Der Bundestag hat am 01.12.2016 beschlossen, dass die Befristung für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Nichtzulassungsbeschwerde von mehr als EUR 20.000 bis zum 30.06.2018 verlängert wird (vgl. BT-Drucksache 18/10470). Der BT-Rechtsausschuss hat hierzu ausgeführt, dass es ohne die Wertgrenze bereits vor geraumer Zeit zu einer nicht mehr tragbaren Belastung des Bundesgerichtshofs gekommen wäre. Im Hinblick auf die gestiegenen Eingangszahlen bei den Nichtzulassungsbeschwerden, die insbesondere auf das am 27.10.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO zurückzuführen seien, sei die Entwicklung über einen weiteren Zeitraum von 18 Monaten zu beobachten.
Die Verlängerung der Befristung führt gleichzeitig zum Fortbestehen der Entlastung der Berufungsgerichte (Landgerichte, Oberlandesgerichte). Denn in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist (also wenn der eine Nichtzulassungsbeschwerde den Beschwerdewert voraussichtlich nicht erreichen würde) muss die Berufungsentscheidung keinen Tatbestand enthalten (§§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO).