Vermeidung nicht revisibler Nachteile stets bereits mit Einleitung des Scheidungsverfahrens gestellt werden, da er nicht zurückwirkt (OVG Saarlouis v. 16.3.2022 – 1 A 34/21 FamRB 2022, 217 [Hauß]).

Beraterhinweis § 35 VersAusglG ermöglicht die Aussetzung von Versorgungskürzungen nur bei den öffentlich-rechtlichen Grundversorgungen nach § 32 VersAusglG. Im Regelfall will ein verbeamteter Versorgungsbezieher durch Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in den Genuss der ungekürzten Versorgung kommen. Das ist nachvollzieh-, aber meist nicht realisierbar, weil irgendwann der andere Ehegatte in Versorgungsbezug geht und dann auf Entscheidung des Versorgungsausgleichs dringen wird.

Dem Interesse des Versorgungsbeziehers kann man dadurch Rechnung tragen, dass eine Verrechnungsvereinbarung auf Renten- oder Kapitalwertbasis zwischen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rente des anderen Ehegatten geschlossen wird. Im langjährigen Vergleich ist die Dynamik beider Versorgungssysteme nahezu identisch,[1] weshalb eine Verrechnung meist unproblematisch ist.

Kommt es zu keiner saldierenden Vereinbarung, ist der Antrag nach § 35 VersAusglG auf Aussetzung der Versorgungskürzung zu stellen. Das sollte bereits im Scheidungsverfahren geschehen und die Mandantschaft dringend darauf hingewiesen werden. Anderenfalls drohen haftungsrechtliche Konsequenzen für die anwaltliche Vertretung.

Die Verschleppung der Versorgungsausgleichsentscheidung und ihre Abtrennung aus dem Verbund birgt die Gefahr, Unterhaltsansprüche des Versorgungsbeziehers gegen den anderen Ehegatten nach der durch den Versorgungsausgleich bedingten Versorgungskürzung zu verlieren. Während nämlich die Rückforderung der Versorgungsüberzahlung rückwirkend auf das Ehezeitende vom Versorgungsträger geltend gemacht wird, können Unterhaltsansprüche für den Überzahlungszeitraum nicht erhoben werden, wenn in dieser Zeit ein unterhaltsrechtlicher Bedarf – wegen der Überzahlung – nicht gegeben war.

[1] Mit leichten Vorteilen z.G. der gesetzlichen RV, weil diese – jedenfall bei einem Rentenbeginn vor 2040 – geringer besteuert wird (§ 22 EStG) und einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags (derzeit 7,3 %) auch für die Privatversicherung der Beamten zahlt (§ 315 SGB VI).

„Unechte“ interne Teilung und Ziff. 5 der Teilungsordnung der Privatversicherer

Seit 44 Jahren führe ich einen „Kuriositäten-Ordner“. Auf die Idee brachte mich ein Mandant zu Beginn meiner Anwaltslaufbahn, noch als Referendar. Dieser (eine rheinische Frohnatur) gaunerte Briefmarkenfreunden ihre teils wertvollen Sammlungen mit dem Versprechen hoher Verkaufserlöse ab, ohne diese jemals an die Opfer zu leiten. Auf die Beschwerde eines Geschädigten schrieb er ihm: „Bereits bei unserer letzten Zusammenkunft habe ich Ihnen gesagt, dass Sie Illusionen am Leib haben. Aber, wie Apfelbaum (Philadelphia)“ (was, den kennen Sie nicht?) „sagt, ‚we give you facts, no fiction‘.“ Trotz dieses intellektuell anmutenden Einschüchterungsversuchs erstattete der Geschädigte Anzeige, was die Angelegenheit zu uns auf den Tisch brachte.

An diesen Text fühlte ich mich erinnert, als mir eine Kollegin ein Schreiben der ERGO-Versicherung zuleitete, in welchem diese Ziff. 5 der Teilungsordnung, hier einer betrieblichen Altersversorgung, verteidigt. Nach Ziff. 5 der Teilungsordnung wird das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person zu den im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Versicherungsbedingungen begründet. Die Rechtsprechung hat dutzendfach diesen „Tarifwechsel“ als unzulässig zurückgewiesen, entsprechende Klauseln in den Teilungsordnungen als „nichtig“ gebrandmarkt und die Teilung „mit der Maßgabe“ vollzogen, „dass auf das zu begründende Anrecht Rechnungszins und Sterbetafeln der auszugleichenden Versorgung“ anzuwenden seien (zuletzt: BGH v. 18.8.2021 – XII ZB 359/19, FamRZ 2021, 1955 = FamRB 2022, 12; OLG Frankfurt v. 22.8.2019 – 4 UF 86/17, FamRZ 2020, 673 = FamRB 2020, 16).

Unangefochten von all diesen Erkenntnissen – mit beharrlicher Erkenntnisaversion – beruft sich die ERGO jedoch auf eine „jüngere“ Entscheidung des BGH v. 19.8.2015 – XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869 = FamRB 2015, 407, wonach die Wertentwicklung der Zielversorgung nicht identisch, sondern nur „vergleichbar“ zu sein habe und auf den „Grundsatz der Aufwandsneutralität“, wobei „der Aufwand für die Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen ex ante zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zu bewerten“ sei.

