OLG Köln: Fehlender Verfügungsgrund

Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner, verschiedene Äußerungen zu unterlassen. Diese Äußerungen hatte der Antragsgegner in zwei Schreiben gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz aufgestellt, und zwar gegenüber einem konkreten Ansprechpartner. Ob sie wahr sind oder nicht, war streitig. Das LG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG Köln wies mit Beschl. v. 18.11.2025 – 15 W 121/25 auch die sofortige Beschwerde zurück.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es regelmäßig eines Verfügungsgrundes, der in der Regel in der Eilbedürftigkeit der Sache liegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände die objektive Gefahr besteht, dass ohne sofortige Regelung die Durchsetzung des Anspruchs im normalen Verfahren wesentlich erschwert oder gar vereitelt würde. Allein aufgrund der Umstände, dass eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte oder dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann nicht auf die Eilbedürftigkeit geschlossen werden. Bei alle dem ist auch zu bedenken, dass die Wiederholungsgefahr eine materiell-rechtliche Voraussetzung, der Verfügungsgrund hingegen eine prozessuale Voraussetzung ist. Zwischen diesen beiden Kategorien ist daher unbedingt zu differenzieren.

Im konkreten Fall sieht das OLG Köln aus folgenden Gründen keine Eilbedürftigkeit: Die beiden Schreiben, in denen die beanstandeten Äußerungen abgegeben wurden, waren an eine Behörde und dort einen konkreten Ansprechpartner gerichtet. Sie wurden nicht veröffentlicht und auch nicht im Internet zugänglich gemacht. Der Antragsgegner ist kein Journalist oder Medienvertreter, der regelmäßig an die Öffentlichkeit geht. Hier war es vielmehr sogar so, dass die Antragstellerin ihrerseits an die Öffentlichkeit gegangen ist. Eine Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung der Antragstellerin im Hinblick auf ihren Geschäftsbetrieb ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zumutbar, ihr Anliegen im ordentlichen Verfahren klären zu lassen.

Angesichts der fehlenden Eilbedürftigkeit lässt es das OLG Köln dahinstehen, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um sogenannte „privilegierte Äußerungen“ gehandelt haben könnte, was hier sogar naheliegt.

Man sieht auch hier: Im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es sehr viele Fallstricke, an denen der Antrag scheitern kann. Höchste Vorsicht und viel Bedacht sind stets angezeigt!

 

 

OLG Frankfurt am Main: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Mit dem Problem der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren hat sich das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 28.6.2024 – 9 W 12/24) befasst.

Mit einem der (späteren) Antragstellerin am 19.4.2024 zugegangenen Schreiben vom 14.4.2024 untersagte die (spätere) Antragsgegnerin der Antragsstellerin, eine Verkehrsfläche zu betreten oder zu befahren. Daraufhin forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.4.2024 von der Antragsgegnerin Unterlassung und setzte eine Frist bis zum 8.5.2024. Die Frist verstrich ergebnislos. Mit Schriftsatz vom 25.5.2024, eingegangen am 28.5.2024, beantragte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung.

Das LG wies den Antrag mangels Eilbedürftigkeit und damit mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes zurück. Die Antragstellerin habe insgesamt zu lange gewartet. Diese Auffassung teilt das OLG nicht.

Der Versuch der Antragstellerin, die Situation zunächst durch ein vorgerichtliches Schreiben zu befrieden, lässt die Dringlichkeit nicht entfallen. Hieraus allein kann nicht geschlossen werden, dass es der Antragstellerin nicht mehr eilig sei.

Allerdings gibt es im Wettbewerbsrecht eine – allerdings keinesfalls starre, sondern lediglich der Orientierung dienende – Sechswochenfrist zur Widerlegung der Dringlichkeit. Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Frist auch auf Besitzstörungen angewandt werden kann. Im Übrigen sind es vom 19.4. bis 28.5. keine sechs Wochen gewesen.

Das OLG hebt daher den Beschluss des LG auf. Eine eigene Entscheidung trifft es nicht, da das LG in Parallelverfahren bereits Termine bestimmt hatte, so dass eine Entscheidung in erster Instanz mit mündlicher Verhandlung zielführend erscheint.

Fazit: Diese Entscheidung ist zu begrüßen. In manchen Fällen wird sogar verlangt, dass der potenzielle Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung zunächst vorgerichtlich angeschrieben wird, um überhaupt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu begründen. Von daher wäre es zweckwidrig, aus einer im Normalfall durchaus sinnvollen und zielführenden Maßnahme eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit abzuleiten.