OLG Köln: Fehlender Verfügungsgrund

Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner, verschiedene Äußerungen zu unterlassen. Diese Äußerungen hatte der Antragsgegner in zwei Schreiben gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz aufgestellt, und zwar gegenüber einem konkreten Ansprechpartner. Ob sie wahr sind oder nicht, war streitig. Das LG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG Köln wies mit Beschl. v. 18.11.2025 – 15 W 121/25 auch die sofortige Beschwerde zurück.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es regelmäßig eines Verfügungsgrundes, der in der Regel in der Eilbedürftigkeit der Sache liegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände die objektive Gefahr besteht, dass ohne sofortige Regelung die Durchsetzung des Anspruchs im normalen Verfahren wesentlich erschwert oder gar vereitelt würde. Allein aufgrund der Umstände, dass eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte oder dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann nicht auf die Eilbedürftigkeit geschlossen werden. Bei alle dem ist auch zu bedenken, dass die Wiederholungsgefahr eine materiell-rechtliche Voraussetzung, der Verfügungsgrund hingegen eine prozessuale Voraussetzung ist. Zwischen diesen beiden Kategorien ist daher unbedingt zu differenzieren.

Im konkreten Fall sieht das OLG Köln aus folgenden Gründen keine Eilbedürftigkeit: Die beiden Schreiben, in denen die beanstandeten Äußerungen abgegeben wurden, waren an eine Behörde und dort einen konkreten Ansprechpartner gerichtet. Sie wurden nicht veröffentlicht und auch nicht im Internet zugänglich gemacht. Der Antragsgegner ist kein Journalist oder Medienvertreter, der regelmäßig an die Öffentlichkeit geht. Hier war es vielmehr sogar so, dass die Antragstellerin ihrerseits an die Öffentlichkeit gegangen ist. Eine Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung der Antragstellerin im Hinblick auf ihren Geschäftsbetrieb ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zumutbar, ihr Anliegen im ordentlichen Verfahren klären zu lassen.

Angesichts der fehlenden Eilbedürftigkeit lässt es das OLG Köln dahinstehen, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um sogenannte „privilegierte Äußerungen“ gehandelt haben könnte, was hier sogar naheliegt.

Man sieht auch hier: Im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es sehr viele Fallstricke, an denen der Antrag scheitern kann. Höchste Vorsicht und viel Bedacht sind stets angezeigt!

 

 

KG: Anwaltszwang im einstweiligen Verfügungsverfahren

Das KG hat in einer lehrreichen Entscheidung (Beschl. v. 14.11.2023 – 10 W 185/23) die Grundsätze zum Anwaltszwang im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren zusammengefasst.

Bekanntlich besteht vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO Anwaltszwang. Gemäß den §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO kann aber das „Gesuch“ für einen Arrest und damit auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Gemäß § 78 Abs. 3 ZPO bedeutet dies wiederum, dass hierfür kein Anwaltszwang besteht. Fazit: Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht beim Landgericht kein Anwaltszwang.

Soweit ist die Sache klar. Im konkreten Fall hatte eine Partei den Antrag gestellt, der jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss hat die Partei selbst Beschwerde eingelegt. Die entscheidende Frage war nun, ob diese Beschwerde überhaupt zulässig ist. Die Partei hatte sich auf § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO berufen. Danach kann die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Diese Vorschrift meint aber Prozesse vor dem Amtsgericht. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO sind Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten als Anwaltsprozess zu führen. Der Umstand, dass ein Verfahren ohne Anwaltszwang eingeleitet werden kann, bedeutet nicht, dass es nicht als Anwaltsprozess zu führen ist.

Fazit: Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beschluss eines Landgerichts zum Oberlandesgericht unterliegt dem Anwaltszwang.