OLG Frankfurt a. M.: Feststellung der Parteifähigkeit

Das OLG Frankfurt a. M. unterbreitete in seinem Beschl. v. 11.3.2025 – 9 U 54/24 einige interessante Ausführungen zur Prüfung der Parteifähigkeit, auch in der Berufungsinstanz.

Es ging um die Frage, ob eine angebliche Ltd. aus dem Vereinigten Königreich existiert oder nicht. In einem solchen Fall muss das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen die Existenz der Partei prüfen. Dabei sind alle in Frage kommenden Beweise zu erheben. Es gilt allerdings der Grundsatz des Freibeweises. Erst wenn nach der Berücksichtigung aller Umstände Zweifel an der Existenz der Partei verbleiben, ist davon auszugehen, dass die Parteifähigkeit fehlt. Dabei darf die Parteifähigkeit nicht als doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offengelassen werden. Die Parteifähigkeit ist eine Sachurteilsvoraussetzung, ohne die kein Urteil ergehen darf.

Da die Parteifähigkeit in jeder Instanz zu prüfen ist, ist das Berufungsgericht nicht an die Feststellung der Eingangsinstanz gebunden. Die §§ 529, 531 ZPO sind daher darauf gleichfalls nicht anwendbar.

In dem Vereinigten Königreich gibt es keine dem hiesigen Handelsregister vergleichbare Einrichtung. Die Existenz einer Ltd. kann wie folgt nachgewiesen werden: Vorlage der „articles of association“, Legitimationsbeschluss über die Bestellung des „director“, Bescheinigung eines „notary public“ oder des „Companies House“.

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