LSG Bayern: PKH-Bewilligung für eine Rechtsanwältin und zur Vertretung

Im Rahmen eines etwas außergewöhnlichen Falles hatte das LSG Bayern (Besch. v. 10.8.2026 – L 7 AS 592/26 B ER) die Gelegenheit, an bekannte Grundsätze zur Vertretung vor Gericht und zur PKH zu erinnern.

Eine Rechtsanwältin und ihr noch minderjähriger Sohn waren in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie hatten bereits Zahlungen der Hülfskasse erhalten. Darüber hinaus sah die Rechtsanwältin sich veranlasst, Grundsicherung zu beantragen, die sodann bewilligt wurde, allerdings nicht in dem von ihr gewünschten Umfang. Sie wehrte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der beim SG keinen Erfolg hatte. Hiergegen legte sie Beschwerde zum LSG Bayern ein, die teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen wurde. Weiterhin beantragte sie die Bewilligung von PKH.

Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerde ebenso für ihren Sohn eingelegt. Insoweit wurde die Beschwerde verworfen. Das OLG München hatte der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge entzogen und einen Amtsvormund eingesetzt. Die Erteilung der Prozessvollmacht richtet sich nicht nach den §§ 104 ff. BGB, sondern nach Verfahrensrecht. Und dort gilt: Prozessfähig wird man erst, wenn man volljährig ist. Darüber hinaus ist auf die §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB zu verweisen. Die Erteilung der Prozessvollmacht durch den Sohn an die Mutter war daher nicht wirksam. Der Amtsvormund hat die Prozessführung nicht genehmigt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr PKH zu bewilligen und sie sich selbst als Rechtsanwältin beizuordnen, wurde, soweit die Beiordnung betroffen war, zurückgewiesen. Es geht hier nicht um den Zugang zum Gericht, die die PKH gewährleisten will, sondern darum, der Beschwerdeführerin eine Einnahmequelle in eigener Sache zu eröffnen. Dies ist von dem Zweck der PKH nicht gedeckt. Eine Selbstbeiordnung eines prozessierenden Rechtsanwalts ist daher nicht möglich (so auch BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 3 AZB 26/07, ArbRB 2008, 84 [Oetter]).

Festzuhalten ist daher: Die Prozessfähigkeit richtet sich nach dem Verfahrensrecht, nicht nach dem Bürgerlichen Recht. Ein Rechtsanwalt kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe sich selbst nicht beigeordnet werden. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts möglich bleibt, wenn die Voraussetzungen des § 121 vorliegen!

BAG: Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Ausklammerung des PKH-Überprüfungsverfahrens

Eine für die alltägliche Praxis sehr wichtige Entscheidung für das PKH-Verfahren hat das BAG (Beschl. v. 18.4.2024 – 4 AZB 22/23) getroffen. Ein Rechtsanwalt hatte seine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe beantragt. Aus der vorgelegten Vollmacht ergab sich jedoch, dass in der Vollmacht das PKH-Überprüfungsverfahren ausgeklammert worden war. Aus diesem Grunde wurde die Beiordnung über alle drei Instanzen hinweg abgelehnt.

Der Hintergrund ist folgender: Wer PKH bewilligt erhalten hat, ist dazu verpflichtet, wesentliche Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht mitzuteilen (§ 120a ZPO). Dann muss die PKH-Partei gegebenenfalls, auch bei einer u. U. zunächst raten- und vermögensbeitragsfreien PKH, im Nachhinein doch noch zahlen. Über diese Fragen wird im PKH-Überprüfungsverfahren entschieden. Ein derartiges Verfahren ist für den Anwalt oft sehr lästig. Das Hauptsacheverfahren ist oft schon beendet. Es besteht oft kein Kontakt zu dem Mandanten mehr, der nicht mehr aufzufinden ist und auch nicht mehr an der Sache interessiert ist. Korrespondenz mit dem Mandanten und dem Gericht muss geführt werden. Eine gesonderte Honorierung erfolgt nicht, da dieses Verfahren zur Instanz gehört. Aus diesem Grunde sind Anwälte auf die Idee gekommen, das Überprüfungsverfahren aus der Vollmacht auszuklammern.

Wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, ist jedoch eine Beiordnung nicht möglich! Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO muss der beizuordnende Rechtsanwalt zur Vertretung bereit sein. Das PKH-Überprüfungsverfahren gehört zur Instanz. Wenn der Anwalt diesbezüglich nicht vertreten will, ist er nicht zur Vertretung bereit, wie das Gesetz dies fordert. Dann kann er auch nicht beigeordnet werden. So das BAG.

Diese wichtige Entscheidung wird hinfort in allen Rechtswegen zu beachten sein!