Ein regionaler Anbieter von Kommunikationsleistungen über das TV-Kabel hat auf bundesweit abrufbaren Internetseiten Werbeanzeigen geschaltet und dabei den Eindruck vermittelt, Leistungen bundesweit anbieten zu können. Tatsächlich war das Unternehmen aber nur in bestimmten Gebieten am Markt tätig. Das Unternehmen hatte bei der Kampagne – zur Vermeidung unnötiger Streuverluste – die Technik des Geo-Targeting angewandt, bei der möglichst nur an Nutzer in einer bestimmten Region Werbeanzeigen ausgespielt werden solle (mehr zu Geo-Targeting bei Wikipedia). Aufgrund technischer Gegebenheiten kam es jedoch zu Streuverlusten in Form von außerhalb der Zielregion abrufbaren Anzeigen in Höhe von rund 5%.
Erst auf der hinter der Werbeanzeige liegenden Internetseite klärte der Anbieter darüber auf, nicht bundesweit tätig zu sein.
Der BGH bejaht hier einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aF und §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aufgrund einer Irreführung von Verbrauchern über die räumliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen. Die Relevanz sei auch gegeben, da 5% der Verbraucher zu 100% getäuscht würden. Der BGH zieht den Vergleich mit einer Einzelhandelswerbung, bei der die Relevanz dann erreicht ist, wenn nur eine von 100 Filialen das beworbene Produkt nicht zum Verkauf bereithält.
Praxishinweis:
Aufgrund der technisch derzeit nicht vollständig ausschließbaren Streuverluste beim Geo-Targeting, ist bereits in der Werbeanzeige selbst ein Hinweis auf eine regionale Verfügbarkeitsbeschränkung aufzunehmen. Diese Entscheidung dürfte auch auf Offlinewerbung. z.B. bei Zeitungsbeilagen übertragbar sein.