Nun, jünger als Entscheidungen aus dem Jahr 2015 ist vielleicht die Entscheidung des BVerfG v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, FamRZ 2020, 1053 = FamRB 2020, 261, in der das Verfassungsgericht ein grundrechtskonformes Teilungsergebnis nur annimmt, wenn das in der Zielversorgung realisierte Versorgungsvolumen mindestens 90 % des Versorgungsvolumens der Quellversorgung beträgt. Dem hat sich der BGH (mit einigen Varianten) zwischenzeitlich angeschlossen (BGH v. 24.3.2021 – XII ZB 230/16, FamRZ 2021, 1094 = FamRB 2021, 279).

Fühlen wir also der „empörten“ ERGO auf den Zahn:

Dem im Jahr 2009 begründeten Versicherungsvertrag lag ein Garantiezins von 2,25 % zugrunde. Rechtskraft der Entscheidung kann erst 2022 eintreten, dann beträgt der Garantiezins nur mehr 0,25 %. Bei einem ehezeitlichen Versorgungserwerb, den die ERGO mit 16.300 € mitteilt, hätte sie an ihren Versicherungsnehmer bei vertragsgemäßem Auslauf des Vertrages im August 2042 mindestens 25.400 € zu zahlen gehabt. Die durch den Versorgungsausgleich verursachte Teilung der Versorgung führt für den Mann zu einem Auszahlungsbetrag im Jahr 2042 von rd. 12.700 €.

Der drei Jahre jüngeren, dann geschiedenen Ehefrau müsste die ERGO nach ihrer Berechnung im Jahr 2045 nur rd. 8.632 € zu zahlen (8.150 x (1 + 0,25 %)23). Die Gesamtzahlung aus dem 2009 geschlossenen Vertrag beträgt also für die ERGO anstatt der geplanten 25.400 € nur 21.332 €. Einsparung: 4.068 € oder satte 16 % Extragewinn für den Versorgungsträger! Bei diesen Perspektiven wird man sich alsbald darauf einstellen müssen, dass die ERGO in ganzseitigen Werbeanzeigen für die Scheidung ihrer Versicherungsnehmer wirbt und diesen einen Scheidungs-Bonus in Form einer Beteiligung an deren Kosten verspricht.

Die ERGO selbst schreibt: „… die Versicherung ist so kalkuliert, dass das Kapital zum Vertragsablauf ausgezahlt wird. Die bei Vertragsabschluss kalkulierte Verzinsung endet damit am 1. August 2042.“ Damit will die ERGO offensichtlich insinuieren, dass sie, wenn sie 2009 gewusst hätte, dass sie die Hälfte der Versicherungsleistung 3 Jahre später als vertraglich vorgesehen auszuzahlen hätte, ganz andere (schlechtere) Zinskonditionen zugrunde gelegt hätte, nämlich einen Rechnungszins von nur 0,25 %.

Die Annahme, die ERGO hätte bereits im Jahr 2009 für drei Jahre jüngere Versicherte einen um 2 % abgesenkten Rechnungszins verwendet, ist eine unintellektuelle Zumutung. Die Vertragsgeneration 2009 der ERGO hat für alle Versicherten die gleichen Rechnungszinsen angewendet. Das Gegenteil hätte die ERGO darzulegen, weil nur sie über entsprechende Unterlagen verfügt. Sie „droht“ mit einem Sachverständigengutachten. Quatsch. Sie kann ganz einfach ihre Tarife aus dem Jahr 2009 für einen Versicherten des Geburtsjahrgangs 1978 vorlegen. Wenn dieser Tarif einen Rechnungszins von 0,25 % aufweist und die vom Versorgungsträger zur Kalkulation der Leistungen angewendeten Sterbetafeln bereits damals die heute bekannte Tendenz zur Längerlebigkeit punkgenau trafen, mag die Versorgung zu den jetzt konzipierten miserablen Bedingungen begründet werden. Anderenfalls zu den Bedingungen der Quellversorgung. Ich verwette eine Kiste guten Rotweins, dass die ERGO diesen Nachweis nicht führen kann.

Für das von der ERGO beklagte Dilemma einer nicht kostenneutralen Teilung der Versorgung habe ich einen einfachen Lösungsvorschlag: Die ERGO legt das Vertragsende für die ausgleichsberechtigte Ehefrau auf das gleiche Datum wie im Vertrag für den ausgleichspflichtigen Ehemann vorgesehen. Dann ist die Frau 64 Jahre alt und freut sich über 12.700 €, anstatt drei Jahre später nur 8.632 € zu bekommen, und die ERGO kann der Zukunft kopfschmerzfrei entgegensehen. Denn: Auch auf Gewinne, die aus der Anwendung nichtiger Vertragsklauseln erzielt werden, sind Steuern zu zahlen. Dann würde sich die ERGO selbst auch ernst nehmen, statt die Justiz zu veralbern. „Der Aufwand“ schrieb die ERGO, müsse „ex ante zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns“ kalkuliert werden.

Ganz abgesehen davon: Wenn die ERGO auf dem Tarifwechsel besteht, handelt es sich nicht um eine interne, sondern eine externe Teilung. Zwar beim gleichen Versorgungsträger, aber eben nach anderem Tarif (BGH v. 18.8.2021 – XII ZB 359/19, FamRZ 2021, 1955 = FamRB 2022, 12). Dann darf der Versorgungsträger aber auch keine Kosten nach § 13 VersAusglG erheben, die im konkreten Fall aber mit 250 € recht günstig ausfielen.

