Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Zugriff von Gläubigern und Insolvenzverwaltern auf Ansprüche aus einem Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge.

Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einem Treuhandvertrag zur Bestat-tungsvorsorge
BGH, Urteil vom 16. Januar 2025 – IX ZR 91/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit dem Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO – und mit anderen Möglichkeiten zum Schutz vor einem Gläubigerzugriff.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Erstattung von Zahlungen, die die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte auf der Grundlage eines Treuhandvertrags erbracht hat.

Die Schuldnerin beauftragte im Juni 2020 die Streithelferin der Beklagten mit der Durchführung ihrer dereinstigen Bestattung. Aus diesem Anlass schloss sie mit der Beklagten eine als Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichtete, alle von der Schuldnerin zur Finanzierung ihrer Bestattung eingezahlten und noch einzuzahlenden Beträge anzulegen und treuhänderisch zu verwalten. Der Treuhandvertrag enthält ferner die Bestimmung, dass die Schuldnerin zur Sicherung der Bestattungskosten ihre Ansprüche aus dem Treuhandvertrag an die Streithelferin abtritt und diese die Abtretung annimmt.

Die Schuldnerin erbrachte eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro und einzelne Raten in Höhe von insgesamt 240 Euro. Im April 2021 wurde auf ihren Antrag hin das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Die auf Auszahlung des verwahrten Betrags gerichtete Klage blieb vor dem AG und dem LG ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der geltend gemachte Anspruch nicht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor der Pfändung (und damit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO vor einem Zugriff durch den Insolvenzverwalter) geschützt.

Eine unmittelbare Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf Bezüge gerichtet ist, die zu Unterstützungszwecken geleistet werden, oder dass er aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von höchstens 5.400 Euro stammt. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch nicht entsprechend anwendbar.

850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst Versicherungen, mit denen Personen entlastet werden, die nach § 1968 BGB die Kosten der Bestattung zu tragen haben. Die bedingte Unpfändbarkeit von solchen Ansprüchen dient zugleich dem Zweck, Armenbestattungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die bedingte Unpfändbarkeit aber nur für Leistungen auf Grund von Versicherungsverträgen vorgesehen. Deshalb fehlt es an einer planmäßigen Regelungslücke in Bezug auf andere Verträge, die ähnlichen Zwecken dienen.

Nach der Zurückverweisung wird das LG jedoch zu prüfen haben, ob die Schuldnerin die Ansprüche auf Rückzahlung des verwahrten Betrags schon vor Insolvenzeröffnung an die Streithelferin abgetreten hat. Eine solche Abtretung bleibt auch dann wirksam, wenn der Vertrag, auf dem der abgetretene Anspruch beruht, nach § 115 oder § 116 InsO unwirksam geworden ist.

Das LG wird gegebenenfalls ferner zu prüfen haben, ob die Abtretung nur zur Sicherung von Ansprüchen der Streithelferin erfolgt ist oder zu deren Erfüllung. Nur im Falle einer Sicherungsabtretung steht dem Kläger ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zu.

Praxistipp: Ob eine Abtretung nur zu Sicherungszwecken oder zum Zwecke der Erfüllung (erfüllungshalber) erfolgt, hängt unter anderem vom Zweck der Abtretungsvereinbarung ab.