FernUSG: Wer schützt wen vor wem?

Fernunterricht i.S. des § 1 Abs. 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Als solcher bedarf er nach § 12 Abs. 1 FernUSG der Genehmigung der für Fernunterrichtsangebote zuständigen Staatlichen Stelle für Fernunterricht. Fernunterrichtsverträge, die unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis abgeschlossen werden, sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig – Lernenden steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung einer ggf. bereits geleisteten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Der BGH hat im vergangenen Jahr im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mentoring Programm festgestellt, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucher i.S. des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer i.S. des § 14 BGB anwendbar ist (BGH, Urt. v. 12.5.2025 – III ZR 109/24, MDR 2025, 1190). Das FernUSG verwendet in seinem § 2 Abs. 1 in Bezug auf den Vertragspartner eines Veranstalters von Fernunterricht die Begrifflichkeit „Teilnehmer am Fernunterricht“ ohne nähere Begründung, wer sich hinter einem Teilnehmer verbirgt. Werden hiervon sowohl Verbraucher als auch Unternehmer erfasst? Der BGH konstatiert, dass „eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Teilnehmers dahingehend, dass es sich dabei um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln muss, … nicht veranlasst [ist], weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht vorliegen. Weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch dessen Zweck gebieten eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher“, so die zentrale Aussage des Gerichts zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (BGH, a.a.O., Rn. 34). In meinem Beitrag (Zum persönlichen Anwendungsbereich des FernUSG: Werden auch Rechtsanwälte geschützt?, MDR 2025, 1233) habe ich meine Bedenken gegen diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf die Relation B2B – die das Gericht allerdings selbst als einschränkende Auslegung begreift – dargelegt.

Zugleich hatte der BGH noch angenommen, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben ist, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen.

Im Frühjahr dieses Jahres hat der BGH sich nun zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit zur Auslegung des FernUSG geäußert (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25, MDR 2026, 434) und festgestellt, dass dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend zu interpretieren ist, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden, wie bei Präsenzveranstaltungen, die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da das Gericht damit das FernUSG an die Erfordernisse moderner Leistungsangebote im Netz anpasst (Ring, MDR 2026, R77).

Stellt man die beiden Entscheidungen gegenüber, ist in 2025 eine erhebliche (m.E. aber schwer nachvollziehbare) Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf die Relation B2B erfolgt, die keineswegs erforderlich gewesen wäre, da Unternehmer eines solchen Schutzes nicht bedürfen. 2026 erfolgt nun in sachlicher Hinsicht eine teleologische Reduktion des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm, die mich die Frage hat aufwerfen lassen, „ob der BGH wieder `zurückrudert´“? (Ring, MDR 2026, R77) – und dies obwohl jetzt Verbrauchern als Teilnehmern von Online-Unterricht der durch das FernUSG ursprünglich seit 1976 gewährte Schutz vor unseriösen Digitalangeboten entzogen wird, die nicht weniger gefahrträchtig sind als echte (und weiterhin dem Anwendungsbereich des FernUSG) unterfallende Präsenzveranstaltungen. Läuft damit im Hinblick auf den Verbraucherschutz das FernUS nicht in weiten Bereichen leer, weil nur noch der traditionelle Lehrbriefversand oder ein überwiegend asynchron durchgeführter Online-Unterricht erfasst wird?

Und ein dritter und letzter Aspekt: in einem weiteren Urteil vom selben Tag (BGH v. 5.2.2006 – III ZR 74/25, MDR 2026, 497 = WM 2026, 586) hat der BGH auch festgestellt, dass er nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt ist. Aus Sicht des BGH sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

Der BGH führt aus: „Dies ist ungeachtet der Kritik am Fortbestand des Fernunterrichtsschutzgesetzes … sowie der in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Härting, NJOZ 2025, 1344; Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 ff, 43) nicht der Fall. Diese lassen sich zwar durchaus hören. Jedoch ist der Senat dennoch insbesondere nicht von der Richtigkeit der Rechtsansichten … überzeugt, der mit §§ 7, 12 FernUSG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Fernunterrichtsanbietern sei nicht (mehr) gerechtfertigt und die in § 7 Abs. 1 FernUSG normierte Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags bei fehlender Zulassung des Fernunterrichts sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 26). Und: „Die in § 12 FernUSG normierte Zulassungspflicht für Fernunterricht und die daran anknüpfende Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen, die von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, greifen zwar sachlich in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht ein (vgl. Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 f; …). Aus Sicht des Senats sprechen jedoch gute Gründe dafür, diesen Eingriff als gerechtfertigt anzusehen“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 27).

Es hätte dem BGH gut angestanden, die Frage dem BVerfG vorzulegen – insbesondere unter dem Aspekt, ob die in Rede stehenden Normen (zumindest in der Relation B2B) einen Verfassungsverstoß begründen, eine Frage, die möglicherweise ohne die Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG im vergangenen Jahr nicht virulent geworden wäre, weil der Fernunterrichtsschutz mit guten Gründen auch auf einen bloßen Verbraucherschutz hätte begrenzt werden können.