Zivilprozess: Spezialisierung, Verstetigung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

PräsOLG Clemens Lückemann und PräsObLG Dr. Hans-Joachim Heßler nehmen im Interview mit juris zur neuen gesetzlichen Regelung Stellung 

Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften beschlossen. Der Gesetzgeber möchte die unbefriedigende Situation der bisher nur befristet geltenden Wertgrenze beseitigen und mit den übrigen Regelungen dem Wandel der Lebensverhältnisse und der wachsenden Komplexität der Rechtsbeziehungen begegnen.

Thomas Reiter von juris hat mit Clemens Lückemann[1], Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg, über die ab dem 1.1.2021 geltenden Regelungen zu den Spezialspruchkörpern gesprochen. Dr. Hans-Joachim Heßler [2], Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts, hat er um eine Stellungnahme zur Verstetigung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde gebeten, die bereits am 1.1.2020 in Kraft trat. Clemens Lückemann und Dr. Hans-Joachim Heßler sind Mit-Autoren des soeben in der 33. Auflage erschienenen Zöller ZPO Kommentars, der bereits über juris abrufbar ist.

 

Spezialspruchkammern: Begrüßenswert, im Erbrecht problematisch

juris: Sehr geehrter Herr Lückemann, der Katalog obligatorischer Spezialspruchkammern in den Land- und Oberlandesgerichten in § 72a GVG bzw. § 119a GVG wird deutlich erweitert. Die Landesregierungen werden zudem ermächtigt, Spezialspruchkörper für weitere Sachgebiete einzurichten. Begrüßen Sie die Regelungen? Sehen Sie Probleme?

Lückemann: Die obligatorische Einrichtung von spezialisierten Kammern und Senaten an Land- und Oberlandesgerichten für ausgewählte Rechtsgebiete, in denen regelmäßig besonders komplexe Rechtsfragen oder Sachverhalte zu behandeln sind, ist ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der deutschen (Zivil-)Justiz und schreibt eine bewährte Praxis vieler Gerichtspräsidien fort. Die Regelung greift u.a. einen Beschluss des 70. Deutschen Juristentages 2014 auf. Die Einrichtung von Spezialspruchkörpern ist auch eine Reaktion auf die zunehmende Spezialisierung in der Anwaltschaft und soll als Maßnahme der Qualitätssicherung und -steigerung der Rechtsprechung zur Attraktivität des Justizstandorts Deutschland, auch im Wettbewerb mit außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen gerade bei hohen und damit auch für den Staatshaushalt attraktiven Streitwerten, beitragen. Grundsätzlich begrüße ich die Regelung also sehr. Für die Abgrenzung des neuen Spezialgebiets der sogenannten Pressesachen sehe ich keine gravierenden Probleme; hier kann man auf die bewährte Regelung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO zurückgreifen; danach ist z.B. bemerkenswert, dass auch Honoraransprüche unter die Spezialzuständigkeit fallen werden. Eher für unproblematisch halte ich auch die neue Spezialzuständigkeit für insolvenzrechtliche Streitigkeiten; hier kann man zur Abgrenzung auf die insoweit eingehende und präzise Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/13828 S. 22 f.) zurückgreifen. Für sehr problematisch halte ich jedoch die Spezialzuständigkeit für „erbrechtliche Streitigkeiten“, und zwar in zweierlei Hinsicht: Einmal halte ich die Regelung für überflüssig; denn ich gehe davon aus, dass alle Zivilrichterinnen und Zivilrichter auf dem zivilrechtlichen Kerngebiet des Erbrechts fit sind; wir brauchen ja auch keine Spezialspruchkörper für Kaufrecht. Vor allem aber sehe ich ganz erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten und damit Zuständigkeitsstreitigkeiten voraus, die die jeweiligen Ausgangsverfahren verzögern: Der Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit ist bisher in der Rechtsordnung nicht geläufig. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, erfasst seien die Streitigkeiten nach dem 5. Buch des BGB, hilft nicht wirklich weiter. Es empfiehlt sich zur Definition der erbrechtlichen Streitigkeit der Rückgriff auf § 27 Abs. 1 ZPO (Schultzky, Gutachterliche Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 4.11.2019, S 7, hier abrufbar (PDF)). Ansonsten könnte z.B. unklar sein, ob die Zuständigkeit auch bei Ansprüchen gilt, die den Erben als Nachlassverbindlichkeit treffen, oder was bei Verfügungen unter Lebenden auf den Todesfall gelten soll (Schultzky aaO). In beiden Fällen dürfte die Spezialzuständigkeit zu verneinen sein, weil für die Entscheidung keine besonderen erbrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind.

