Der am 5.5.2025 von den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD unterzeichnete Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Frage der Reform des Beschlussmängelrechts von Gesellschaften unter der Überschrift „Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht“ Folgendes vor: „Wir reformieren das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht zur Stärkung der Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und dämmen dabei Missbrauchsmöglichkeiten ein.“ (Zeilen 2810 ff.) Die in Bezug auf das Beschlussmängelrecht der GmbH aktuell bestehende Triangel aus analoger Anwendung der §§ 241 ff. AktG, Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH und der Ausstrahlungswirkung des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaft (§§ 110 bis 115 HGB) wird demzufolge durch die koalitionsvertragliche Planfeststellung zum Gesellschaftsrecht nicht auseinandergerissen. Die Ausklammerung des Beschlussmängelrechts der GmbH von der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebungsagenda 2025 bis 2029 folgt nicht nur eindeutig aus dem Wortlaut dieser Passage des Koalitionsvertrags, sondern auch aus der dort angegebenen Zielsetzung. Denn die Eindämmung von Missbräuchen zum Zwecke der Stärkung der Rechtssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf das Phänomen der „räuberischen Aktionäre“, die sich an der Börse eine Aktie kaufen und dann nach dem Hauptversammlungsbesuch eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben, wodurch der betreffende Hauptversammlungsbeschluss erst einmal nicht vollzogen werden kann. Bei der GmbH ist eine vergleichbare Problematik nicht vorhanden. Auch der Zusammenhang zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und dem durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zum 1.11.2005 eingeführten Freigabeverfahren nach § 246a AktG, mit dem der Gesetzgeber den „räuberischen Aktionären“ viel Wind aus den Segeln genommen hat, ist eine spezielle Thematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts.
Für die von den Koalitionären der 21. Legislaturperiode vereinbarte Beschränkung der Reform des Beschlussmängelrechts auf die Rechtsform der AG sprechen auch systematische Erwägungen. Das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 in Kraft getretene neue Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG wird allenthalben als gelungen und zudem als generell exportfähig in Richtung GmbH angesehen (vgl. dazu Bayer/Rauch, DB 2021, 2609; Guntermann, GmbHR 2024, 397, 399 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Der Chor der Stimmen, die eine weitgehende analoge Anwendung des in den §§ 110 bis 115 HGB geregelten MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells auf die GmbH befürworten, ist unüberhörbar, auch wenn nicht alle vom selben Blatt singen. In der amtlichen Begründung zum MoPeG (BT-Drucks. 19/27635, S. 228) verweist der Gesetzgeber darauf, dass ungeachtet der Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 110 bis 115 HGB auf Personenhandelsgesellschaften davon auszugehen sei, dass das MoPeG-Anfechtungsmodell auf das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussmängelrecht der GmbH „ausstrahlen“ wird und als ein Vorbild für eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bei der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft taugt. Das MoPeG-Beschlussanfechtungsmodell trage damit, so die Begründung, einerseits zu einer allgemeinen Institutionenbildung bei, andererseits solle mit ihm der beständigen Rechtsentwicklung „vor allem im Aktienrecht“ nicht vorgegriffen werden. Die schwarz-rote Koalition hat diesen von ihr in der 19. Legislaturperiode selbst geschlagenen MoPeG-Flankenball offensichtlich für die Rechtsform der AG aufgenommen und vertraut zumindest einstweilen hinsichtlich des Beschlussmängelrechts der GmbH auf den bisherigen Rechtszustand und die Ausstrahlungswirkung des MoPeG.
Der II. Zivilsenat des BGH hat die Tragfähigkeit des in der Begründung zum MoPeG verankerten legislativen Ausstrahlungspontons zwischen den §§ 110 bis 115 HGB und dem Beschlussmängelrecht der GmbH bislang noch nicht geprüft, sondern dies in der Hannover-96-Entscheidung vom 16.7.2024 (GmbHR 2024, 922 Rz. 13 mit Anm. Wertenbruch) noch offengelassen, weil der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss vor Inkrafttreten des MoPeG gefasst worden war und daher dieses personengesellschaftsrechtliche Reformwerk nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts noch keine Geltung beanspruchen konnte. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass der II. Zivilsenat des BGH vonseiten der GmbH alle Zugbrücken zum bisherigen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsmodell der §§ 241 ff. AktG hochziehen wird. Denn das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsmodell diente dem MoPeG-Gesetzgeber im Großen und Ganzen als Vorbild bei der Konfiguration der §§ 110 bis 115 HGB (vgl. dazu Begründung BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Die §§ 241 ff. AktG haben – ausweislich einer Vielzahl von Verweisen in der amtlichen Begründung zum MoPeG – sowohl als Leitprinzip als auch in Bezug auf Einzelregelungen für die Ausformung des MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells Pate gestanden (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Eine bedeutende deklaratorische Ausstrahlungswirkung wird das MoPeG-Beschlussmängelrecht in den Bereichen erlangen, in denen die §§ 110 bis 115 HGB die bisherige Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH präzisiert und weiterentwickelt in Gesetzesform gegossen haben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die mit der Möglichkeit der prozessualen Nebenintervention der nicht klagenden Gesellschafter und der Rechtskraft erga omnes des stattgebenden Urteils in einem Zusammenhang stehenden Informationspflichten und gerichtlichen Hinwirkungspflichten des § 113 Abs. 3 HGB (vgl. dazu Wertenbruch, NZG 2024, 419). Konstitutive Ausstrahlungswirkung dürfte dem MoPeG insbesondere hinsichtlich der dreimonatigen Frist für die Anfechtungsklage (§ 112 Abs. 1 HGB) mit Hemmung nach § 112 Abs. 3 HGB zukommen, da diese Frist bei der GmbH aufgrund der – anders als bei der AG im Regelfall – bestehenden Möglichkeit der Verständigung der Gesellschafter zum Zwecke der Vermeidung eines Klageverfahrens offensichtlich besser geeignet ist als die analoge Anwendung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Richtschnur. Aus der Sicht der neuen Regierungskoalition ist dies insgesamt zumindest in der 21. Legislaturperiode bei der Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht zu Recht ein ruhender Ball.