Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die die Frage, was Gegenstand einer Teilungsversteigerung sein kann.

Teilungsversteigerung eines Grundstücks
BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – V ZB 8/24

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Unterschied zwischen Grundstücken und Flurstücken.

Die Beteiligten sind Miteigentümer eines Grundstücks, das aus insgesamt vierzehn Flurstücken in drei Fluren besteht. Die Antragstellerin strebt die isolierte Teilungsversteigerung eines dieser Flurstücke an. Das AG hat den Antrag abgelehnt. Das LG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Gegenstand der Immobiliarvollstreckung sind nach § 864 und § 866 ZPO Grundstücke. Die Vollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks ist gemäß § 864 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur zulässig, wenn es sich dabei um einen Miteigentumsanteil handelt.

Eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft ist nach § 180 und § 181 Abs. 2 ZVG nur hinsichtlich eines Grundstücks zulässig, nicht aber hinsichtlich eines Bruchteils davon.

Aus rechtssystematischer Sicht ist ein Grundstück eine buchungstechnische Einheit des Grundbuchs. Nach ständiger Rechtsprechung ist es definiert als ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen ist.

Ein Flurstück ist hingegen eine buchungstechnische Einheit des Liegenschaftskatasters. Es ist definiert als ein zusammenhängender, abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer aufgeführt ist. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Ein Teil eines Flurstücks kann hingegen kein Grundstück bilden.

Ein Grundstück, das aus mehreren Flurstücken besteht, kann nach dieser Systematik nur in seiner Gesamtheit Gegenstand einer Teilungsversteigerung sein.

Dies steht in Einklang mit dem Zweck einer Teilungsversteigerung. Dieser besteht darin, die Auseinandersetzung einer Eigentümergemeinschaft zu ermöglichen, indem der gemeinschaftliche Gegenstand insgesamt veräußert wird.

Eine Aufteilung des gemeinschaftlichen Gegenstands bedarf demgegenüber der Zustimmung aller Miteigentümer. Dass es hierbei zu einer Blockade kommen kann, wenn die Miteigentümer sich nicht einigen können, ist kein zureichender Grund, einem einzelnen Miteigentümer das Recht einzuräumen, ohne oder gegen den Willen der übrigen Berechtigten einzelne Teile des Grundstücks abzutrennen.

Praxistipp: Die rechtsgeschäftliche Veräußerung einzelner Flurstücke eines Grundstücks ist zulässig. Für die Eigentumsumschreibung muss das veräußerte Flurstück aber als eigenständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden. Zulässig ist auch die Veräußerung sonstiger Teilflächen eines Grundstücks. Für diese muss vor der Eintragung im Grundbuch ein eigenes Flurstück angelegt werden.