In seinem Urteil vom 23.4.2024 (Az. VI ZR 348/21) hatte sich der BGH erneut mit Desinfektionskosten in der Corona-Pandemie zu befassen.
Kurzzusammenfassung des Sachverhalts
Der PKW des Geschädigten (Kläger) wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem bei der beklagten Haftpflichtversicherung versicherten Kfz beschädigt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand außer Streit. Die Werkstatt stellte dem Kläger für Corona-Schutzmaßnahmen insgesamt 157,99 € (inklusive 16 % Mehrwertsteuer) in Rechnung, die er an die Werkstatt zahlte. Die Beklagte hielt die Kosten nicht für ersatzfähig. Das AG Hamburg-Harburg hat der Klage in voller Höhe nebst Zinsen stattgegeben Das LG Hamburg kürzte im Berufungsverfahren den Betrag auf 33,18 € nebst Zinsen.
Bisherige Aussagen zur Ersatzfähigkeit von Desinfektionskosten
Auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des BGH (BGH v. 12.12.2022 – VI ZR 324/21, sh. dazu Zwickel, MDR 2023, R92) wurde vielfach davon ausgegangen, Corona-Desinfektionskosten seien generell in der von der Werkstatt bzw. dem Sachverständigen berechneten Höhe ersatzfähig. Begründet wurde das vom BGH mit dem sog. Werkstattrisiko. Demnach sind objektiv nicht erforderliche Kosten zu ersetzen, wenn sich der Geschädigte auf die Grundsätze der Risikotragung berufen kann (sh. dazu ausführlich Zwickel, https://blog.otto-schmidt.de/mdr/2024/01/23/bgh-zum-werkstattrisiko-wer-zahlt-fuer-ueberhoehte-reparaturrechnungen/ und https://blog.otto-schmidt.de/mdr/2024/06/04/blog-update-haftungsrecht-werkstattrisiko-sachverstaendigenrisiko-bgh/, Stand: 19.6.2024). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung gebietet es, den Schädiger das Risiko für überhöhte oder fehlerhafte Rechnungen tragen zu lassen. Der Schädiger hat auch für überhöhte Preise und für gar nicht erbrachte Leistungen Schadenersatz i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu zahlen. Im Gegenzug hat er einen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt bzw. den Sachverständigen Zug um Zug gegen seine Schadenersatzleistung.
Besondere Bedeutung der Plausibilitätskontrolle
Die vorliegende BGH-Entscheidung macht nun deutlich, dass Kosten auch bei Anwendung dieser Grundsätze der Risikotragung nicht in unbeschränkter Höhe ersatzfähig sind. Die Grundsätze des Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisikos greifen nämlich dann nicht, wenn dem Geschädigten ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Ein Auswahlverschulden liegt vor, wenn die Auswahl der Werkstatt bzw. des Sachverständigen unsorgfältig erfolgt, z. B. wenn zu vereinbarende Preise dem Geschädigten in keiner Weise erkennbar sind und er sich damit zufrieden gibt. Nach Vertragsschluss bleibt der Geschädigte zur Überwachung der Werkstatt bzw. des Sachverständigen verpflichtet. Es wird erwartet, dass er moniert, wenn die Werkstatt deutlich von den vereinbarten Preisen abweicht oder erkennbar überhohe Preise aufruft. Insbesondere ist der Geschädigte zu einer sog. Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsschluss vereinbarten oder später berechneten Preise verpflichtet. Hätte der Geschädigte die Überhöhung bzw. Nichterbringung von Leistungen erkennen können, kann er sich nicht auf die Grundsätze des Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisikos berufen. Einen solchen Fall des Auswahlverschuldens bejaht der BGH vorliegend. Er führt aus:
„Es [Das Berufungsgericht…] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätskontrolle geradezu aufdrängen musste, dass diese Kosten für Desinfektionsmaßnahmen deutlich überhöht waren. Das Berufungsgericht hat das jedermann zur Verfügung stehende alltägliche Erfahrungswissen während der Pandemie als Grundlage der der Klägerin obliegenden Plausibilitätskontrolle herangezogen und angenommen, dass besondere Sachkunde für diese Prüfung nicht erforderlich war.“ (BGH v. 23.4.2024 – VI ZR 348/21)
Ersatzfähig sind in einem solchen Fall des Nichteingreifens der Grundsätze der Risikotragung nur die objektiv erforderlichen Kosten. Im Wege der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass im Streitfall Desinfektionskosten nicht in Höhe der berechneten 157,99 € sondern von 33,18 € erforderlich waren.
Fazit
Der Entscheidung des BGH ist uneingeschränkt zuzustimmen. Auch die Grundsätze des Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisikos können nicht dazu führen, dass überhöhte Rechnungen oder gar nicht durchgeführte Arbeiten stets vollumfänglich zu zahlen sind. Dadurch würde das dem Geschädigten obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot ad absurdum geführt werden. Zu Recht misst daher der BGH der einer Anwendung der Grundsätze zum Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisiko gedanklich vorgeschalteten Frage nach einer vom Geschädigten durchzuführenden Plausibilitätskontrolle besondere Bedeutung zu.
Mit anderen Worten: Die Geister eines sehr weitgehenden Ersatzes objektiv nicht nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlicher Kosten, die der BGH unter dem Gesichtspunkt des Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisikos gerufen hat, wird er jetzt auf dem Weg einer dem Geschädigten obliegenden Plausibilitätskontrolle z.T. wieder los. Dadurch gewinnen Aspekte der objektiven Erforderlichkeit doch wieder an Bedeutung (sh. dazu schon Zwickel, MDR 2023, R92). Zu ersetzen ist dann nämlich nur der objektiv erforderliche Betrag.
Für Ersatzbegehren von Desinfektionskosten gilt nach dem BGH-Urteil demnach:
Grundsätzlich sind Desinfektionskosten ersatzfähig. Bei Anwendbarkeit der Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko gilt dies auch für überhöhte Kosten.
Dem Geschädigten sind aber überhöhte Desinfektionskosten bei einer Plausibilitätskontrolle regelmäßig erkennbar, da eine Desinfektion während der Corona-Pandemie in fast allen Bereichen üblich war. In einem solchen Fall sind nur die objektiv erforderlichen Kosten der Hygienemaßnahmen zu ersetzen.