juris: Der neugefasste § 13a GVG ermächtigt die Landesregierungen zudem, Spruchkörper auch gerichtsübergreifend einzurichten. Wann ist eine solche Konzentration sinnvoll?

Lückemann: Die Erleichterung gerichtsbezirksübergreifender Zuständigkeitskonzentrationen auch über Ländergrenzen hinweg ist gerade im Kontext mit der erweiterten obligatorischen Errichtung von Spezialspruchkörpern an den Land- und Oberlandesgerichten gem. § 72a I, § 119a I GVG zu sehen: Wenn z.B. an kleinen Landgerichten die sieben vorgeschriebenen Spezialzuständigkeiten auf nur zwei bestehende Zivilkammern verteilt werden, die zudem noch die verbleibenden allgemeinen Sachen bearbeiten müssen, kann von einer wirklichen Spezialisierung der Richter nicht mehr die Rede sein. Allerdings darf die Zuständigkeitskonzentration nicht zu einem Rückzug der Ziviljustiz aus der Fläche und zu einem Ausbluten der kleineren Land- und Oberlandesgerichte führen; dann wäre die vom Gesetz verlangte Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben. Es empfiehlt sich eine von benachbarten Gerichten einvernehmlich vorgeschlagene wechselseitige Konzentration, von der jeweils alle beteiligten Gerichtsstandorte profitieren.

juris: Impliziert die Spezialisierung der Spruchkörper auch eine Änderung der Richter-Laufbahnen?

Lückemann: Voraussetzung für einen Erfolg der Neuregelung der obligatorischen Spezialisierung ist eine Mitwirkung der Justizverwaltung durch gezielte Fortbildung und eine gesteigerte Kontinuität der Personalverwendung der Mitglieder der Spezialspruchkörper. Hierzu gehört eine entsprechende Würdigung der Tätigkeit bei der weiteren Personalentwicklung. Vielleicht wird man auch über einen beamtenrechtlichen Paradigmenwechsel nachdenken müssen, nämlich über die Möglichkeit einer dienstpostenbezogenen Stellenausschreibung im Einzelfall: Wenn ein Präsidium den (Absichts-)Beschluss fasst, einen neu zu ernennenden Vorsitzenden Richter einem Spezialspruchkörper zuzuweisen, sollte in der Ausschreibung der Nachweis fundierter Kenntnisse auf dem jeweiligen Rechtsgebiet verlangt werden dürfen.

Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde: Gelungene Neuregelung

juris: Sehr geehrter Herr Dr. Heßler, seit 2002 war die Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden befristet, aber mehrfach verlängert, in § 26 EGZPO geregelt. Die aktuelle Grenze von 20.000 Euro wird nun dauerhaft in § 544 ZPO festgeschrieben. Hielten Sie die befristete Wertgrenze – wie die Bundesregierung – auch für eine „auf Dauer unbefriedigende“ Situation?