Und noch zum Schluss – liebe ERGO – „We give you facts – no fiction“.

Beraterhinweis: Ziff. 5 der Teilungsordnung privater Versorgungträger, wonach nach interner Teilung die Versorgung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf der Basis der bei Rechtskraft „aktuellen Versicherungsbedingungen“ begründet wird, ist angesichts stetig gesunkener Garantiezinsen eine absolute „Versorgungsvernichtung“. Ohne ausdrückliche Korrektur in der Tenorierung werden die ausgleichsberechtigten Personen um erhebliche Versorgungsansprüche geschädigt. Deshalb muss sowohl bei privaten, aber auch bei betrieblichen Versorgungträgern stets geprüft werden, ob bei interner Teilung auf die „aktuellen“ Vertragsbedingungen oder die der Quellversorgung verwiesen wird. Das zu übersehen, dürfte ein haftungsträchtiger Fehler sein.

Richtigerweise wäre wie folgt zu tenorieren: „Zu Lasten des Anrechts der <ausgleichspflichtigen Person> bei der <Versorgungsträger nebst VersNr.> wird zu Gunsten der <ausgleichsberechtigten Person> bezogen auf den <Ehezeitende> eine Versorgung aus einem Ausgleichswert in Höhe von <… € (Kapital/Rente)> nach Maßgabe der Teilungsordnung <des Versorgungsträgers in der Fassung vom …> mit der Maßgabe begründet, dass abweichend von <…Ziff. 5…> der Teilungsordnung auf das zu begründende Anrecht Rechnungszins und Sterbetafel der auszugleichenden Versorgung anzuwenden sind.


Diese und andere Probleme des Versorgungsausgleichs
möchte ich mit Ihnen zukünftig mittwochs um 11:00 Uhr in Form einer Videokonferenz diskutieren. Anmeldung – nur für Kolleginnen und Kollegen – zu meiner „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“ über hauss@anwaelte-du.de.

Das Problem mit der Grundrente im Versorgungsausgleich

Die Grundrente bereitet zurzeit in Versorgungsausgleichsverfahren zunehmend Probleme, weil die Deutsche Rentenversicherung derzeit nicht in der Lage ist, Auskünfte über die Höhe eines möglichen ehezeitlichen Grundrentenerwerbs zu erteilen. Der dafür zuständige § 76g SGB VI muss als einer der Höhepunkte sozialrechtlicher Gesetzgebungskunst bezeichnet werden, weshalb er – mit besonderem Hinweis auf seinen Abs. 4 – am Ende dieses Textes aufgeführt ist.

Unstreitig ist ein Ehezeitanteil der Grundrente nach §§ 2, 5 VersAusglG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es ist auch völlig unstreitig, dass Entgeltpunkte und die Zuschläge aufgrund der Grundrente unterschiedlich zu tenorieren sind. Grundrentenzuschläge sind im Tenor gesondert als Grundrentenentgeltpunkte auszuweisen.[1] Ebenso unstreitig ist, dass die Übertragung von Grundrentenentgeltpunkten im Versorgungsausgleich der insoweit ausgleichsberechtigten Person nur nutzen, wenn sie nicht an der Einkommensprüfung scheitert, also selbst bedürftig ist und

In Versorgungsausgleichsverfahren, deren beteiligte Ehegatten noch in rentenfernem Alter sind, ist es ohne weiteres möglich, den Versorgungsausgleich insgesamt vom Verfahren abzutrennen und zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu entscheiden.

Problematisch sind die Fälle, in denen ein oder beide Ehegatten bereits Rentenbezieher sind. Ein monate- oder auch jahrelanges Abwarten auf eine Auskunft der Versorgungsträger, bevor eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeht, würde in diesen Fällen zu Versorgungsverlusten der in der Bilanz ausgleichsberechtigten Person führen und gegebenenfalls Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen unnötigerweise erhöhen, weil der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen hilft die Möglichkeit der Teilentscheidung über den ehezeitlichen Versorgungserwerb, über den die Versorgungsträger eine vollständige Auskunft erteilt haben und die Abtrennung des Versorgungsausgleichs (§ 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) aus dem Scheidungsverbund insoweit, als die Versorgungsträger über den ehezeitlichen Grundrentenerwerb keine Auskunft erteilen konnten.[2]

Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass

  • die Ehe geschieden werden kann,
  • Unterhaltsansprüche reduziert werden und
  • bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche der Beteiligten weitgehend vermieden werden können, da die Grundrentenzuschläge relativ gering sein werden und die übrigen Versorgungen ausgeglichen sind.

Ob überhaupt ein Grundrentenbezug in Betracht kommt, kann anhand der Versorgungsauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung des Rentenbescheids oder bei Kenntnis der Erwerbsbiografie des betreffenden Ehegatten ermittelt werden. Ein Zuschlag an Grundrentenentgeltpunkten setzt mindestens 33 bzw. 35 Jahre Grundrentenzeiten voraus. Grundrentenzeiten sind im Wesentlichen

  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung, Kindererziehungszeiten oder Pflege,
  • rentenrechtliche Zeiten wegen Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege und
  • Ersatzzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI).

