Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Befugnis eines Elternteils zur Anfechtung von Entscheidungen über Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls.

Keine Beschwerdebefugnis eines Elternteils gegen Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 158/24

Der XII. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage.

Das Verfahren betrifft ein im Jahr 2014 geborenes Kind, das seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2015 bei seiner Mutter lebt. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche gerichtliche Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht.

Auf Anregung des Vaters hat das AG ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat es von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdebefugt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht voraus.

Ein solcher Eingriff liegt zum Beispiel vor, wenn die angefochtene Entscheidung das Sorgerecht des Beschwerdeführers einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt, Nicht ausreichend ist es, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf das Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt.

Die Ablehnung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB begründet danach keine Beschwerdebefugnis. § 1666 BGB gibt weder den Eltern noch dem Kind ein subjektives Recht auf Einschreiten des Staates. Die Ablehnung solcher Maßnahmen greift nicht in das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder sonstige Elternrechte ein.

Praxistipp: Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten in schwerwiegenden Belangen kann das Gericht einem Elternteil nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten und nach § 1671 BGB das Sorgerecht insgesamt übertragen.