Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Prof. Dr. Andreas Früh und Dr. Thorsten Seyfried im Interview zu den aktuellen Trends im Bankrecht

Aktuell müssen sich Banken und Berater mit einer Vielzahl von neuen Entwicklungen auseinandersetzen. Ich habe mit den Herausgebern des „Bankrecht und Kapitalmarktrecht, Prof. Dr. Peter O. Mülbert[1], Prof. Dr. Andreas Früh[2] und Dr. Thorsten Seyfried[3], über 5 wichtige Trends und deren Aufbereitung im soeben in 6. Auflage erschienenen neuen „Kümpel“ gesprochen.

1. Aktuelle Makrotrends wie ESG/Sustainable Finance

Peters: Lassen Sie uns zunächst einen Blick auf ESG/Sustainable Finance werfen – zwei Themen, die in der Politik und Rechtsprechung, aber auch bei Banken und deren Beratern zunehmend für Furore sorgen. Was verbirgt sich dahinter und werden diese Themen in der neuen Auflage des „Kümpel“ aufgegriffen?

Mülbert: Politische Entscheider und Aufsichtsbehörden legen angesichts der sich zuspitzenden Klimakrise weltweit einen deutlichen Fokus auf das Thema ESG (Enviromental, Social, Governance), das für die Finanzwirtschaft auch unter dem Stichwort Sustainable Finance zusammengefasst wird. Es werden neue rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, etwa die (auch) für Banken besonders bedeutsame Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), die sich auf viele Bereiche einer Bank auswirken können. Auf der Produktseite sind etwa grüne und nachhaltige Kredite sowie Bonds, aber auch Anlageprodukte sowie die entsprechende Beratung zu nennen. Aufsichtsbehörden haben ein Auge darauf, dass kein sog. Greenwashing betrieben wird. Ein weiterer aufsichtlicher Fokus liegt auf Nachhaltigkeitsrisiken, etwa auf durch Umweltrisiken beeinflussten Kreditrisiken, und deren aufsichtsrechtlicher Behandlung. Dazu Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2022, Rz. 6.102 ff., 6.112 ff.

2. Moderne Produkte wie elektronische Wertpapiere

Peters: Jüngst wurde das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren mit dem neuen eWpG verabschiedet. Was halten Sie davon?

Früh: Moderne Technologien wie die Blockchain sind in der Welt der Finanzprodukte angekommen. Beispielhaft zu nennen sind elektronische Wertpapiere in Form von Kryptowertpapieren. Da sich der Gesetzgeber bei den elektronischen Wertpapieren allerdings nicht auf die Blockchain-Technologie festlegen wollte, hat er daneben die Kategorie der Zentralregisterwertpapiere geschaffen. Bei Letzteren muss dann allerdings herkömmlichen Erfordernissen, wie etwa der Verwahrung, Rechnung getragen werden. Für beide Kategorien elektronischer Wertpapiere hat sich der Gesetzgeber für die traditionelle Behandlung als Sachen entschieden, was rechtliche Lösungen etwa bei Erwerb oder Übertragung erfordert. Dazu im Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Rz. 2.134a ff., 18.148 ff., 18.153a, 18.198 ff.

3. Aktuelle Markt- und Rechtsentwicklungen, etwa auf der Zinsseite: negative Zinsen/Wegfall von Referenzzinssätzen

Peters: Banken verlangen neuerdings Negativzinsen auf Guthaben ihrer Kunden. Welche Herausforderungen sind damit verbunden?

Seyfried: Klassische Produkte wie Einlage und Kredit sind durch unerwartete Marktentwicklungen wie negative Zinssätze, aber auch durch den Wegfall von Referenzzinssätzen betroffen. Beim Einlagengeschäft stellt sich daher die Frage, ob im Negativzinsumfeld, wo der Verwahrer kaum einen wirtschaftlichen Nutzen aus der hinterlegten Sache ziehen kann, die Verwahrung der Einlage als solche eine bepreisbare Leistung darstellt und wie dieses Entgelt in bestehende und neue Verträge eingeführt werden kann. Im Kreditgeschäft ist zu klären, wie im Falle von an Referenzzinssätze gekoppelten Zinsen mit einem daraus resultierenden, rechnerischen Negativzins umzugehen ist, ob also die Bank sodann tatsächlich auf den Ersatz der ihr entstehenden Kosten sowie ihre Marge verzichten muss. Schließlich besteht die Herausforderung, wie auf den Wegfall der IBOR-Sätze (EURIBOR und LIBOR) sowie von EONIA nach der Benchmark-Verordnung zu reagieren ist. Dazu im Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Rz. 6.22 ff., 9.116 ff., 19.122 ff.