Heßler: Die Revision nach dem ZPO-Reformgesetz von 2001 war als reine Zulassungsreform konzipiert, enthielt mit der Wertgrenze nach § 26 Nr. 8 EGZPO aber von Anfang an auch ein Wertelement. Das spiegelt die Ambivalenz der Revision: sie ist Parteirechtsmittel, führt aber zum BGH (und neuerdings auch wieder zum BayObLG), also den höchsten Gerichten im Gerichtsaufbau, die der Rechtseinheit, der Fortbildung des Rechts verpflichtet sind und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden haben. Naturgemäß sind die Ressourcen beschränkt. Eine Ausdehnung des Personaleinsatzes ist letztlich auch nur begrenzt möglich, will man den Senaten weiterhin den Überblick über die gesamte Rechtsprechung ermöglichen. Der BGH ist in erheblichem Umfang mit Nichtzulassungsbeschwerden nach § 544 ZPO befasst: dort geht es erst mal nicht um die Sache selbst, sondern um das Vorliegen der Zulassungsgründe. Man sollte dem BGH schon dauerhaft die Möglichkeit geben, seine Rechtsprechung in der Sache weiter zu entwickeln. Allein dass die als Übergangsvorschrift konzipierte Wertgrenze insgesamt fünf Mal verlängert wurde, zeigt das Bedürfnis nach einer dauerhaften Lösung. Oft wurde die Verlängerung in letzter Sekunde in einem Hauruck-Verfahren ins Bundesgesetzblatt gehievt, immer wieder verbunden mit dem Versuch, den Ländern Änderungen der Berufungsrechts zu Lasten ihrer Gerichte abzuhandeln.

juris: Die Einführung der Wertgrenze sollte den Bundesgerichtshof entlasten. Haben die vergangenen Jahre gezeigt, dass die Wertgrenze dauerhaft benötigt wird – und die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung nicht besteht? Oder wäre eine gewisse Flexibilität durch periodische Überprüfungen nicht doch sinnvoll?

Heßler: Die jetzt gefundene Kombination aus dem Grundsatz der Zulassungsrevision mit einem Wertelement halte ich für sehr sinnvoll. Seit 2002 konnte man doch jetzt wirklich lange genug Erfahrungen sammeln. Man ist ja durchaus behutsam vorgegangen. Die Wertgrenze wurde nicht etwa erhöht, wie dies durchaus auch gefordert wurde. Denken Sie daran, dass die Wertgrenze im alten System 60.000 DM betrug. Die Dauerregelung ist also auch keine Rückkehr zu alten Verhältnissen.

juris: Jeder Mindeststreitwert führt zu einer Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten – ist die Anhörungsrüge als letzter Strohhalm ausreichend?

Heßler: Nicht jeder Fall kann und muss in die Revisionsinstanz gelangen. Es ist ja auch nicht so, dass man mit einem niedrigen Streitwert nie in die Revisionsinstanz kommt. Immerhin müssen die Instanzgerichte bei jedem Fall von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Herstellung der Rechtseinheit die Revision zulassen. Wird die Revision nicht zugelassen, obwohl dies nahe gelegen hätte und die Nichtzulassungsentscheidung sich deshalb als objektiv willkürlich darstellt, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Fazit: Die Neuregelung halte ich für gelungen. Einzelfallgerechtigkeit und Funktionsfähigkeit des BGH im Interesse der Rechtseinheit werden in einen sachgerechten Ausgleich gebracht.

juris: Herr Lückemann, Herr Dr. Heßler, vielen Dank für das Gespräch!

_______________

Hinweis: Dieser Beitrag ist ursprünglich im juris-Magazin erschienen und wird hier mit freundlicher Erlaubnis der juris GmbH veröffentlicht.

[1] Clemens Lückemann ist seit 2013 Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg, seit 2015 berufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, zuvor Generalstaatsanwalt in Bamberg, Ministerialrat. Seit 1981 ist er im bayerischen Justizdienst, in Verwendung als Richter, Staatsanwalt und im Bayerischen Staatsministerium der Justiz tätig. Er ist Mit-Autor des „Zöller ZPO“ und bearbeitet dort das GVG und EGGVG.

[2] Dr. Hans-Joachim Heßler ist seit 2018 Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts, seit 2010 berufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Er ist seit 1985 im bayerischen Justizdienst, in Verwendung im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, als Staatsanwalt und Richter tätig. Promotion zu einem Thema des Internationalen Privatrechts (summa cum laude, Fakultätspreis). Mit-Autor des „Zöller ZPO„.