OLG Frankfurt a. M.: Gebührenfreiheit von Streitwertbeschwerden

Das OLG Frankfurt a. M. hat sich in einem Verfahren (Beschl. v. 2.6.2025 – 3W 12/25) mit der Gerichtsgebührenfreiheit einer zwar statthafter, aber im Einzelfall unzulässigen Streitwertbeschwerde befasst. Dem ging eine Entscheidung des LG Frankfurt voraus, mit der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und gleichzeitig der Streitwert festgesetzt wurde. Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und begehrte eine Reduzierung des Streitwertes.

Gemäß § 68 Abs. 1 GKG ist ein Streitwertbeschluss beschwerdefähig. Allerdings muss die Beschwer 200 Euro übersteigen. Die Beschwer wird durch den Unterschied der Gebührenlast zwischen den beiden Alternativen (Vorstellung des Antragstellers und Festsetzung durch das Gericht) ermittelt. Im konkreten Fall ergab sich eine Differenz von unter 200 Euro. Demgemäß wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Frage war nun, ob für diesen Beschluss des OLG Gebühren anfallen. Dies richtet sich nach § 68 Abs. 8 S. 1 GKG. Danach ist das Verfahren grundsätzlich gebührenfrei. Gleichzeitig besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Gebührenfreiheit nur dann eingreift, wenn die Beschwerde statthaft ist. Insoweit ist zu beachten, dass „statthaft“ nicht „zulässig“ bedeutet. Auch eine unzulässige Beschwerde kann statthaft sein, wenn gegen die angefochtene Entscheidung grundsätzlich die Beschwerde zulässig ist. So liegen die Dinge hier: Gegen eine erstinstanzliche Wertfestsetzung ist stets eine Beschwerde möglich (§ 68 Abs. 1 GKG). Hier ist die Beschwerde damit statthaft, da grundsätzlich gegeben, jedoch nicht zulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer von 200 Euro fehlt. Damit greift § 68 Abs. 8 S. 1 GKG: Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei. Entsprechend § 68 Abs. 9 S. 2 GKG werden darüber hinaus keine Kosten erstattet.

Fazit: Die Kostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Wertfestsetzungen ist auch dann gegeben, wenn die Beschwerde grundsätzlich statthaft, jedoch im konkreten Fall unzulässig ist.

BGH: Wann sind Entgelte für Papierrechnungen wirksam in AGB vereinbar?

Nun hat es der BGH erneut bestätigt, dies zudem mit einem sehr erfreulichen Ergebnis für Verbraucher:

Anders als noch die Vorinstanz, geht der BGH davon aus, dass eine Papierrechnung auch dann nicht berechnet werden darf, wenn der abgeschlossene Vertrag einen Internetanschluss beinhaltet (Argument der Vorinstanz sinngemäß: Dann kann der Kunde die Rechnung einfach selbst abrufen). Der BGH ist vielmehr der Ansicht, dass die Rechnung immer dann kostenfrei in Papierform zur Verfügung zu stellen ist, wenn das jeweilige Produkt auch über andere Wege, als per Internet abgeschlossen werden kann und verweist dabei auf die frühere Entscheidung.

Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot, wie in der mündlichen Verhandlung des Senats noch einmal verdeutlicht wurde, nicht ausschließlich an Kunden, die mit ihr die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte davon ausgehen, die gegenüber allen ihren Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu erfüllen (zu Bedenken dagegen, Rechnungen lediglich zum Abruf über ein Internetportal bereit zu halten, siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08, NJW 2009, 3227 Rn. 14 mwN).

Da die Beklagte aber nicht allein diesen Kundenkreis bedient, kann sie ihrem Geschäftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass ihre Vertragspartner  praktisch  ausnahmslos  über  einen  Internetzugang  verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung seit der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2009 (aaO Rn. 21) weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht der Beklagten, für die sie kein gesondertes Entgelt verlangen darf.

(BGH Urteil vom 9.10.2014 – Az.: III ZR 32/14)

 

 

Praxistipp:
Unternehmer sollten Internet-only-Produkte mit gesonderten Preislisten schaffen, die die Papierrechnung kostenpflichtig ausgestalten. Verbraucher sollten, sofern gewünscht, bei Waren und Dienstleistungen, die auch offline (und sei es per Post) bezogen werden können, auf eine kostenfreie Papierrechnung bestehen.

 

(BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – Az.: III ZR 296/16)