Ergibt der Blick in den Versicherungsverlauf, dass unter Berücksichtigung dieser Faktoren nicht mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit zusammenkommen, kann man davon ausgehen, dass die im Übrigen sehr komplizierten Voraussetzungen für den Bezug von Grundrente nicht erfüllt werden. In diesen Fällen kann auf der Basis der vorhandenen Auskünfte in der Regel der Versorgungsausgleich fehlerfrei durchgeführt werden. In der klassischen Hausfrauen- oder Hausmannsehe, in der einer der Ehegatten Küche und Kinder und die Versorgung des anderen Ehegatten gemanagt hat ohne selbst über einen längeren Zeitraum berufstätig zu sein, kommt ein Grund Rentenbezug nicht in Betracht. Man müsste schon elf Kinder erzogen haben, um allein aus Kindererziehungszeiten die notwendige Grundrentenzeit anzusammeln. In diesem Fall allerdings käme ein Grundrentenbezug nicht in Betracht, weil die Höchstbegrenzung nach § 76g Abs. 4 SGB VI überschritten wären.

 

76g SGB VI

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.

(3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f.

(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.

(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.

 

[1] § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI; Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609, 1611.

[2] Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609, 1613.

Konsequenzen für die Praxis aus dem BVerfG-Urteil v. 26.5.2020 zu § 17 VersAusglG

Fast ein Jahr ist es nun her, dass das BVerfG entschieden hat, dass § 17 VersAusglG verfassungskonform sei. Gleichzeitig hat das oberste deutsche Gericht eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift durch die Familiengerichte angemahnt (BVerfG, Urt. v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, BVerfGE 153, 358 = FamRZ 2020, 1078 = FamRB 2020, 261). Die Familiengerichte müssen vermeiden, dass durch die externe Teilung Transferverluste entstehen, durch die der ausgleichsberechtigte Ehegatte übermäßig belastet wird. Den kritischen Bereich sieht der Senat erreicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch bei bestmöglicher Wahl der Zielversorgung eine Rente erhalten wird, die weniger als 90 % der bei interner Teilung zu erwartenden Versorgung beträgt. Doch wie soll man dies feststellen? – Eine Möglichkeit wäre, durch ergänzende Auskunft des Quellversorgungsträgers bzw. Sachverständigengutachten zu ermitteln, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung zu erwarten hätte und diese mit der Versorgung zu vergleichen, die der gewählte bzw. bestmögliche Zielversorgungsträger in Aussicht stellt. Ein Berechnungstool, das diese Berechnung erleichtert, wurde durch Hauß/Glockner erstellt (zu finden auch auf der Homepage des FamRB: Erläuterungstext und Programm zur Adäquanzkontrolle). Hier stößt der Anwender aber schnell an seine Grenzen, wenn sich die Zusagen unterscheiden, etwa hinsichtlich Renteneintrittsalter, Leistungsspektrum oder Auszahlungsmodalitäten.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, anhand der Rechenfaktoren, die der Quellversorgungsträger für die Umrechnung des Ausgleichswerts in eine Versorgung bei interner Teilung anwenden würde, den Barwert der Versorgung bei dem gewählten bzw. bestmöglichen Zielversorgungsträger unter Berücksichtigung der spezifischen Unterschiede dieser Versorgung (wie z.B. der Anwartschafts- und Leistungsdynamik) zu berechnen. Erreicht dieser mindestens 90 % des Ausgleichswerts, sind keine verfassungswidrigen Transferverluste zu erwarten. Diese Methode wendet auch die Deutsche Aktuarvereinigung an (Tabellen veröffentlicht unter https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2021-01-10_Ergebnisbericht_Externe_Teilung.pdf). Sie ist auch Grundlage der Empfehlungen zur Umsetzung des Urteils des BVerfG durch die Familiengerichte in dem Aufsatz der Verfasser (Braun/Siede, FamRB 2021, 160 [Teil 1] und Braun/Siede, FamRB 2021, 216 [Teil 2]; es ist beabsichtigt, die Tabellen des Aufsatzes, die auch Besonderheiten, wie z.B. die externe Teilung für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person eine Erwerbsminderungsrente bezieht, fortlaufend zu aktualisieren). Diese Methode hat der BGH in der Entscheidung vom 24.3.2021 – XII ZB 230/16 (s. dazu den Blogbeitrag von Hauß) nicht nur ausdrücklich gebilligt, sondern als geboten erachtet, wenn Quell- und Zielversorgung sich hinsichtlich Leistungsspektrum, Leistungsdynamik oder Dauer der Auszahlung erheblich unterscheiden (Rz. 52). Der Senat bestätigt den Vorteil des Vergleichs von Barwerten auch für den Fall, dass verfassungsrechtlich nicht hinzunehmende Transferverluste auftreten sollten: In diesem Fall reicht es aus, den Ausgleichswert so weit zu erhöhen, dass für den Ausgleichsberechtigten eine auskömmliche Versorgung generiert werden kann, einer komplizierten Anpassung des Rechnungszinses bedarf es nicht (Rz. 53).