4. BGH und Verbraucherschutz: AGB-Kontrolle, Änderungsmechanismus

Peters: Der BGH hat jüngst die Branche aufgeschreckt, indem er mit Urteil vom 27.4.2021 (XI ZR 26/20, ZIP 2021, 1262) den etablierten Änderungsmechanismus in den AGB-Banken für unwirksam erklärt hat. Wie werden die Banken darauf reagieren?

Seyfried: Die Rechtssicherheit hinsichtlich – weit verstandener – Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach deutschen Recht ist im internationalen (Wirtschafts-)Kontext ein vieldiskutiertes Problem; in der Praxis scheitert hieran häufig die Vereinbarung deutschen Rechts. Der BGH führt unterdessen seine AGB-Klauselkontrolle unter Anwendung kundenfeindlichster Auslegung, gesetzlicher Leitbilder und Generalklauseln fort, und dies recht einschränkungslos auch im B2B-Geschäft. Darüber hinaus hat der BGH zwei Klauseln in den AGB-Banken zur AGB-Änderung im Wege der Zustimmungsfiktion nach über 70 Jahren ohne Gewährung von Vertrauensschutz für unwirksam erklärt. Neben rechtspolitischen Fragen und der Frage der Neufassung dieser Klauseln wirft letzteres viele weitere Fragen auf: Z.B. haben beide Parteien z.T. jahrelang im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Vertragsänderung (höherwertige/höhere) Leistungen und Entgelte erbracht, weshalb eine Rückabwicklung vielfach nicht gewollt oder angemessen ist. Insoweit und auch im Übrigen mögen zudem andere Formen der Zustimmung nach Unwirksamkeit der fingierten Zustimmung zur Vertragsänderung vorliegen. Aufgrund der faktischen Rückwirkung der Rechtsprechung auch in Bezug auf die u.U. unwirksamen Änderungen von Vertragsbedingungen hängen manche Geschäftsbeziehungen insoweit möglicherweise in der Luft und sollen für die Zukunft vorsorglich auf sichere Beine gestellt werden. Dazu im Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Rz. 3.208 ff., 4.115 f., 9.124 ff.

5. Verstärkter Fokus der Aufsichtsbehörden auf Verbraucherschutz: Prämiensparverträge

Peters: Lassen Sie uns noch einen weiteren Blick auf das Thema Verbraucherschutz werfen. Welche neuen Entwicklungen gibt es hier zu verzeichnen?

Früh: Nachdem über Verbraucherschutz traditionell durch die Zivilgerichte entschieden worden ist, hat der Gesetzgeber auch Aufsichtsbehörden gewisse Aufgaben übertragen. Dieses Nebeneinander ist noch nicht in allen Facetten geordnet. Aktuell widmen sich Aufsichtsbehörden zivilrechtlichen Fragen des Verbraucherschutzes, wie im Falle der Prämiensparverträge, z.B. bereits während der Anhängigkeit von Verfahren bei der Zivilgerichtsbarkeit. Es ist demnach zu klären, welche Rolle den staatlichen Institutionen ganz generell jeweils zukommt. Es stellt sich weiter etwa die Frage, ob die Aufsicht zivilrechtliche Fragen auch abweichend von im Zivilrecht etablierten Grundsätzen beurteilen und aufsichtsrechtliche Vorgaben über das Zivilrecht hinaus machen kann – mit entsprechender Bindung für das Zivilrechtsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Dazu im Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Rz. 1.120 ff.

