Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die wettbewerbsrechtliche Qualifizierung von vertragswidrigem Verhalten.

Verbraucherschutzklage gegen Kontosperrung
BGH, Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 66/25

Der I. Zivilsenat führt seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Ein Service-Mitarbeiter der beklagten Bank führte ein Telefongespräch mit einem Kunden, dessen Inhalt streitig ist. Nach dem Gespräch vermerkte der Mitarbeiter systemintern, der Kunde habe ihn beleidigt und bedroht. Zugleich veranlasste er eine Sperrung des Girokontos des Kunden. Als Grund gab er an, das Vertragsverhältnis sei seitens der Bank gekündigt worden. Dem Kunden gegenüber wurde eine Kündigung nicht erklärt. Er konnte am Tag nach dem Telefongespräch kein Bargeld am Automaten abheben. In der Folgezeit wechselte er zu einer anderen Bank.

Die Klägerin, ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 UKlaG, beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Girokonto eines Kunden zu sperren, der sich über eine aus seiner Sicht vertragswidrige Erhebung von Gebühren beschwert hat.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stellt die beanstandete Kündigung eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Eine geschäftliche Handlung setzt ein Verhalten voraus, das bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn es um die Beeinflussung einer Entscheidung im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses geht – etwa dann, wenn das Verhalten darauf gerichtet ist, einen Kunden an der Geltendmachung vertraglicher Rechte zu hindern. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es – abweichend von einer früheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – I ZR 190/11, MDR 2013, 990) – unerheblich, ob die Handlung zusätzlich darauf gerichtet ist, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Die im Streitfall beanstandete Kontosperrung ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, geschäftliche Entscheidungen des Kunden zu beeinflussen. Sie hindert den Kunden an der Nutzung seines Girokontos.

Entgegen der Auffassung des OLG kann das beanstandete Verhalten auch als Nötigung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG zu qualifizieren sein.

Durch die Kontosperrung hat die Beklagte psychischen Zwang ausgeübt. Dass der Kunde dadurch nicht zu einer Handlung veranlasst werden sollte, sondern nur zu einer Unterlassung, ist unerheblich. Beides genügt, um den Tatbestand der Nötigung auszufüllen. Unzulässig kann eine auf diese Weise angestrebte Beeinflussung des Kundenverhaltens auch dann sein, wenn sie nicht rechtswidrig ist. Es genügt, dass aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird.

Praxistipp: Nach der seit 28. Mai 2022 geltenden Fassung von § 9 Abs. 2 UWG kann ein Wettbewerbsverstoß unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch des betroffenen Verbrauchers führen.