Dies sieht zwar auf den ersten Blick recht kompliziert aus – tatsächlich ist es aber nur in sehr wenigen Fällen erforderlich, über die bisher angeforderten Auskünfte hinaus Berechnungsgrundlagen zu ermitteln und Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

Solange der Ausgleichsberechtigte das Renteneintrittsalter nicht erreicht hat, steht ihm mit der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zielversorgung zur Verfügung, durch die die ausgleichsberechtigte Person angesichts des derzeitigen Zinsniveaus eine bessere Versorgung als bei interner Teilung erhalten wird. Der Grenzzinssatz liegt je nach Alter und Geschlecht des Ausgleichsberechtigten zwischen 2,75 % und 4 %. Dies kann sowohl anhand des Berechnungstools von Hauß/Glockner als auch auf der Grundlage der o.g. Tabellen ohne weiteres nachvollzogen werden. Und: Das gilt auch dann, wenn das Ehezeitende lange zurückliegt und der Kapitalwert des Ehezeitanteils dementsprechend mit einem höheren Zins kalkuliert wurde; denn in diesem Fall ist es nach hier vertretener Auffassung nur erforderlich, für den Ehezeitanteil der Versorgung eine aktuelle Auskunft des Quellversorgungsträgers anzufordern, die anhand der zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt geltenden Rechenfaktoren erstellt wurde – und den Vorteil hat, das sie auch die Entwicklung des biometrischen Risikos abbildet, an der der Ausgleichsberechtigte nicht nur bei interner Teilung partizipieren soll, sondern auch, wenn man das Postulat des BVerfG ernst nimmt, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinzunehmen wäre, dass dieser Wertzuwachs verloren ginge, soweit er auf den Ausgleichswert entfällt, ohne dass dies dem Ausgleichsberechtigten zugutekäme.

Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Rentenalter erreicht, steht oft nur die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung zur Verfügung. In diesem Fall kann aber anhand der Tabellen der Verfasser durch den Anwender aufgrund einer sehr einfachen Berechnung ein auskömmlicher Ausgleichswert berechnet werden. Ein Beispiel hierzu finden Sie in dem Aufsatz der Verfasser.

Keine Probleme gibt es in der Regel in den Fällen des Ausgleichs fondsgebundener Anrechte, da hier keine verfassungswidrigen Transferverluste entstehen können, und im Fall des beiderseitigen Leistungsbezugs, da hier die Entstehung verfassungswidriger Transferverluste durch dreiseitige Vereinbarung der Ehegatten und des Quellversorgungsträgers bzw. nach Inkrafttreten von § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichrechts durch Option des Ausgleichsberechtigten vermieden werden kann (s. hierzu Bergmann, FamRB 2021, 256).

Lediglich in den Fällen des Ausgleichs kongruent rückgedeckter Anrechte sind im Fall höherer Rechnungszinsen bei länger zurückliegender Zusageerteilung häufiger etwas kompliziertere Berechnungen erforderlich, für die es eines Sachverständigengutachtens bedarf.

Den zweiteiligen Beitrag der Verfasser im FamRB können Sie auch im kostenlosen Probeabonnement bzw. Datenbanktest lesen!

Die Verfasser freuen sich auf Rückmeldungen aus der Praxis zu Ihren Erfahrungen mit den im FamRB abgedruckten Tabellen. Nutzen Sie dazu gerne unsere Kommentarfunktion oder melden Sie sich per Mail in der Redaktion: famrb@otto-schmidt.de, Ihre Nachricht wird garantiert weitergeleitet.

Vom Kopf auf die Füße gestellt! (BGH v. 24.3.2021 – XII ZB 230/16 zu BVerfG v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18)

Es hat nicht einmal ein Jahr gedauert, bis der BGH Gelegenheit hatte, die Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 umzusetzen (BVerfG v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, FamRB 2020, 261). Es ist nicht überraschend, dass der BGH in der Frage, wie der grundrechtlich geschützte Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich bei externer Teilung einer Versorgung durchzusetzen ist, der Entscheidung des BVerfG folgt: Eine grundrechtswidrige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt dann vor, wenn der Versorgungsertrag aus dem Ausgleichswert den Versorgungsertrag aus der Quellversorgung um mehr als 10 % unterschreitet. Ist dies der Fall, hat der Versorgungsträger der Quellversorgung entweder den Ausgleichswert auf ein hinreichendes Niveau zu erhöhen oder die interne Teilung vorzunehmen.

Im Versorgungsausgleich muss daher umgedacht werden. Galt bisher der Grundsatz, dass der Kapitalwert einer Versorgung insbesondere im Fall ihrer externen Teilung genauestens zu prüfen sei, gilt nun – praxisnäher – der Grundsatz, dass die Versorgungsleistung der Zielversorgung die Messlatte für Grundrechtskonformität ist.

Allerdings wird die Entscheidung die Debatte eröffnen, was denn unter dem Begriff derVersorgungsleistung“ zu verstehen ist.