Peters: Eine Frage möchte ich zum Schluss noch zur Aktualität stellen, denn sie wird sicher die Nutzer des „Kümpel“ interessieren. Es fällt auf, dass Ihr Handbuch nun in einem deutlich kürzeren Rhythmus erscheint, als das in früheren Jahren der Fall war. Steckt hier System dahinter?

Mülbert: Ganz und gar. Wir sind uns bewusst, dass mit der zunehmenden Nutzung von Datenbanken auch der Wunsch nach höchstmöglicher Aktualität zunimmt. Und das gilt insbesondere in einem Rechtsgebiet, das von höchster regulatorischer Dynamik geprägt ist. Seit der Vorauflage aus 2019 sind zahlreiche Änderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung und aus den Aufsichtsbehörden zu verzeichnen. Das wird auch zukünftig nicht abreißen. Dem wollen wir mit einer deutlichen Verkürzung der Zeitintervalle zwischen den Auflagen entsprechen.

Peters: Ich danke Ihnen sehr für diese informativen Ausführungen. Der „Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried“ ist online verfügbar unter www.otto-schmidt.de/kapmr und www.juris.de/bmbkr. Weitere Infos zur Neuauflage unter www.otto-schmidt.de.

 

[1]Prof. Dr. Peter O. Mülbert ist Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Universität Mainz, und Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens.

[2]Prof. Dr. Andreas Früh ist Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt und Honorarprofessor an der Universität Augsburg.

[3]Dr. Thorsten Seyfried ist General Counsel Germany & EMEA, General Counsel Wealth Management & PCC Int. und Managing Director bei der Deutschen Bank.

Das Interview hat Dr. Birgitta Peters, Geschäftsbereichsleiterin Recht im Verlag Dr. Otto Schmidt, geführt.

Sustainable Finance: Die nachhaltige Transformation der Finanzwirtschaft und des Kapitalmarkes

Sustainable Finance, Nachhaltigkeit, Klimarisiken – Begriffe, die zunehmend in den Wortschatz der Akteure in der Finanzwirtschaft und am Kapitalmarkt übergehen. Dennoch bleiben vor dem Hintergrund der nicht immer in Einklang miteinander verlaufenden nationalen wie europäischen Regulierungsvorhaben und Nachhaltigkeitsbestrebungen viele Fragen für die Umsetzung neuer Anforderungen offen. Auch deshalb ist Sustainable Finance ein Themenkomplex, der in Bezug auf die Regulierung einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und Konkretisierung ausgesetzt ist.

Bereits 2018 formulierte die Europäische Kommission mit ihrem „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ die drei Ziele: (1) Kapitalströme hin zu nachhaltigeren Investitionen lenken zu wollen, (2) Nachhaltigkeitsaspekte stärker im Risikomanagement zu verankern und (3) Transparenz und Langfristigkeit zu fördern. Seitdem sind diverse Legislativvorschläge veröffentlicht, Konsultationen durchgeführt und Änderungen diskutiert und manche sogar schon verabschiedet worden.

Im April 2021 stellte die Europäische Kommission ein weiteres umfassendes Maßnahmenpaket vor. Unter dem Titel „EU Sustainable Finance April package“ wurden regulatorische Vorschläge gebündelt, die drei Bereiche umfassen:

  1. die delegierte Verordnung zur EU-Klimataxonomie (EU Taxonomy Climate Delegated Act),
  2. den Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Proposal for a Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – dazu Scheffler, AG 2021, R167) sowie
  3. sechs delegierte Änderungsakte zu den treuhänderischen Pflichten, zu Aufsichts- und Lenkungsanforderungen bei Finanzprodukten sowie zur Anlage- und Versicherungsberatung.

Nur knapp zwei Wochen später veröffentlichte die Bundesregierung ihre Deutsche Sustainable Finance-Strategie. Die als „wegweisende Strategie für nachhaltige Finanzierung“ beschriebene Strategie geht auf die Empfehlungen des Sustainable Finance-Beirates zurück, der Ende Februar 2021 konkrete Vorschläge und Ideen an die Bundesregierung adressierte. Der Report des Beirates „Shifting the Trillions – Ein nachhaltiges Finanzsystem für die Große Transformation“ umfasste 31 Empfehlungen, die nun in die Sustainable Finance-Strategie der Bundesregierung eingeflossen sind.

