Neuer Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

Die sogenannte Streitwertkommission hat am 09.02.2018 die vierte, überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit herausgegeben. Der Streitwertkatalog ist z.B. über die Homepage des Sächsischen Landesarbeitsgerichts abrufbar, auch in einer Fassung mit Hervorhebungen der Änderungen: www.justiz.sachsen.de/lag/content/1309.htm

Eine erste Einschätzung zu dem neuen Katalog hat Rechtsanwalt Schäder im ArbRB-Blog abgegeben: www.arbrb.de/blog/2018/02/23/der-neue-streitwertkatalog-arbeitsrecht-vom-09-02-2018-wieder-nichts-neues/

 

 

BVerfG zu Stichtagslösung bei Übertragung von Verfahren auf anderen Spruchkörper

Das BVerfG (v. 20.02.2018 – 2 BvR 2675/17) hat eine Geschäftsverteilungsregelung eines Verwaltungsgerichts als Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters angesehen:

 

Kammern für internationale Handelssachen

Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen haben am 20.02.2018 in den Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) eingebracht (BR-Drucksache 53/18). Die Drucksache ist erreichbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0001-0100/53-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Der Bundesrat hatte bereits in den beiden vorangegangenen Legislaturperioden vergleichbare Gesetzesbeschlüsse gefasst (BR-Drucksache 42/10 (Beschluss), BR-Drucksache 93/14 (Beschluss)), die aber dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallen sind.

 

Zuletzt hat das Landgericht Frankfurt begonnen, die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen zu pilotieren. Dort soll auf den Antrag einer Partei, eine Handelssache auf Englisch zu verhandeln, der Rechtsstreit automatisch der englischsprachigen Kammer für Handelssachen zugewiesen werden. Wenn beide Parteien einverstanden sind, kann die Verhandlung auf Englisch durchgeführt werden.

 

Es dürfte mit Spannung abzuwarten sein, wie sich der Bundestag in dieser Legislaturperiode zur Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen verhalten wird.

 

 

 

PKH-Bekanntmachung 2018 veröffentlicht

Das BMJV hat die Freibeträge 2018 für die Prozesskostenhilfe bekanntgemacht (BGBl. 2017 I, 4012).

Die Freibeträge lauten:

  • EUR 219 für Parteien, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO),
  • EUR 481 für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO),
  • EUR 383 bzw. EUR 364 bzw. EUR 339 bzw. EUR 275 für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewährt, je nach Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b).

 

Unzulässigkeit der Berufung nach § 45 GKG ?

Zu seiner Entscheidung vom 27.07.2017 – III ZB 37/16 – hat der BGH folgenden Leitsatz veröffentlicht: „Der Wert der Beschwer ist nach § 45 Abs. 1 GKG zu bemessen, wenn die von einer beklagten Partei gestellten Hilfsanträge, eine Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen bestimmte Leistungen auszusprechen, unzutreffend als Hilfswiderklage angesehen werden und diese abgewiesen wird.“

Bei der Abfassung ist dem BGH wohl ein kleiner Fehler unterlaufen. In der Entscheidung ging es um die Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 ZPO. Zutreffend hat der BGH den Wert der Beschwer auch nur anhand der Wertvorschriften der ZPO (hier §§ 2, 3, 5) beurteilt. § 45 GKG wird in der Entscheidung gar nicht angesprochen.

Die GKG-Streitwertvorschriften betreffen nämlich nur den Streitwert für die Gebühren.

 

 

 

 

Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO bei Abweichen von Rechtsprechung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts

Der BGH hat entschieden, dass § 36 Abs. 3 ZPO auch für beabsichtigte Abweichungen von der Rechtsauffassung eines anderen Senats desselben OLGs gelte (BGH v. 15.08.2017 – X ARZ 204/17).

Soweit § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO auf die Abweichung von einer Entscheidung „eines anderen“ Oberlandesgerichts abstelle, liege darin nach der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Sinn und Zweck keine abschließende Regelung ihres Anwendungsbereichs. Die Zwecksetzung der Regelung gebiete es, die Entscheidung einer in der Rechtsprechung umstrittenen Rechtsfrage durch den BGH in allen Konstellationen zu ermöglichen, in denen dies nach § 36 ZPO a.F. bereits der Fall gewesen sei. Hierzu gehöre auch der Fall, dass eine Rechtsfrage zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts umstritten sei.