Die reine Höhe der monatlichen Rentenzahlung kann es nicht sein. Eine betriebliche Altersversorgung, deren Ehezeitanteil eine Rente i.H.v. 100 € monatlich im Ehezeitende für einen 50-jährigen Mann beträgt, und die eine 1 %-ige Leistungsdynamik aufweist, bleibt in Ihren Leistungen meilenweit hinter einer Rente der DRV zurück, die ebenfalls im Ehezeitende 100 € Monatsrente aufweisen würde. Während die betriebliche Rente bei Renteneintritt im Alter 67 noch immer lediglich 100 € betrüge, würde sich die in der gesetzlichen Rentenversicherung anzunehmende Dynamik von 2 % zu einem Versorgungsergebnis bei Renteneintritt i.H.v. 140 € errechnen. Diese Rentendifferenz vergrößert sich bis zum Tod der berechtigten Person wegen der unterschiedlichen Dynamik von betrieblicher und gesetzlicher Rentenversicherung. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte der Versicherte bei einer Rente im Ehezeitende von 100 € Altersrente von insgesamt mehr als 42.000 € bis zum Tod, der betrieblich Versicherte erhielte nicht einmal 30.000 €. Nimmt man Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung hinzu, differiert das Volumen der Versorgungserwartung um fast 50 %.

Leider ist die Berechnung der Leistung einer Versorgung auf der Basis der Summe der zukünftigen Rentenleistungen nicht ganz banal. Für alle, die es genau wissen wollen sei die dazu erforderliche mathematische Formel präsentiert:

Rentenvolumen = {[(1 + Leistungsdynamik in %)Leistungszeit – 1] / Leistungsdynamik in %} x Rente im Renteneintritt x 12

Ein solches „Ungetüm“ einer mathematischen Formel ist praktisch unzumutbar, weshalb im Programm Kapitalwertkontrolle 2021 dieser Rechenarbeit juristengerecht mit wenigen Eingaben transparent erledigt wird. Und bevor allgemeines Wehklagen über unsere obersten Gerichte ausbricht sei darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Barwerte von Versorgungen und ihre korrespondierenden Kapitalwerte nicht einfacher war. Der einzige Unterschied war der, dass in der Praxis diese Berechnung leichtsinniger Weise nie kontrolliert, sondern den Versorgungsträgern erleichtert jede Zahl abgenommen wurde.

Damit muss es nun nicht vorbei sein. Spätestens seit Januar 2018 ist die Deutsche Rentenversicherung für alle Fälle der externen Teilung die richtige Zielversorgung. Lediglich bei Rentnerscheidungen oder großen Altersunterschieden zwischen den Ehegatten oder bei einem Rechnungszins von mehr als 3 %, der zur Ermittlung der Kapitalwerte vom Quellversorgungsträger angewandt wurde, wäre eine genaue Prüfung des Versorgungsergebnisses für die ausgleichsberechtigte Person erforderlich.

Zum Glück hat der BGH in seiner Entscheidung in analoger Anwendung von § 220 Abs. 4 FamFG eine Auskunftsverpflichtung des Quellversorgungsträger über die Rentenerwartung der ausgleichsberechtigten Person im System der Quellversorgung etabliert. Das hilft aber bedauerlicherweise bei einem großen Altersunterschied der Ehegatten nicht wirklich weiter. Denn nicht einmal die nominelle Höhe der Summe aller Versorgungsleistungen definiert die Leistungsfähigkeit einer Versorgung, sondern die aus ihr resultierende Kaufkraft. Deshalb ist dieser Korrekturfaktor bei großem Altersunterschied der Ehegatten zusätzlich zu berücksichtigen. 100 € Rente im Ehezeitende haben bei Annahme einer 2 %-igen Geldentwertung pro Jahr zehn Jahre später lediglich noch eine Kaufkraft von 82 €. Damit wäre indessen die vom BVerfG gebilligte maximal 10 %-ige Differenz zwischen einem Versorgungsertrag aus Quell- und Zielversorgung bereits überschritten.

Für die Familienrechtler wird durch die beiden Entscheidungen von BVerfG und BGH nicht alles leichter, aber für alle Betroffenen ist es leichter verständlich geworden. Es ist nämlich haptisch begreifbar, wenn ich die Leistungen einer Versorgung in den zur Auszahlung gelangenden Versorgungsvolumen ausdrücke. Unter einer Rentenleistung bis zum Lebensende von 29.000 € kann ich mir konkret vorstellen, ca. 3.600 Maß Bier trinken zu können. Mit Entgelt- oder Versorgungspunkten, Steigerungszahlen oder Prozentpunkten einer Bemessungsgrundlage kann sich kein Betroffener einen konkreten Konsum vorstellen.

Familienrechtlich wird man nun meist lediglich noch kontrollieren müssen, mit welchem Rechnungszins der Ausgleichswert berechnet worden. Liegt er über 3 %, wird keine bestehende Zielversorgung ein adäquates Versorgungsniveau bieten können. Liegt er darunter, ist die Deutsche Rentenversicherung die richtige Zielversorgung. Diese einfache Gleichung trifft nur in den Rentnerfällen nicht zu.

In jedem Fall hilft aber sowohl bei der Berechnung und Kontrolle der Kapital- und damit der Ausgleichswerte als auch beim Vergleich der aus den verschiedenen Versorgungen resultierenden Versorgungsvolumen das Programm Kapitalwertkontrolle 2021 auf der Homepage des FamRB unter www.famrb.de/muster_formulare.html kostenlos nebst Erläuterungstext herunterladen können.

