Die SEPA-Lastschrift ist weiterhin ein sehr gängiges, da einfaches und kostengünstiges Zahlungsmittel. Die Deutsche Bahn hatte beim Onlineverkauf von Tickets die Nutzbarkeit dieses Zahlungsmittels jedoch auf Buchende mit Wohnsitz in Deutschland beschränkt. Hier gegen klagte der äußerst rührige Verein für Konsumenteninformation (VKI) aus Österreich. Er hielt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 260/12 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro für gegeben.
Darin heißt es
Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Das Problem: Die Bahn knüpft gar nicht an das Land des Zahlungskontos an, sondern an das Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.
Der EuGH hält das Vorgehen der Bahn dennoch für rechtswidrig, da ein Bürger in der Regel in seinem Wohnsitzland über ein Bankkonto verfügt und somit faktisch eine Anknüpfung an das Wohnsitzland besteht:
Durch eine solche Klausel wird somit indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Sie entfaltet daher vergleichbare Wirkungen wie die Bestimmung eines konkreten Mitgliedstaats.
In den meisten Fällen beschränkt dieses Wohnsitzerfordernis nämlich den Zugang für die Zahlung per SEPA-Lastschrift auf Zahler mit einem Zahlungskonto in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat, und schließt damit Zahler mit einem Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat von dieser Zahlungsart aus.
Auf diese Weise bewirkt die Klausel, dass diese Zahlungsart im Wesentlichen auf Inlandszahlungen im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Verordnung Nr. 260/2012 beschränkt wird, d. h. auf Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger, die ein Zahlungskonto bei Zahlungsdienstleistern haben, die jeweils im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Dies führt zum Ausschluss der meisten grenzüberschreitenden Zahlungen, an denen gemäß Art. 2 Nr. 26 dieser Verordnung Zahlungsdienstleister beteiligt sind, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind.
Folglich kann eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 beeinträchtigen, da sie den Zahlern die Möglichkeit nimmt, einen Lastschrifteinzug von einem in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl geführten Konto vornehmen zu lassen. Diese Klausel steht somit dem Ziel dieser Bestimmung entgegen, das – wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt – darin besteht, zu verhindern, dass durch Geschäftsregeln die Schaffung eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen in Euro im Sinne des ersten Erwägungsgrundes dieser Verordnung beeinträchtigt wird.
SEPA-Diskriminierung ist unzulässig – und nun?
Das Interesse von Zahlungsempfängern ist klar: Eine „geplatzte“ SEPA-Lastschrift verursacht einigen Ärger und Aufwand. Die Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss, insbesondere aber auch die Geltendmachung des Anspruchs beim Zahlenden im Falle des Fehlschlagens der Zahlung ist dabei auf nationaler Ebene deutlich handlicher, als bei einer Nutzung im gesamten Euro-Raum. Durch diese Entscheidung des EuGH wird Zahlungsempfängern derzeit aber nur die Möglichkeit zur Seite zu stehen, entweder einen Dienstleister für diesen Vorgang mit einzubeziehen, der eine Zahlungsgarantie abgibt (wie z.B. PayPal) oder das SEPA-Verfahren aus den möglichen Zahlungsoptionen zu entfernen, sofern man keine unkalkulierbaren Risiken eingehen möchte.