Montagsblog: Neues vom BGH

Nach längerer Pause geht es diese Woche um eine Frage aus dem Werkvertragsrecht.

Keine Fälligkeit des Werklohnanspruchs wegen Verjährung des Herstellungsanspruchs
Urteil vom 28. Mai 2020 – VII ZR 108/19

Mit einer auf den ersten Blick kuriosen Argumentation hatte sich der VII. Zivilsenat zu befassen.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2010 mit der Erweiterung eines Fachwerkhauses zu einem Pauschalpreis von rund 300.000 Euro. Nach Ausführung der Arbeiten lehnte die Beklagte im Januar 2012 die Abnahme unter Hinweis auf offene Restarbeiten und zahlreiche Mängel ab. Nach Beseitigung einiger Mängel übersandte die Klägerin eine Schlussrechnung über einen noch offenen Betrag von rund 117.000 Euro. Die Beklagte machte weiterhin Mängel geltend und errechnete einen Rückzahlungsanspruch zu ihren Gunsten von rund 170.000 Euro. Das LG wies die Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrags als derzeit unbegründet ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Die Revision der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht fällig geworden, weil die Beklagte das Werk nicht abgenommen hat und hierzu wegen wesentlicher Mängel des Werks auch nicht verpflichtet war. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch auch nicht deshalb fällig geworden, weil der Anspruch der Beklagten auf Herstellung des Werks mittlerweile verjährt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Vergütungsanspruch zwar fällig, wenn der Besteller Minderung oder Schadensersatz verlangt oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehnt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Auf den Fall der Verjährung des Vergütungsanspruchs kann die in Rede stehende Rechtsprechung nicht übertragen werden. Anders als in den genannten Konstellationen steht es dem Unternehmer hier frei, seine Leistung noch zu erbringen.

Praxistipp: Trotz Abweisung der Klage bleibt dem Unternehmer die Möglichkeit, die vom Gericht festgestellten Mängel zu beheben und ggf. erneut auf Zahlung des Werklohns zu klagen. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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