Mit der Deutschen Sustainable Finance-Strategie nimmt die Bundesregierung die europäischen Bestrebungen auf und lenkt so ihren Fokus darauf, mit der Umsetzung der Strategie die notwendigen Investitionen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit mobilisieren zu können und Klimarisiken für das Finanzsystem zu adressieren. Als Rahmen für die Strategie wurden fünf Ziele definiert:

  1. Sustainable Finance weltweit und europäisch voranbringen;
  2. Chancen ergreifen, Transformation finanzieren, Nachhaltigkeitswirkung verankern;
  3. Risikomanagement der Finanzindustrie gezielt verbessern und Finanzmarktstabilität gewährleisten;
  4. Finanzstandort Deutschland stärken und Expertise ausbauen;
  5. Bund als Vorbild für Sustainable Finance im Finanzsystem etablieren.

Die in der Sustainable Finance-Strategie formulierten 26 Maßnahmen erstrecken sich beispielsweise auf die Umschichtung der Kapitalanlagen des Bundes hin zu nachhaltigeren Anlageformen, auf eine Nachhaltigkeitsampel für Finanzprodukte oder auf umfassendere Berichtspflichten für Unternehmen. 25 der insgesamt 26 Maßnahmen sollen kurz- und mittelfristig umgesetzt werden. Der enge Zeitplan unterstreicht den Ehrgeiz der Bundesregierung, mit dieser Strategie ihren Beitrag für einen sozial-ökologischen Wirtschaftsumbau zu leisten. Denn die Europäische Kommission schätzt den notwendigen Investitionsbedarf allein in diesem Jahrzehnt in Europa auf rund 350 Mrd. € pro Jahr.

Die umfassende Auseinandersetzung der Autorin mit den Inhalten des „EU Sustainable Finance April package“ sowie der Deutschen Sustainable Finance-Strategie erfolgt in den kommenden AG-Heften.

Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Prof. Dr. Andreas Früh und Dr. Thorsten Seyfried im Interview zu aktuellen Entwicklungen im Bankrecht und im Kapitalmarktrecht

Im Bankrecht und im Kapitalmarktrecht immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, ist selbst für Experten eine Herausforderung. Aktuell müssen sich Berater insbesondere mit neuen Entwicklungen bei den Bankprodukten und den bankrechtlichen Rahmenbedingungen, dem im Frühjahr verabschiedeten sog. Banking Reform Package sowie mit zahlreichen Neuerungen im Commercial Banking auseinandersetzen. Ich habe mit den Herausgebern des Handbuchs zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Prof. Dr. Peter O. Mülbert[1], Prof. Dr. Andreas Früh[2] und Dr. Thorsten Seyfried[3], über die wichtigsten Veränderungen und deren Aufbereitung im neuen „Kümpel“ gesprochen.

Peters: Zum Einstieg würde ich gerne wissen, ob es wichtige allgemeine Tendenzen im Bank- und Kapitalmarktrecht gibt, die man unabhängig von einzelnen Bankdienstleistungen gewissermaßen „vor die Klammer ziehen“ könnte?

Mülbert: Ja, die gibt es und einige davon haben wir im „Kümpel“ in der Tat in der Einführung „vor die Klammer gezogen“: Zunächst ist zu nennen die Internationalisierung und dabei vor allem die weitere Europäisierung des Bankrechts. Diese geht im Übrigen einher mit einer weiteren Tendenz, nämlich der zunehmenden Auflösung der Grenzen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bankrecht – ganz einfach, weil das europäische Recht diese Unterscheidung so nicht kennt, sondern in Zielen denkt. Und schließlich driftet das verbraucherschützende Element des Bankrechts immer mehr in die Richtung eines paternalistischen Konzeptes eine Entwicklung, die so gar nicht zur Grundidee des BGB passen will.

Peters: Auch in der 5. Auflage stellt der „Kümpel“ der Darstellung der einzelnen Produkte des Commercial und des Investment Banking einen Teil zum Bankaufsichtsrecht voran. Was ist denn hier an Neuerungen besonders hervorzuheben?

