BGH: Streitverkündung gegenüber Schiedsrichtern

In einem Verfahren vor dem BayObLG begehrte die Antragstellerin die Aufhebung und die Antragsgegnerin die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches. Die Antragstellerin verkündete einem der Schiedsrichter den Streit, da er gegen Offenbarungspflichten verstoßen habe. Das BayObLG lehnte eine Zustellung der Streitverkündung ab, da § 72 Abs. 2 S. 1 ZPO auf Schiedsrichter analog anzuwenden sei. Die zugelassene Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Nach Auffassung des BGH (Beschl. v. 30.7.2026 – I ZB 6/26, WM 2026, 1978) kommt eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 S. 1  ZPO auf Schiedsrichter nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage. Streitverkündungen gegenüber erkennenden Richtern und am Verfahren beteiligten Sachverständigen können ihren Sinn nicht erfüllen. Diese Personen sind direkt am Verfahren beteiligt und müssen dann letztlich aus dem Verfahren ausscheiden. Gegenüber einem Schiedsrichter kann die Interventionswirkung hingegen erreicht werden, weil diese sich nicht auf den Ausgang des Schiedsverfahrens, sondern auf denjenigen des staatlichen Gerichtsverfahrens bezieht. Probleme könnte es natürlich geben, wenn gemäß § 1059 Abs. 4  ZPO eine Aufhebung des Schiedsspruchs unter Zurückverweisung an das Schiedsgericht erfolgt. Ist der Schiedsrichter, dem der Streit verkündet wurde, dem Rechtsstreit beigetreten, wird eine solche Zurückverweisung regelmäßig zu unterbleiben haben. Dieser Gesichtspunkt allein reicht aber nicht für eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 S. 1 ZPO aus, zumal es die Parteien selbst in der Hand haben, durch entsprechende Anträge und Verfahrensweisen die beiden Verfahren zu steuern.

Abschließend weist der BGH noch darauf hin, dass das allgemeine Verbot des Rechtsmissbrauches, das das ganze Recht beherrscht, auch für eine Streitverkündung gilt. Die Zustellung einer rechtsmissbräuchlichen Streitverkündung ist daher abzulehnen. Im konkreten Fall gab es aber keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch.

Fazit: Festzuhalten ist daher, dass im Aufhebung- und Vollstreckbarkeitsverfahren bezüglich Schiedssprüchen die Streitverkündung gegen einen Schiedsrichter zulässig ist.

Schreiben Sie einen Kommentar