Vor dem OLG Dresden (Beschl. v. 5.2.2024 – 4 U 74/24) ging es um die Frage nach der Vorlage des amtlichen Vordrucks, wenn Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt wird. Grundsätzlich muss der Vordruck in zweiter Instanz (erneut) vorgelegt werden. Haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert, darf allerdings auf einen bereits vorgelegten Vordruck Bezug genommen werden. Die Vorlage des Vordrucks bzw. die Erklärung darf bis zum Ablauf der Berufungsfrist erfolgen. Im hiesigen Fall hatte die Klägerin jedoch lediglich die Vorlage des Vordrucks in Aussicht gestellt, denselben jedoch bis zum Schluss der Instanz nicht vorgelegt.
Unter diesen Umständen hatte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Berufungsverfahren wird jedenfalls deswegen zum Nachteil der Klägerin ausgehen, weil dieser keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen des Versäumnisses der Berufungsfrist mehr bewilligt werden kann. Die Voraussetzung wäre nämlich gewesen, dass die Klägerin innerhalb der erwähnten Frist auch ihre Bedürftigkeit dargelegt hätte. Daran hat es jedoch gefehlt, weil der Vordruck nicht vorlag. Außerdem wurde nicht erklärt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben. Damit ist das beabsichtigte Rechtsmittel endgültig gescheitert.
Bei Prozesskostenhilfeanträgen muss man als Rechtsanwalt stets an den Vordruck denken und gegebenenfalls dem Mandanten deutlich machen, dass davon oftmals das Schicksal des Verfahrens abhängig sein kann, vor allem, wenn es um die Rechtsmittelinstanzen geht! Eine Notlösung könnte sein, das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die Prozesskostenhilfe einzulegen. Freilich hat der Mandant dann auch das Kostenrisiko. Immerhin könnte man den Antrag auf Prozesskostenhilfe dann noch nachschieben.