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 Früh: Richtig, uns war es wichtig, den bankaufsichtsrechtlichen Rahmen systematisch gegliedert, mit bewusster Schwerpunktsetzung voranzustellen, wohingegen der Leser die Besprechung einzelner Vorschriften richtigerweise in Kommentaren suchen wird; ähnliches haben wir mit den Grundzügen des Kapitalmarktrechts vor dem Investment Banking gemacht. Als ganz aktuelles Thema ist sicherlich das sog. Banking Reform Package zu nennen, das erst am 16. April vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde; wir sind daher froh, dass dieses dennoch bereits in die Neuauflage Eingang finden konnte. Hier wird es eine Vielzahl von Neuerungen in den Bereichen Eigenkapital, Liquidität und Verschuldung, sowie beim SREP-Prozess und im Meldewesen geben, die mit entsprechenden Befugnissen der Bankenaufsicht sowie Änderungen bei der Bankenabwicklung einhergehen. Dabei geht es letztlich darum, den Weg insbesondere für ein Einheitliches Europäisches Einlagensicherungssystem (EDIS) zu ebnen und damit die Europäische Bankenunion „zu vollenden“.

Peters: Welche Entwicklungen waren denn im Commercial Banking vor allem zu berücksichtigen?

Seyfried: Wirklich unzählige, da Gesetzgeber, Gerichte und Aufsichtsbehörden außerordentlich aktiv waren und sind. Insofern können wir hier nur einige wenige nennen: Bei den übergreifenden Themen wurden vor allem die Aufklärungspflichten der Banken deutlich ausgebaut und die von den Banken vereinnahmten Entgelte einer immer kritischeren Würdigung unterzogen. Im Zahlungsverkehr gibt es nicht nur eine Vielzahl technisch bedingter neuer Produkte und Haftungsfragen, sondern zugleich neue rechtliche Rahmenbedingungen. Im Einlagengeschäft sowie – spiegelbildlich – im Kreditgeschäft macht es das sog. Negativzinsumfeld notwendig, zu überlegen, wie man dieser Entwicklung rechtlich Rechnung tragen kann. Ganz generell sollen viele Produkte en-to-end digitalisiert werden; insbesondere das BGB ist hierauf noch nicht ausgerichtet.

Peters: Um noch einmal auf den „Kümpel“ zurückzukommen: Der ist ja gerade unter dem neuen Herausgeberteam erschienen. Ist die 5. Auflage im Wesentlichen eine Aktualisierung des Werkes oder gibt es neben den bereits genannten noch weitere Neuerungen?

Früh: Wir haben versucht, zunächst alle Stärken – und davon gibt es viele dieser von Siegfried Kümpel begründeten Gesamtdarstellung des Bankrechts und des Kapitalmarktrechts zu erhalten. Gleichzeitig wollten wir eine Reihe von Ideen umsetzen: Mit der noch konsequenteren Ausrichtung der Darstellung auf die Produkte und Dienstleistungen (und weniger auf die Rechtsgebiete) soll das Werk noch praxisbezogener sein. Auch das neue Autorenteam schafft eine Verbreiterung der Bankpraxis. Gleichzeitig soll durch die neuen Herausgeber und die Autoren eine Verbindung zur Wissenschaft und damit ein Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs gewährleistet werden. Den neuen Entwicklungen bei den Bankprodukten und den bankrechtlichen Rahmenbedingungen trägt eine behutsame Anpassung der Schwerpunktsetzung Rechnung.

 

[1] Prof. Dr. Peter O. Mülbert ist Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Universität Mainz, und Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens.

[2] Prof. Dr. Andreas Früh ist Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt und Honorarprofessor an der Universität Augsburg.

[3] Dr. Thorsten Seyfried ist General Counsel Germany & EMEA, General Counsel Wealth Management & PCC Int. und Managing Director bei der Deutschen Bank.

Das Interview hat Dr. Birgitta Peters, Geschäftsbereichsleiterin Recht im Verlag Dr. Otto Schmidt, geführt.