VA-Reform auf Raten

Am 2.9.2020 hat das BMJV den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht folgende Reparaturmaßnahmen vor:

  • Die externe Teilung von Anrechten eines privaten oder betrieblichen Versorgungsträgers soll zukünftig nur dann vom Versorgungsträger (gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person) verlangt werden können, wenn der Gesamtwert der von dem Versorgungsträger auszugleichenden Anrechte die Grenzwerte des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (derzeit 63,70 € Rente bzw. 7.644 € bei einem Kapitalbetrag) bzw. § 17 VersAusglG (Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht übersteigt.
  • Ausgleichsansprüche nach der Scheidung sollen auf Wunsch der ausgleichsberechtigten Person angeordnet werden können, wenn das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Gatten durch Versorgungsleistungen des Versorgungsträgers (Rentenzahlungen) nach Ehezeitende aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgezehrt wurde (Fälle des ‚Kapitalverzehrs‘).
  • Leistet der Versorgungsträger während der Laufzeit des Versorgungsausgleichsverfahrens vertragsgemäß an die versicherte Person eine Rente, ist er gegenüber der ausgleichsberechtigten Person bis zur Übergangszeit (§ 30 Abs. 2 VersAusglG) nach dem Wortlaut der Norm von Leistungen befreit. Klarstellend wird nunmehr festgelegt, dass dies nur im Umfang der tatsächlichen Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person gilt.
  • Der Zeitpunkt für die frühestmögliche Antragstellung auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wird von 6 auf 12 Monate vor dem voraussichtlich ersten Versorgungsbezug eines geschiedenen Gatten erweitert (§ 226 Abs. 2 FamFG-E).

Alle diese Reformpunkte sind sinnvoll:

Die für Versicherungsvertreter attraktiven Abschlussprämien für Neuverträge haben eine teilweise kurios hohe Zahl von Kleinstversicherungen beim gleichen Konzern zur Folge, die dann in ein Ärgernis umschlägt, wenn im Versorgungsausgleich diese Anrechte unter dem Schwellwert der Ausgleichspflicht liegen, in der Summe diesen aber deutlich übersteigen. Auch in der betrieblichen Altersversorgung werden teilweise eine ganze Reihe von Kleinversorgungen begründet, die einzeln, aber nicht in der Summe unter dem Schwellwert der Beitragsbemessungsgrenze bleiben. Es ist gut, dass der Gesetzgeber den Anreiz, die interne Teilung durch Begründung mehrerer Kleinstanrechte zu vermeiden, verbaut.

Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus einem auszugleichenden Anrecht, kann dessen Kapitalwert absinken. Das kann dazu führen, dass – egal in welcher Teilungsform – die ausgleichsberechtigte Person eine inadäquat niedrige Versorgung erhält. Das Gesetz soll nun auch in diesen Fällen die ‚Flucht in den schuldrechtlichen Ausgleich‘ (nach der Scheidung) öffnen. Niemand muss befürchten, dabei den Rentenanspruch gegen den Versorgungsträger nach Versterben der ausgleichspflichtigen Person zu verlieren. § 25 Abs. 2 VersAusglG schließt diesen nur bei einem ‚Vergleich‘ aus. Bevor man allerdings für den schuldrechtlichen Ausgleich optiert, sollte man prüfen, ob die Versorgungsordnung der auszugleichenden Versorgung überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung gewährt oder eine solche durch eine Wiederverheiratungsklausel eingeschränkt ist, die einer Witwe nach Wiederverheiratung mit einem neuen Mann eine Hinterbliebenenversorgung (leider zulässigerweise) verwehren würde.

Ebenso zu begrüßen ist die Klarstellung, dass bei Zahlungen des Versorgungsträgers an die ausgleichspflichtige Person im ‚Nirvana‘ der Übergangszeit zwischen Kenntnis der Rechtskraft und dem letzten Tag des darauf folgenden Monats nur in Höhe der tatsächlichen Zahlung gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit wird. Diese Klarstellung beseitigt bestehende Unsicherheiten und bereicherungsrechtliche Abwicklungsansprüche zwischen den Ehegatten.

Die Verlängerung der Frist für die Antragstellung in Abänderungsverfahren von 6 auf 12 Monate vor dem voraussichtlich ersten Rentenbezugs eines der Ehegatten (§ 226 Abs 2 FamFG-E) ist ebenfalls zu begrüßen, weil sie realistischer die Laufzeiten von Abänderungsverfahren reflektiert. Auch 12 Monate reichen meist nicht, weil die Überlastung der auskunftspflichtigen Versorgungsträger und Sachverständigen und die Begeisterung der erstinstanzlichen Gerichte, Abänderungsverfahren zu führen, immer noch zu optimistisch eingeschätzt wird. Die Anwaltschaft kann ihren Mandanten in diesen Fällen nur dadurch helfen, dass der frühestmögliche Bezug einer in den Versorgungsausgleich einbezogenen Rente auch als der voraussichtliche Rentenbezugstermin benannt wird. Änderungen in der Lebensplanung (wie seniler Spaß an verlängerter Erwerbstätigkeit) sind nie vorhersehbar, aber der Berechtigung zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens auch nicht abträglich.

Das Ministerium kündigt eine Nachbesserung des Versorgungsausgleichs nach gründlicher Evaluation des status quo an. Das klingt gut. An einigen Stellen wäre nachzubessern. Dringlich wäre es, die Auskunftspflichten der Versorgungsträger zu konkretisieren. Bei Schaffung des Gesetzes ging man davon aus, dass ein Versorgungsträger selbstverständlich bei einer Rentenversicherung

  • die ehezeitlich erworbene Rentenhöhe,
  • die Rentendynamik,
  • das Renteneintrittsalter,
  • das Leistungsspektrum und
  • den zur Berechnung des Kaptalwerts angewendeten Rechnungszins

unaufgefordert mitteilt.

