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Anwaltsblog 15/2024: Was muss ein unmittelbar vor Ablauf der bereits einmal verlängerten Berufungsbegründungsfrist erkrankter Rechtsanwalt zur Fristwahrung veranlassen?

Hans Christian Schwenker  Hans Christian Schwenker
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ob ein unmittelbar vor Ablauf der bereits einmal verlängerten Berufungsbegründungsfrist erkrankter Rechtsanwalt einen anwaltlichen Vertreter mit der Erstellung der Berufungsbegründung beauftragen muss, hatte der BGH zu klären (BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 34/23):

 

Der als Einzelanwalt tätige Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit einem am Donnerstag, den 9. März 2023, um 19:50 Uhr beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, die bereits einmal verlängerte und am 13. März endende Frist zur Berufungsbegründung bis zum 13. April zu verlängern, weil er „an Covid erkrankt“ sei und die Berufungsbegründung nicht fristgerecht fertigen könne. Das OLG hat den Antrag mit Verfügung vom 10. März abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 10. März, am selben Tag um 18:11 Uhr beim OLG eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte erneut einen Fristverlängerungsantrag – nunmehr unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung – gestellt. Mit Verfügung vom 13. März hat das Berufungsgericht die Fristverlängerung abgelehnt. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte am 22. März Wiedereinsetzung beantragt und zugleich die Berufungsbegründung eingereicht.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Der Klägervertreter habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die bereits einmal verlängerte Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Ihm sei vorzuwerfen, dass er die Beklagtenvertreterin am 9. März 2023 nicht um Zustimmung zu einer Fristverlängerung gebeten habe. Zudem hätte er einen Vertreter mit der Fertigung der Berufungsbegründung beauftragen können.

Die Rechtsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Allerdings rügen sie zu Recht, dass das OLG ein Verschulden des Klägervertreters damit begründet, dieser habe seinen Vertreter nicht mit der Fertigung und Übersendung der Berufungsbegründung beauftragt. Dem Mandanten eines Einzelanwalts dürfen aufgrund der Erkrankung des Rechtsanwalts keine Nachteile bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen. Die Fertigung einer Rechtsmittelbegründung muss deshalb mit der gleichen Sorgfalt möglich sein wie ohne die Erkrankung. Vor diesem Hintergrund erfordern die Sorgfaltspflichten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts die Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Fertigung einer Rechtsmittelbegründung allenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Begründungsfrist ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Nach diesem Maßstab war der Klägervertreter nicht gehalten, seinen Vertreter mit der fristwahrenden inhaltlichen Bearbeitung der Berufungsbegründung zu beauftragen. Das Berufungsgericht verkennt insoweit schon, dass am Abend des 9. März 2023 nicht vier, sondern lediglich zwei Arbeitstage, nämlich der 10. März 2023 (Freitag) und der 13. März 2023 (Montag) für die Fertigung der Berufungsbegründung zur Verfügung gestanden hätten. Allein die in erster Instanz (im Prozessverlauf teilweise geänderten) zuletzt gestellten Anträge umfassen 2,5 Seiten des landgerichtlichen Urteils. Von sieben Klageanträgen wurden Anträge teilweise zurückgenommen oder für erledigt erklärt. Die Widerklage umfasst fünf Anträge. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils umfasst ohne die Anträge vier Seiten und die Entscheidungsgründe 6,5 Seiten. Es fanden fünf mündliche Verhandlungen und eine durch ein ausführliches Protokoll dokumentierte Augenscheinnahme statt. Bis auf die Feststellung der Erledigung eines Klageantrags hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage hin teilweise verurteilt. Unter diesen Umständen weist die Rechtssache eine Komplexität auf, die es einem mit der Sache erstmalig befassten Vertreter nicht ermöglicht hätte, die Erfolgsaussichten der einzelnen abgewiesenen Klageanträge und der auf die Widerklage hin ergangenen Verurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch am (Arbeits-)Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen und zu begründen.

Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde, weil das OLG die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf eine andere selbständig tragende Begründung stützt, die keinen Rechtsfehler aufweist. Das OLG stützt ein Verschulden des Klägervertreters rechtsfehlerfrei darauf, dass der Klägervertreter die Beklagtenvertreterin nicht bereits am 9. März um Zustimmung zur Fristverlängerung ersucht hat. Wiedereinsetzung war nur dann zu gewähren, wenn der Klägervertreter ohne sein Verschulden daran gehindert war, eine – zweite – Fristverlängerung zu erwirken. Da dem Klägervertreter bereits eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, kam nach § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur mit Einwilligung des Gegners in Betracht. In einem solchen Fall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur dann zu gewähren, wenn die Gegenseite die zur Fristverlängerung erforderliche Einwilligung nicht erteilt und die Frist deshalb nicht verlängert wird. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Kläger dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass ihrem Prozessbevollmächtigten die Einholung der gegnerischen Einwilligung nicht möglich oder unzumutbar war. Zwar hat der Klägervertreter am 9. März 2023 einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Da die Beklagtenvertreterin ihre Einwilligung nicht erklärt hatte, enthielt der Antrag hierzu auch keine Angaben. Der Klägervertreter wusste aber, dass ihm eine zweite Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur unter Darlegung der Einwilligung der Gegenseite gewährt werden würde. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Klägervertreter am 9. März gehalten gewesen wäre, zuerst die Beklagtenvertreterin um Abgabe der (erforderlichen) Einwilligung zu ersuchen. Den Klägervertreter kann nicht entlasten, dass die Beklagtenvertreterin nur unter der Bedingung, dass der Klägervertreter einen ärztlichen Nachweis über seine Erkrankung vorlegt, bereit war, ihre Einwilligung zu erklären. Hätte er die Beklagtenvertreterin am 9. März um Zustimmung zur Fristverlängerung ersucht, so hätte er von der Bedingung der Beklagtenvertreterin frühzeitig Kenntnis erlangt und ihm wäre es dann (am 9. oder 10. März) noch möglich gewesen, einen ärztlichen Nachweis zur Vorlage gegenüber der Beklagtenvertreterin einzuholen. Diese Maßnahmen waren auch geboten, weil der Klägervertreter nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde bereits zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, die Berufungsbegründung, wegen deren Anfertigung er an diesem Tag in sein Büro gefahren war, zu fertigen. Nach den Feststellungen des OLG hätte die Beklagtenvertreterin die Einwilligung erteilt, wenn ihr das Attest vorgelegt worden wäre.

 

Fazit: Bei Einwilligung des Gegners ist das Vertrauen des Berufungsklägers in eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist geschützt. Beantragt der Berufungskläger mit Einverständnis des Gegners, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verlängerte Frist zur Berufungsbegründung erneut zu verlängern, darf er darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben wird. (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 – VIa ZB 15/22 -, MDR 2023, 379). Voraussetzung ist aber, dass mit dem Antrag die Einwilligung des Gegner vorgelegt oder zumindest anwaltlich versichert wird.

Mehr zum Autor: Hans Christian Schwenker ist Rechtsanwalt in der Kanzlei add LEGAL in Hannover

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