Die Liste der GmbH-Gesellschafter gibt seit dem MoMiG (2008) jedermann jederzeit unentgeltlich elektronisch abrufbare Auskunft über die Anteilsverhältnisse. Ihre transaktionskostensenkende Funktion als Legitimationsgrundlage und Rechtsscheinträger verlangt eine typischerweise hohe Richtigkeitswahrscheinlichkeit der Listeneintragung, die im Regelfall des rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbs durch notarielle Beurkundung (einschließlich zuverlässiger Identitäts- und Wirksamkeitsüberprüfung), anschließende notarielle Listenerstellung mit amtlicher Richtigkeitsbescheinigung und abschließender (Evidenz-)Kontrolle des Registergerichts als Verwahrstelle verbürgt ist.
Jeder Praktiker, der mit Gesellschafterlisten aus Zeiten vor dem Inkrafttreten des MoMiG in Berührung gekommen ist, dürfte diese Errungenschaften zu schätzen wissen, die mühselige Nachverfolgungen der formellen Rechtsinhaberschaft entlang mitunter vielgliedriger Abtretungsketten weitgehend erübrigt. Gewichtige Stimmen aus Wissenschaft und Transaktionspreis sind insoweit voll des Lobes; so resümiert etwa Christoph Seibt in Scholz, 13. Aufl. 2022, § 16 GmbHG Rz. 4 sowie 58, zutreffend, dass sich angesichts dieser Errungenschaften Anteilsübertragungen erleichtert und vergünstigt haben, was sich in höheren Verkaufspreisen oder besseren Finanzierungskonditionen niederschlage.
Der Kommissionsentwurf einer EU Inc. – einer Zwittergestalt aus GmbH- und aktienrechtlichen Elementen – hilft, diese Erinnerungen wiederzubeleben, schlägt er doch ein noch ersichtlich unausgereiftes Gegenmodell einer ausschließlich privat geführten und verwahrten Liste der Anteilsinhaber vor und schreibt dieser Listeneintragung trotz deutlich verminderter Richtigkeitschance noch dazu in nebulöser Weise rechtsbegründende Wirkung zu (welche die in der Praxis so eminent wichtigen tag-, minuten- oder sogar sekundengenauen Übertragungsstichtage verunmöglichte).
Listeneintragungen sollen auf Mitteilung und Nachweis der Vertragsparteien durch den EU Inc.-Geschäftsführer erfolgen – angesichts der Konstitutivwirkung der Listeneintragung wird dem Geschäftsführer damit eine haftungsträchtige Aufgabe überwälzt, der er selbst im Fall eigener juristischer Expertise kaum gerecht werden kann, da die Überprüfung notgedrungen nur „nach Aktenlage“ erfolgen kann, was auf einen bloßen prima-facie-Beweis hinausläuft, der eine Rechtsscheinträgerqualität einer solchen privaten Liste von vornherein ausschließt. Ein solches System einer privaten Gesellschafterliste, die durch den Geschäftsführer auf Mitteilung und Nachweise hin zu pflegen ist, war gerade für jene Missstände verantwortlich, denen das MoMiG erfolgreich entgegengetreten ist.
Die Missstände werden sich verschlimmern, sofern einer privaten Gesellschafterliste weitreichende Konstitutivwirkung beigemessen wird, die allzu leicht (versehentlich oder absichtlich) zu einer (in dieser Form auch verfassungsrechtlich nicht unkritischen) Entrechtung des wahren Anteilsinhabers führen kann, deren er sich – so schreibt es der Verordnungsentwurf ausdrücklich vor – vermittels des Korrekturverfahrens des nationalen Rechts einschließlich der Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes erwehren muss. Streitigkeiten über Listeneinträge – schon heute keine Seltenheit – werden damit absehbar deutlich zunehmen und in 27 Mitgliedstaaten 27 verschiedenen Rechtsschutzsystemen unterstehen; Heterogenität (Rechtszersplitterung) statt Homogenität wird unweigerlich die Folge sein, was gerade quer zum Regelungsanliegen des Verordnungsentwurfs liegt. Das Regelungskonzept des Verordnungsentwurfs fällt damit an dieser Stelle qualitativ hinter den durch das MoMiG längst überwundenen Rechtszustand zurück und wird dessen Missstände durch die Konstitutivwirkung der inhaltlich nur unzureichend kontrollierbaren Listeneintragung und die Zersplitterung des Rechtsschutzes auf 27 nationale Rechtsordnungen nicht nur reproduzieren, sondern erheblich verschärfen.
Das Ziel der Verkehrserleichterung fungibler, entmaterialisierter Anteile als eines der Kernanliegen des Verordnungsentwurfs wird damit grundlegend verfehlt, worüber weder die Öffnung für eine blockchainbasierte Listenführung noch eine Tokenisierung auf Anforderung zu erteilender Anteilsscheine hinweghelfen kann, sondern allenfalls eine stärkere Anlehnung an die Begebung elektronischer Aktien mit vollständiger Entmaterialisierung, was die EU Inc. jedoch endgültig stärker an die AG (und damit das Aktienrecht als Auffangordnung) heranrückte. Schweißperlen wird dem privaten Listenersteller ohnehin nicht die Sorge um eine mögliche Fälschung der Listeneintragung auf die Stirn treiben, sondern die Gewährleistung einer inhaltlich richtigen Liste.
Bürokratieaufwand würde mit dem VO-E überdies weitgehend nur verlagert, nicht abgebaut werden – so wären etwa die steuerlichen Anzeigepflichten gegenüber der Körperschaftssteuerstelle, die bislang zuverlässig binnen zwei Wochen vom Notar erstattet werden (§ 54 EStDV), künftig eine weitere Pflichtaufgabe im Verantwortungsbereich des reichlich geforderten Geschäftsführers.
Der gefürchtete sog. „Delaware-Flip“ europäischer Start-ups und Scale-ups, dem der Verordnungsentwurf den Kampf ansagen will, dürfte durch derartige Fehlregulierung weiteren Nährboden erhalten. US-Investoren dürften sich kaum „amused“ zeigen, müssten sie sich in die jeweiligen (durchaus verwickelten) nationalen Korrekturverfahren sowie einstweiligen Rechtsschutzsysteme eindenken und entsprechende Rechtsberatungskosten bei ihrer Investitionsentscheidung einpreisen. Der im „Ton“ selbstbewusst auftretende Verordnungsentwurf muss sich den Vorwurf einer reichlichen Portion Überoptimismus entgegenhalten lassen, wenn mit ihm ernsthaft die Hoffnung verbunden sein sollte, dem in ihren Motiven deutlich komplexeren „Heimwärtsstreben“ US-amerikanischer Investoren mit einer (angesichts gänzlich abweichender juristischer Systemumgebung zwangsläufig zum Scheitern verurteilten) Nachahmung der Corporation des US-Bundesstaates Delaware effektiv entgegenwirken zu können.
Näher hierüber Scheller, GmbHR 2026, Heft 9/2026.