BGH zur Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 531 Abs. 2 ZPO

Nach § 531 Abs. 2 ZPO kann ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Beweisantrag zurückgewiesen werden. Insoweit handelt es sich um ein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel. Neu im Sinne dieser Vorschrift sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind. Dazu gehören auch solche, die die Partei zwar zunächst vorgebracht hat, dann aber fallen gelassen hat, z.B. Verzicht auf einen erstinstanzlich gestellten Beweisantrag. Dagegen handele es sich nach einer neuen Entscheidung des BGH v. 31.05.2017 – VIII ZR 69/16 – nicht um ein Fallenlassen eines erstinstanzlich gestellten Beweisantrags, wenn lediglich der vom Gericht geforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt werde.

Änderungen zur ärztlichen Zwangsmaßnahme in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten ist am 22.07.2017 in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2017 I, 2426).

Das Änderungsgesetz schließt die Lücke, wonach bei geltender Rechtslage hilfsbedürftige Menschen, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden, sich aber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können, nicht notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt
werden dürfen (vgl. BVerfG v. 26.07.2016, 1 BvL 8/15). Zur Beseitigung dieser Lücke wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt werden. Für jede dieser Maßnahmen ist eine selbständige Norm mit einem eigenen richterlichen
Genehmigungsvorbehalt geschaffen worden. Ärztliche Zwangsmaßnahmen werden an das Erfordernis eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, gebunden. Eine verfahrensrechtliche Entkoppelung enthält das Gesetz indes nicht; dies erscheint unsystematisch.

Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung bei Anhängigkeit der Hauptsache

Der Beschluss über die gerichtliche Bestimmung nach § 37 ZPO enthält grundsätzliche keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des Bestimmungsverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits (BayObLG NJW-RR 2000, 141). Bei einer Zurückweisung des Gesuchs des Antragstellers richtet sich die Kostenentscheidung hingegen nach § 91 ZPO entsprechend, im Falle der Rücknahme des Gesuchs nach § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend, wenn jedenfalls eine Hauptsache nicht schon anhängig ist (jeweils BGH NJW-RR 1987, 757; str.).

Nun hat das OLG München in einer aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt, dass bei Zurücknahme des Antrags nach § 37 ZPO  jedenfalls dann keine Kostenentscheidung veranlasst sei, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig sei und der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werde (OLG München vom 28.06.2017 – 34 AR 64/17 – unter Fortführung von OLG München vom 21.3.2014, 34 AR 256/13). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG würden auch ohne Bestimmungsentscheidung endende Verfahren zu derselben Angelegenheit gehören und keinen Gebührentatbestand auslösen. Zwar sei die Kostengrundentscheidung regelmäßig unabhängig davon zu treffen, ob im Einzelfall Kosten anfallen würden oder nicht. Stehe jedoch – wie hier – fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden könnten, so fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung.

Das OLG München hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, obwohl eine Befassung des BGH mit dieser Problematik wünschenswert gewesen wäre. Allerdings wird nach überwiegender Meinung eine Rechtsbeschwerde im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für nicht statthaft gehalten.

 

 

Auch offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge muss durch den zuständigen Spruchkörper entschieden werden

Das BVerfG hat in einem Nichtannahmebeschluss klargestellt, dass auch eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge durch den zuständigen Spruchkörper entschieden werden muss (Beschl. v. 13.04.2017 – 1 BvR 2496/16). Es begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine solche Anhörungsrüge lediglich durch den Vorsitzenden des Spruchkörper mit den Worten beantwortet werde, dass ein Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht zulässig und damit das Verfahren abgeschlossen sei. Vielmehr hätte es einer förmlichen Entscheidung (Beschluss) bedurft, die durch den gesamten Spruchkörper hätte getroffen werden müssen.