Die Praxis zeigt, dass das nicht der Fall ist, weshalb die Kontrolle der Kapitalwerte oft nur durch einen Sachverständigen[1] möglich ist oder den Beteiligten einen Blindflug abfordert.

Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur grundrechtswahrenden Adäquanz bei externer Teilung von Versorgungen (BVerfG v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, FamRB 2020, 261) hätte es nahe gelegen, die Auskunftspflichten der Versorgungsträger zu konkretisieren. Die Zeitspanne war aber wohl zu kurz, um dies noch in den Entwurf einzuarbeiten.

[1] Oder mit dem kostenlos auf der Homepage des FamRB unter www.famrb.de/muster_formulare.html erhältlichen Berechnungstool „Kapitalwertkontrolle 2020“.

Gerechtigkeit für die Ausgleichsberechtigten (BVerfG v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18)

Karlsruhe lucuta – causa finita. Das BVerfG hat zwar § 17 VersAusglG nicht für verfassungswidrig erklärt, aber dafür die Auslegung und Anwendung der Norm durch die bisherige Rechtsprechung. Wenn die Halbteilung des Kapitalwerts des ehezeitlichen Versorgungserwerbs bei externer Teilung für die ausgleichsberechtigte Person ein Versorgungsergebnis ergäbe, das die Hälfte des ehezeitlichen Anwartschaftserwerbs um mehr als 10 % unterschreitet, sei entweder durch das Gericht der Ausgleichswert zu Lasten des Versorgungsträgers zu erhöhen, oder der Versorgungsträger zur internen Teilung zu verpflichten.

Konsequenzen für die Praxis:

Seit Mitte 2017 beträgt der von der bisherigen Rechtsprechung zur Berechnung der Kapitalwerte angewandte Rechnungszins weniger als 3 %. Bei externer Teilung des ehezeitlich erworbenen betrieblichen Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung übersteigt daher der Rentenertrag der ausgleichsberechtigten Person den der ausgleichspflichtigen. Zuvor war das anders, Transferverluste bis 50 % waren damals nicht selten und passieren auch noch heute, wenn ein Ausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich ist, weil die ausgleichsberechtigte Person bereits Altersrente bezieht.

In der Praxis bedeutet das für Altfälle (Ehezeit bis Mitte 2017) und Rentnerscheidungen:

Verlangt in Fällen des § 17 VersAusglG der Versorgungsträger die externe Teilung, ist beim Zielversorgungsträger anzufragen, in welcher Höhe aus dem vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichswert für eine gleich alte Person gleichen Geschlechts wie die ausgleichspflichtige Person eine Versorgung resultieren würde. Dabei kommt es nicht nur auf die nominelle Höhe der Versorgung bei Rentenbeginn, sondern auch auf deren Dynamik an. Kurz: Das in der Zielversorgung zu erwartende Versorgungsvolumen vom Rentenbeginn bis zum Tod muss für die ausgleichspflichtige Person in Quell- und Zielversorgung nahezu identisch sein. Meist hat die ausgleichsberechtigte Person andere biometrische Risiken (Geschlecht und Alter, also Lebenserwartung und Renteneintritt) wie die ausgleichspflichtige Person. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die nominelle Höhe der zu erwartenden Versorgung von der Quellversorgung abweicht, solange das Rentenvolumen nahezu identisch ist. Maßgeblich ist die Rentenvolumenerwartung. Unterschreitet die Rentenvolumenerwartung in der Zielversorgung die Rentenvolumenerwartung der Quellversorgung um mehr als 10 %, ist der Ausgleichswert, den der Quellversorgungsträger zu zahlen hätte, durch das Gericht entsprechend anzupassen. Will der Quellversorgungsträger das vermeiden, kann er die interne Teilung wählen.

Das alles ist nicht ganz einfach zu ermitteln:

  • Wie soll ein mit mittelmäßigen mathematischen und versicherungsmathematischen Kenntnissen ausgestatteter Jurist das zu erwartende Rentenvolumen bestimmen?
  • Was passiert, wenn die Rentenvolumenerwartung in der Zielversorgung oberhalb der der Quellversorgung liegt, kann dann der Ausgleichswert abgesenkt werden, um für beide Ehegatten eine gleiche Volumenerwartung zu begründen, oder wird der Versorgungsträger entlastet?
  • Was, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine „ungünstige, teure“ Zielversorgung wählt? Wird sein Wahlrecht nach § 15 VersAusglG auf die „günstigste“ Variante beschränkt?

Die erste Frage kann durch Software gelöst werden. Schon die nächste Version des Programms zur Kapitalwertkontrolle (zu finden auf der Homepage des FamRB) wird die Rentenvolumenbestimmung für die Quell- und Zielversorgung (auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ermöglichen.

Über die zweite und dritte Frage müssen wir noch gemeinsam nachdenken. Aber wie so oft: Man kommt klüger, aber auch nachdenklicher aus einem Gerichtsverfahren heraus, als man hineingegangen ist.