Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Haftungsprivilegierung bei gesetzlicher Unfallversicherung.

Gemeinsame Betriebsstätte mit Versicherten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 14/24

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten nach einem Arbeitsunfall aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Geschädigte war bei einem deutschen Speditionsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Er war damit betraut, einen 1.300 kg schweren Werkzeugschrank von einer Baustelle in Deutschland abzuholen. Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war auf der Baustelle mit Elektroarbeiten betraut. Der bei ihr beschäftigte Beklagte zu 2 versuchte, den Werkzeugschrank mittels eines Teleskopladers auf den Lkw des Geschädigten zu hieven. Während dieses Vorgangs kippte der Schrank in Richtung des Geschädigten. Dieser erlitt mehrere Frakturen. Die Klägerin erbrachte für ihn Aufwendungen in Höhe von rund 150.000 Euro. Hiervon verlangt sie von den Beklagten 70 % ersetzt.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben. Das OLG hat Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 verneint, weil diese kein Verschulden treffen, und Ansprüche gegen Beklagten zu 2 als unbegründet angesehen, weil diesem die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugutekomme.

Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.

Auf die (nur) insoweit vom OLG zugelassene Revision verweist der BGH die Sache wegen der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 an das OLG zurück.

Das Berufungsurteil unterliegt insoweit schon deshalb der Aufhebung, weil das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts dazu gibt, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und ob der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Eine solche Entscheidung ist für die Zivilgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend. Wenn eine der genannten Fragen entscheidungserheblich ist, muss das Zivilgericht deshalb aufklären, ob eine bindende Entscheidung vorliegt. Der Umstand, dass die Klägerin Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist und Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, macht solche Feststellungen nicht entbehrlich.

Die genannten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich, weil zugunsten des Beklagten zu 2 ggf. mehrere Haftungsprivilegierungen greifen können.

Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII hat der Beklagte zu 2 ggf. nur für vorsätzliches Verhalten einzustehen, wenn er bei dem Beladevorgang für den Arbeitgeber des Geschädigten tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 seinerseits in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Mit diesem Aspekt haben sich die Parteien bislang noch nicht befasst.

Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII gilt ggf. Entsprechendes, wenn der Geschädigte und der Beklagte zu 2 zwar für unterschiedliche Unternehmen, aber auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig waren und der Beklagte zu 2 in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Das OLG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte liegt vor, weil die Tätigkeiten des Geschädigten und des Beklagten zu 2 in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen waren und zu einer wechselseitigen Gefährdung beider Beteiligten geführt haben.

Eine gesetzliche Unfallversicherung zugunsten des Beklagten zu 2 liegt auch dann vor, wenn dieser nur in Österreich versichert war.

Dies ergibt sich aus Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung. Danach müssen Sachverhalte oder Ereignisse, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie wenn sie sie im Inland eingetreten wären. Ferner verpflichtet Art. 85 Abs. 1 der Verordnung die Mitgliedstaaten, einen Übergang von Ansprüchen auf Sozialversicherungsträger anzuerkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang ein Anspruch übergehen.

Eine gesetzliche Unfallversicherung in Österreich muss danach dieselben Wirkungen entfalten wie eine gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, weil die Systeme im Wesentlichen vergleichbar sind. In gleichem Sinne hat – für einen Arbeitsunfall in Österreich, bei dem ein in Deutschland versicherter Arbeitnehmer geschädigt wurde – bereits der österreichische Oberste Gerichtshof entschieden (Beschluss vom 27. August 2013 – 9 ObA 31/13v, r+s 2016, 537).

Praxistipp: Wenn noch keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 SGB VII vorliegt, muss das Zivilgericht sein Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII aussetzen. Ist ein sozialrechtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, bestimmt das Zivilgericht dafür eine Frist. Nach Ablauf der Frist kann es das ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen.