BGH: Anfechtung einer Wiedereinsetzungsentscheidung

Mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25) beschäftigen.

Nachdem die Klägerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise übertragen, was jedoch erst viel später bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgemäß legte die Klägerin erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Im Gegensatz zum Kläger vertrat das OLG jedoch die Auffassung, das Fristversäumnis beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Mit einem am 27.3.2026 zugestellten Beschluss wies das OLG daher den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Auf diesen Beschluss reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.4.2025 und macht verschiedene Bedenken geltend. Anschließend verwarf das OLG die Berufung.

Gegen diese Entscheidung legt die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde von dem BGH verworfen! Die Klägerin hatte hier übersehen, dass das OLG an seinen Beschluss zur Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden war und die darin behandelnden Fragen nicht mehr abweichend beurteilen konnte. Zwar hätte die Klägerin noch weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend machen können, was sie jedoch nicht getan hat. Die Klägerin hatte mithin schlichtweg versäumt, den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des OLG mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO). Daher liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde zu verwerfen war.

Im Normalfall wird das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren über die nachzufolgende Prozesshandlung verbunden. Dann ergeht nur eine einheitliche Entscheidung über das Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung. Wird aber vorab eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen, muss diese auch angefochten werden. Ansonsten hat sie Bestand und bleibt für das weitere Verfahren bindend. Dies darf nicht übersehen werden.

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