Montagsblog: Neues vom BGH

Mit einem besonderen Unfall im Straßenverkehr befasst sich der VI. Zivilsenat

Kein Direktanspruch des mitfahrenden Kfz-Diebs
Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17

Über einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer im Gefolge eines ungewöhnlichen Verkehrsunfalls hatte der VI. Zivilsenat zu entscheiden.

Der damals 15 Jahre alte Geschädigte entwendete zusammen mit dem 16 Jahre alten späteren Schädiger einen Motorroller. Am Tag darauf kollidierte das vom Schädiger gesteuerte Fahrzeug an einer Kreuzung mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw. Der als Sozius mitfahrende Geschädigte erlitt dabei unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma, das zu starken Sehbehinderungen und motorischen Einschränkungen führte. Acht Jahre nach dem Unfall besuchte er eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die klagende Bundesagentur für Arbeit, die hierfür die Kosten zu tragen hatte, nahm den Haftpflichtversicherer des Motorrollers aus übergegangenem Recht auf Ersatz von 50 % dieser Kosten in Anspruch. Das LG wies die Klage ab, das OLG verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Mit dem OLG bejaht er einen Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger, weil dieser fahrlässig die Vorfahrt des anderen Fahrzeugs nicht beachtet hat. Er billigt auch die Einschätzung, dass das Mitverschulden des Geschädigten mit nicht mehr als 50 % zu bemessen ist. Ferner tritt er dem OLG darin bei, dass der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt § 115 Abs. 1 VVG) nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Geschädigte an dem Diebstahl des Fahrzeugs als Mittäter beteiligt war. Hierbei ist unerheblich, ob die Versicherung gegenüber dem Schädiger wegen der in dem Diebstahl liegenden Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht frei geworden ist. Nach § 3 Nr. 4 PflVG a.F. (jetzt § 117 Abs. 1 VVG) darf dieser Umstand dem Geschädigten als Drittem nicht entgegengehalten werden. Abweichend vom OLG sieht der BGH in der Geltendmachung des Direktanspruchs jedoch einen Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Mit der Zubilligung eines Anspruchs gegen die Haftpflichtversicherung würde dem Geschädigten ein Vorteil zugewendet, der sich aus der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs ergibt und für den der Bestohlene mit den von ihm gezahlten Versicherungsprämien die Voraussetzungen geschaffen hat. Damit würde die mit dem Diebstahl einhergehende Vermögensverschiebung weiter vertieft.

Praxistipp: Die Verjährung des Direktanspruchs endet gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 VVG spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an.

Wer (zuerst) steht, gewinnt

Mit zwei jüngeren Entscheidungen hat der BGH für ziemlichen Wirbel im Bereich der Haftung für Parkplatzunfälle gesorgt. So stellte der BGH mit Urteil vom 15.12.2015 – Az.: VI ZR 6/15, MDR 2016, 636 (Laumen) fest, dass „die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs …regelmäßig nicht vor[liegt], wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.“ Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit einem Urteil vom 26.1.2016 – VI ZR 179/15, MDR 2016, 267 zu sehen, in welchem der BGH klarstellt, dass dies aber nur dann gilt, wenn wirklich einer der beiden Kontrahenten stand. Bis dahin war die überwiegende Meinung: Nur wer schon „längere Zeit“ vor der Kollision stand, konnte daraus einen Vorteil ziehen.

Die erste Entscheidung des BGH hat einige Kritik in der Literatur erfahren. Neben praktischen Beweisproblemen werden hierfür auch Gründe der materiellen Gerechtigkeit angeführt: Es sei Zufall, wer von den Unfallbeteiligten zuerst zum Stillstand gekommen sei. Der Sorgfaltsverstoß liege nicht im Rückwärtsfahren an sich, sondern darin, dass jemand – ohne auf den anderen zu achten – begonnen habe, rückwärts aus der Parkbucht zu fahren.

Dem kann aber nicht gefolgt werden: auch „längeres Stehen“ kann nicht unbedingt klar definiert werden. Und was soll denn jemand noch tun, der ausparken will und daher fahren muss, als aufmerksam nach hinten zu schauen und dann stehen zu bleiben, wenn es „kritisch“ zu werden droht? Würde das nämlich der andere genauso so tun, würde es ja nicht „krachen“.

Hinweis: Für eine ausführliche Auseinandersetzung mit den beiden BGH-Entscheidungen und ihren Konsequenzen für die Praxis siehe ReblerMDR 2016, 1125.